Preisanpassung und Spannungsklauseln im unternehmerischen Verkehr

Mit der Inhaltskontrolle von Spannungsklauseln im unternehmerischen Verkehr hatte sich der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung erneut1 zu befassen. Anlass hierfür bot ein Streit um eine Preisanpassungsklausel in eine Sonderkunden-Erdgaslieferungsvertrag mit einer Feuerverzinkerei:

Preisanpassung und Spannungsklauseln im unternehmerischen Verkehr

Die für die streitgegenständlichen Gasabrechnungen relevanten Vertragsbestimmungen – insbesondere die darin enthaltene Berechnungsformel und die sie erläuternden Regelungen – genügten, den Anforderungen des Transparenzgebots (§ 307 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 BGB). Denn ihr Regelungsgehalt – die Art und Weise der erstmaligen Berechnung sowie der Änderung des Gaspreises – ist aus sich heraus klar und verständlich2. Der jeweils aktuelle Gaspreis ist mit Hilfe der dort enthaltenen Berechnungsformel aufgrund der diese Formel erläuternden Bestimmungen ohne weiteres zu berechnen, sobald die Variable der Berechnungsformel – der Preis für leichtes Heizöl – bekannt ist. Die Berechnungsformel verweist hinsichtlich des Heizölpreises auf die Monatsberichte des Statistischen Bundesamtes, so dass die erstmalige Berechnung und jede spätere Veränderung des Gaspreises unschwer überprüfbar sind.

Die in den AGB enthaltene Berechnungsformel unterliegt, soweit sie künftige Veränderungen des bei Vertragsbeginn geltenden Gaspreises zum Gegenstand hat, keiner über das Transparenzgebot hinausgehenden Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Sie ist insoweit nicht gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB einer weitergehenden Inhaltskontrolle entzogen. Denn hinsichtlich der Regelung künftiger Preisänderungen handelt es sich bei diesen Bestimmungen um kontrollfähige Preisnebenabreden und nicht um eine gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht kontrollfähige Preishauptabrede3

Zwar sind formularmäßige Abreden, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und der hierfür zu zahlenden Vergütung unmittelbar bestimmen, gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB von der gesetzlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgenommen4. Hiervon zu unterscheiden sind aber die kontrollfähigen (Preis)Nebenabreden, also Abreden, die zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, an deren Stelle jedoch, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht treten kann. Anders als die unmittelbaren Preisabreden bestimmen sie nicht das Ob und den Umfang von Entgelten, sondern treten als ergänzende Regelungen, die lediglich die Art und Weise der zu erbringenden Vergütung und/oder etwaige Preismodifikationen zum Inhalt haben, „neben“ eine bereits bestehende Preishauptabrede. Sie weichen von dem das dispositive Recht beherrschenden Grundsatz ab, nach dem die Preisvereinbarung der Parteien bei Vertragsschluss für die gesamte Vertragsdauer bindend ist, und sind daher einer Inhaltskontrolle unterworfen (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB). Dabei macht es keinen Unterschied, ob sie dem Verwender das Recht zu einer einseitigen Preisänderung einräumen oder eine automatische Preisanpassung zur Folge haben5. Damit bleibt für die der Überprüfung entzogenen Preis- und Leistungsbestimmungen nur der enge Bereich der Leistungsbezeichnungen, ohne die mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann6.

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Ob eine Klausel einen kontrollfähigen Inhalt aufweist, ist durch Auslegung zu ermitteln, die der Bundesgerichtshof selbst vornehmen kann. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Gehalt und typischen Sinn so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind. Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Außer Betracht bleiben dabei nur solche Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fern liegend und nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind7.

Nach diesen Grundsätzen ist bei der Beurteilung der für die Ermittlung des Gaspreises maßgeblichen Berechnungsformel im vorliegenden Fall zu differenzieren. Diese Berechnungsformel hat zwei Funktionen, die im Hinblick auf ihre Kontrollfähigkeit unterschiedlich zu beurteilen sind.

Sie enthält einerseits die gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht kontrollfähige Vereinbarung über die Höhe des bei Vertragsbeginn geltenden Gaspreises (Preishauptabrede). Dieser unterliegt – wie jeder bei Vertragsbeginn vereinbarte Ausgangspreis – nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB8. Vorliegend haben sich die Parteien in Anwendung der Berechnungsformel auf den – der Inhaltskontrolle nicht unterliegenden – bei Lieferbeginn geltenden Gaspreis geeinigt. Das ergibt sich schon daraus, dass die fest vereinbarten, nach Liefermenge gestaffelten Anfangspreise, die sich in Anwendung der Berechnungsformel ergeben, in der Ergänzung des Gaslieferungsvertrages in bezifferter Form ausgewiesen worden sind. Sie waren damit bei Vertragsschluss keineswegs „variabel“, sondern standen fest9.

