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Pfändungsschutz für Selbständige

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11. August 2005 | Wirtschaftsrecht, Zivilrecht

Die Bundesregierung hat jetzt einen Gesetzentwurf zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge und zur Anpassung des Rechts der Insolvenzanfechtung vorgelegt.

Mit diesen Neuregelungen sollen selbstständige Unternehmer besser als bisher abgesichert werden. Der Pfändungsschutz für Lebensversicherungen, die einen wesentlichen Bestandteil der Altersvorsorge bilden, wird damit deutlich verbessert. Versicherungen von Selbstständigen werden genauso geschützt wie etwa die Rente oder Pensionen bei abhängig Beschäftigten.

Im Vergleich zu Arbeitseinkommen genießen die Einkünfte Selbstständiger bislang keinen Pfändungsschutz. Sie unterfallen, selbst wenn sie ausschließlich der Alterssicherung dienen, der Einzel- oder Gesamtvollstreckung. Diesem Risiko ist der Empfänger von Leistungen aus einer gesetzlichen oder betrieblichen Rentenversicherung nicht ausgesetzt. Ihm verbleiben die Rentenansprüche aus der Rentenversicherung, die nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden können.

So sollen nunmehr in einem ersten Schritt die am weitesten verbreitete Form der Alterssicherung Selbstständiger, die Lebensversicherung und die private Rentenversicherung, gegen einen schrankenlosen Vollstreckungszugriff abgesichert werden. Um den Pfändungsschutz dem eines Arbeitnehmers anzunähern, muss dem Versicherungsnehmer im Versorgungsfall aus dem im Rahmen der Versicherung angesparten Kapital in etwa die gleiche Rente zufließen wie dem Bezieher einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies setzt einen zweifachen Pfändungsschutz voraus. Zum einen sind die nach Eintritt des Versicherungsfalles von dem Versicherungsgeber zu zahlenden Renten in gleicher Weise zu schützen wie Renten aus einer gesetzlichen Rentenversicherung. Zum anderen muss der Versicherungsnehmer, um eine Rente zu erhalten, anders als im Umlageverfahren der gesetzlichen Rentenversicherung, das Vorsorgekapital ansparen, aus dem die Rentenleistungen zur Verfügung gestellt werden. Um überhaupt in den Genuss von Rentenzahlungen zu kommen, ist daher auch das angesparte Vorsorgevermögen zu schützen.

Um zu verhindern, dass Vermögenswerte missbräuchlich dem Zugriff der Gläubiger entzogen werden, ist der Pfändungsschutz auf solches Vorsorgekapital zu beschränken, das von dem Berechtigten unwiderruflich in seine Altersvorsorge eingezahlt wurde. Weiter muss gewährleistet sein, dass die Leistungen aus dem angesparten Kapital erst mit dem Eintritt des Rentenfalls oder bei Eintritt der Berufsunfähigkeit ausschließlich als lebenslange Rente erbracht werden. Darüber hinaus hat der Versicherungsnehmer unwiderruflich darauf zu verzichten, über seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen. Außer für den Todesfall darf kein Kapitalwahlrecht vereinbart sein.

Die Höhe des pfändungsgeschützten Vorsorgekapitals ist abhängig vom Lebensalter progressiv ausgestaltet. Mit zunehmenden Alter erhöht sich nicht nur der absolute Betrag, der unpfändbar ist. Es erhöhen sich auch die Annuitäten, die pfändungssicher akkumuliert werden können. Das angesparte Kapital wird in einem Umfang abgesichert, dass im Falle einer regelmäßigen Beitragszahlung mit Vollendung des 65. Lebensjahres eine Rente erwirtschaftet werden kann, deren Höhe in etwa der Pfändungsfreigrenze für Arbeitseinkommen (§ 850 c ZPO) entspricht. Die Staffelbeträge, die jährlich unpfändbar angelegt werden können, reichen von 2000 Euro bei einem 18jährigen bis zu 7000 Euro bei einem über 60jährigen. Grund für die Staffelung ist, dass lebensjüngeren Menschen mehr Zeit verbleibt, um ihre Altersvorsorge aufzubauen.

In den Pfändungsschutz werden auch die Renten aus steuerlich geförderten Altersvorsorgevermögen einbezogen.

 

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