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Andererseits regelt die Berechnungsformel zugleich auch zukünftige, nach den Bestimmungen des Gasliefervertrages eintretende Preisänderungen. Insoweit handelt es sich bei der Berechnungsformel nicht um die Preishauptabrede zur Ermittlung des anfänglichen Gaspreises, sondern – im Sinne der Bundesgerichtshofsrechtsprechung10 – um eine der Inhaltskontrolle unterliegende Preisnebenabrede, die künftige Preismodifikationen zum Gegenstand hat. Die Berechnungsformel in Ziffer 3.03.1 der Anlage 3 ist nicht deshalb, weil sie (auch) den bei Vertragsbeginn geltenden Anfangspreis bestimmt und insoweit nicht kontrollfähig ist, der Inhaltskontrolle insgesamt, also auch insoweit entzogen, als sie künftige, noch ungewisse Preisanpassungen regelt11.

Dagegen stellt die im Gaslieferungsvertrag enthaltene Berechnungsformel nicht insgesamt eine der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 3 BGB entzogene Preishauptabrede über einen „variablen“ Gaspreis dar. Dem kann – wie der Bundesgerichtshof bereits in seinem früheren Urteil näher ausgeführt hat – schon deshalb nicht gefolgt werden, weil eine solche Sichtweise in nicht hinnehmbarer Weise Möglichkeiten zur Umgehung der Inhaltskontrolle eröffnet und damit dem Schutzzweck des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht gerecht wird12.

Die im Gasliefervertrag zur Bestimmung des während der Vertragslaufzeit jeweils geschuldeten Gaspreises enthaltene Berechnungsformel hält einer Inhaltskontrolle, soweit sie dieser nach vorstehenden Maßstäben unterliegt, stand, weil sie die Kundin mit Rücksicht auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche (§ 310 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB) nicht unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB benachteiligt. Denn die Feststellung, ob eine Klausel die Grenzen eines angemessenen Interessenausgleichs im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB überschreitet, kann nicht ohne Berücksichtigung der Art des konkreten Vertrags, der typischen Interessen der Vertragsschließenden und der die jeweilige Klausel begleitenden Regelungen getroffen werden13. Insoweit ist auch dem Umstand, dass das Gasversorgungsunternehmen die Preisbestimmungen gegenüber der Kundin als Unternehmerin verwendet hat, eine Bedeutung beizumessen.

Der Verwender von Preisanpassungsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat – insbesondere bei auf Dauer angelegten Geschäftsverbindungen – ein anerkennenswertes Bedürfnis daran, seine Preise den aktuellen Kosten- oder Preisentwicklungen anzupassen. Auf Seiten des Kunden ist dagegen dessen Interesse daran zu berücksichtigen, vor Preisanpassungen geschützt zu werden, die über die Wahrung des ursprünglich festgelegten Äquivalenzverhältnisses hinausgehen14.

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Der Bundesgerichtshof hat ein berechtigtes Interesse auch von Gasversorgungsunternehmen, Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit an ihre Kunden weiterzugeben, grundsätzlich anerkannt15. Wird die Preisanpassung auf der Grundlage der Entwicklung von Kostenelementen herbeigeführt, so ist jedenfalls bei Versorgungsverträgen mit Verbrauchern die Schranke des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB aber überschritten, wenn solche Preisanpassungsbestimmungen dem Verwender die Möglichkeit einräumen, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne jede Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen16.

Nach der Bundesgerichtshofsrechtsprechung kann in einem langfristigen Vertragsverhältnis ein berechtigtes Interesse nicht nur an der Verwendung einer Kostenelementeklausel, sondern auch einer Spannungsklausel bestehen. Eine gleitende Preisentwicklung durch Bezugnahme auf ein Referenzgut, das den Gegebenheiten des konkreten Geschäfts gerecht wird und deshalb für beide Vertragsparteien akzeptabel ist, vermeidet auf beiden Seiten die Notwendigkeit, einen langfristigen Vertrag allein deshalb zu kündigen, um im Rahmen eines neu abzuschließenden Folgevertrags einen neuen Preis aushandeln zu können. Sie sichert so zugleich stabile Vertragsverhältnisse und die im Massengeschäft erforderliche rationelle Abwicklung17.

Nach diesen Grundsätzen hält die vorliegende Preisänderungsbestimmung der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB stand, soweit das Gasversorgungsunternehmen diese nicht gegenüber Verbrauchern, sondern gegenüber einem Unternehmen verwendet.

Bei der hierin geregelten Bestimmung zur Anpassung des Gaspreises handelt es sich um eine Spannungsklausel. Denn der Preis für leichtes Heizöl stellt keinen Kostenfaktor, sondern einen Wertmesser für die von der Beklagten zu erbringende Leistung dar, weil er als solcher und ohne Rücksicht auf die Kosten der Beklagten die Höhe des Gaspreises bestimmen soll18.

Zwar hat der Bundesgerichtshof für Gaslieferungsverträge mit Verbrauchern entschieden, dass Spannungsklauseln der vorliegenden Art, nach denen sich der Gaspreis entsprechend der Preisentwicklung für leichtes Heizöl ändert, wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden unwirksam sind19. Diese für Verbraucherverträge entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auf den unternehmerischen Geschäftsverkehr aber aus den in dem BGH, Urteil vom 14.05.201420 näher dargelegten Gründen nicht übertragbar. Ob die Bindung des Gaspreises an den Marktpreis für leichtes Heizöl sachgerecht und akzeptabel erscheint, unterliegt der kaufmännischen Beurteilung und Entscheidung des als Unternehmer handelnden Gaskunden, die einer gerichtlichen Überprüfung im Rahmen der AGBrechtlichen Inhaltskontrolle nicht zugänglich ist. Es ist in einer marktwirtschaftlichen Ordnung Aufgabe des Unternehmers, selbstverantwortlich zu prüfen und zu entscheiden, ob ein Gaslieferungsvertrag, der eine Bindung des Gaspreises an den Preis für leichtes Heizöl vorsieht, für ihn annehmbar ist. Es ist dagegen nicht Aufgabe der Gerichte, diese unternehmerische Entscheidung des Kunden für eine Ölpreisbindung darauf hin zu überprüfen, ob sie sachgerecht ist, und sie gegebenenfalls zu Gunsten des einen Unternehmens sowie zu Lasten des anderen zu korrigieren21.

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Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.04.200522 lässt sich für den vorliegenden Fall nichts Gegenteiliges herleiten. Soweit dort für die Beurteilung von Schönheitsreparaturklauseln in einem Gewerberaummietvertrag kein Anlass gesehen worden ist, die Schutzbedürftigkeit eines Gewerbetreibenden anders zu beurteilen als diejenige eines Wohnraummieters, weil die Relevanz der dortigen, erst am Ende einer (langen) Vertragslaufzeit zum Tragen kommenden Endrenovierungsverpflichtung nicht ohne Weiteres auch schon bei Vertragsschluss überschaubar war, ist diese Fallgestaltung mit der vorliegenden nicht vergleichbar. Denn bei der streitgegenständlichen Preisanpassungsklausel geht es um einen für die Beurteilung der beiderseitigen Leistungen zentralen Kalkulationsgesichtspunkt, dessen Bedeutung und Auswirkungen auf das Leistungsgefüge über die vereinbarte Vertragslaufzeit hinweg offen auf der Hand gelegen haben. Von einem gewerblichen Unternehmen wie der Klägerin ist zu erwarten, dass es bei einer sorgfältigen Kalkulation seiner Kosten, die zum Kernbereich kaufmännischer Tätigkeit gehört, gerade auch einer ihm gegenüber verwendeten Preisanpassungsklausel besondere Aufmerksamkeit schenkt und sich über deren Folgen die nötige Klarheit verschafft23.

Ohne Erfolg bleibt vor dem Bundesgerichtshof auch der Einwand, die Gasversorgerin könne sich gemäß § 242 BGB nicht auf die Preisanpassungsklausel berufen, weil „zwischen den Parteien … im Prinzip Einigkeit darüber bestanden [habe], dass auch die Kundin zu günstigeren Konditionen als Privatkunden beliefert werden sollte“, was tatsächlich jedoch nicht der Fall sei. Auch das gehört zum beschriebenen Risiko kaufmännischer Kalkulation, nämlich die Preisvereinbarungen auf der Grundlage einer Beobachtung des Marktgeschehens, zu dem hier insbesondere die veröffentlichten Entgelte für die Belieferung von Tarifkunden gezählt haben, zu treffen und, wenn auf Dauer ein bestimmter Abstand zu den allgemein geforderten Tarifen sichergestellt werden soll, dies etwa über eine Abstandsklausel zu vereinbaren. Es liegt deshalb im Risikobereich der unternehmerisch tätigen Kundin, wenn sich die auf der Grundlage der Preisanpassungsklausel vereinbarten Preise anders entwickelt haben sollten als die allgemeinen Tarife.

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Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. September 2014 – VIII ZR 258/13

  1. im Anschluss an BGH, Urteile vom 14.05.2014 – VIII ZR 114/13 und – VIII ZR 116/13[]
  2. vgl. BGH, Urteile vom 14.05.2014 – VIII ZR 114/13, ZIP 2014, 1435 Rn. 13, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, und – VIII ZR 116/13 16 f., zur Veröffentlichung bestimmt; vom 24.03.2010 – VIII ZR 178/08, BGHZ 185, 96 Rn. 15 ff., und – VIII ZR 304/08, WM 2010, 1050 Rn. 21 ff.[]
  3. vgl. BGH, Urteile vom 14.05.2014 – VIII ZR 114/13, aaO Rn. 14 ff., und – VIII ZR 116/13, aaO Rn. 18 ff.[]
  4. BGH, Urteil vom 25.09.2013 – VIII ZR 206/12, NJW 2014, 209 Rn. 17[]
  5. BGH, Urteile vom 24.03.2010 – VIII ZR 178/08, aaO Rn.19 f., und – VIII ZR 304/08, aaO Rn. 25 f.; jeweils mwN[]
  6. vgl. BGH, Urteil vom 09.04.2014 – VIII ZR 404/12, NJW 2014, 2269 Rn. 44 mwN[]
  7. zum Ganzen: BGH, Urteile vom 14.05.2014 – VIII ZR 114/13, aaO Rn. 16, und – VIII ZR 116/13, aaO Rn.20; jeweils mwN[]
  8. BGH, Urteile vom 14.05.2014 – VIII ZR 114/13, aaO Rn. 17, und – VIII ZR 116/13, aaO Rn. 21; jeweils mwN[]
  9. vgl. BGH, Urteil vom 14.05.2014 – VIII ZR 116/13, aaO Rn. 23[]
  10. vgl. BGH, Urteile vom 24.03.2010 – VIII ZR 178/08, aaO Rn.20, und – VIII ZR 304/08, aaO Rn. 26; jeweils mwN[]
  11. vgl. BGH, Urteile vom 14.05.2014 – VIII ZR 114/13, aaO Rn. 18, und – VIII ZR 116/13, aaO Rn. 22[]
  12. BGH, Urteile vom 14.05.2014 – VIII ZR 114/13, aaO Rn. 29 f., und – VIII ZR 116/13, aaO Rn. 30 f.[]
  13. BGH, Urteile vom 24.03.2010 – VIII ZR 178/08, aaO Rn. 26, und – VIII ZR 304/08, aaO Rn. 33; jeweils mwN[]
  14. BGH, Urteile vom 24.03.2010 – VIII ZR 178/08, aaO, und – VIII ZR 304/08, aaO; jeweils mwN[]
  15. BGH, Urteile vom 15.07.2009 – VIII ZR 225/07, BGHZ 182, 59 Rn. 22, und – VIII ZR 56/08, BGHZ 182, 41 Rn. 23 ff.[]
  16. BGH, Urteile vom 21.09.2005 – VIII ZR 38/05, WM 2005, 2335 unter – II 2; vom 13.12 2006 – VIII ZR 25/06, WM 2007, 796 Rn. 21; vom 24.03.2010 – VIII ZR 178/08, aaO Rn. 35, und – VIII ZR 304/08, aaO[]
  17. BGH, Urteile vom 24.03.2010 – VIII ZR 178/08, aaO Rn. 30, und – VIII ZR 304/08, aaO Rn. 38[]
  18. vgl. BGH, Urteile vom 14.05.2014 – VIII ZR 114/13, aaO Rn. 38, und – VIII ZR 116/13, aaO Rn. 38; vom 24.03.2010 – VIII ZR 178/08, aaO Rn. 29, und – VIII ZR 304/08, aaO Rn. 37[]
  19. BGH, Urteile vom 24.03.2010 – VIII ZR 178/08, aaO Rn. 25, 32, 36 ff., und – VIII ZR 304/08, aaO Rn. 32, 36 ff.[]
  20. VIII ZR 114/13, aaO Rn. 41 ff.[]
  21. BGH, Urteile vom 14.05.2014 – VIII ZR 114/13, aaO Rn. 45 f., und – VIII ZR 116/13, aaO Rn. 39[]
  22. BGH, Urteil vom 06.04.2005 – XII ZR 308/02, NJW 2005, 2006 unter – I 2 c[]
  23. vgl. BGH, Urteil vom 14.05.2014 – VIII ZR 114/13, aaO Rn. 46[]
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