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Rauchverbot in bayerischen Shisha-Bars

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20. Oktober 2010 | Wirtschaftsrecht

Das am 1. August 2010 durch einen Volksentscheid beschlossene neue bayerische Gesetz zum Schutz der Gesundheit sieht ein striktes Rauchverbot für alle Gaststätten vor. Die früher geltenden Ausnahmeregelungen für getränkegeprägte kleine Einraumgaststätten sind ebenso entfallen wie die zur gleichen Zeit geschaffene Möglichkeit, Rauchernebenräume einzurichten.

Dieses bayerisches Rauchverbot ist nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts auch in Shisha-Bars nicht verfassungswidrig.

Der Antragsteller des jettz vom Buzndesverfassungsgericht entschiedenen Verfahrens ist Inhaber eines aus einem Raum bestehenden Bistros, in dem er vor allem Wasserpfeifen zum Rauchen anbietet. Er macht im Wesentlichen geltend, durch die strikte Neufassung des Rauchverbots in seiner Berufsfreiheit bzw. allgemeinen Handlungsfreiheit verletzt zu sein. Infolge der Neuregelung sei er aufgrund des besonderen Konzepts seiner Gaststätte zu deren Schließung gezwungen. Zumindest wären eine Übergangsregelung oder ein finanzieller Ausgleich für besonders belastete Gaststätteninhaber geboten gewesen.

Das Bundesverfassungsgericht hat seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, da eine in der Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde unbegründet wäre. Die strikte Neufassung des Rauchverbots verletzt den Antragsteller nach dem Karlsruher Richterspruch nicht in seinen Grundrechten.

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mit Urteil vom 30. Juli 2008 entschieden, dass der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht gehindert ist, dem Gesundheitsschutz gegenüber den damit beeinträchtigten Freiheitsrechten, insbesondere der Berufsfreiheit der Gastwirte und der Verhaltensfreiheit der Raucher, den Vorrang einzuräumen und ein striktes Rauchverbot in Gaststätten zu verhängen1. Auf dieser Grundlage hat es auch das Gesundheitsschutzgesetz vom 20. Dezember 2007 in seiner ursprünglichen Fassung, der das hier angegriffene Gesetz weitestgehend entspricht, ausdrücklich gebilligt2.

Insoweit gilt für das Rauchen von Wasserpfeifen nichts anderes als für andere Formen des Tabakrauchens. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, diese Form des Rauchens ebenfalls in das Rauchverbot einzubeziehen3. Angesichts des Einschätzungsspielraums, der dem Gesetzgeber zusteht, wenn er zur Verhütung von Gefahren für die Allgemeinheit tätig wird4, ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Landesgesetzgeber auch den beim Rauchen von Wasserpfeifen entstehenden Tabakrauch in der Umgebungsluft als Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung ansieht5.

Entscheidet sich der Gesetzgeber wegen des hohen Rangs der zu schützenden Rechtsgüter für ein striktes Rauchverbot in allen Gaststätten im Sinne von § 1 GastG, so darf er dieses Konzept konsequent verfolgen und muss sich auch nicht auf Ausnahmeregelungen für solche Gaststätten einlassen, bei denen – wie bei so genannten Shisha-Bars – das Rauchen Teil des gastronomischen Konzepts ist. Auch die besondere Belastung des Antragstellers begründet keine verfassungsrechtlichen Zweifel am strikten Rauchverbot. Zwar kann ein die Berufsfreiheit beschränkendes Gesetz, das als solches dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, insoweit gegen Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, als bei der Regelung Ungleichheiten nicht berücksichtigt wurden, die typischerweise innerhalb der betroffenen Berufsgruppe bestehen. Dies ist anzunehmen, wenn Gruppenangehörige nicht nur in einzelnen, aus dem Rahmen fallenden Sonderkonstellationen, sondern in bestimmten, wenn auch zahlenmäßig begrenzten typischen Fällen ohne zureichende sachliche Gründe verhältnismäßig stärker belastet werden als andere6. Der Gesetzgeber kann dann gehalten sein, den unterschiedlichen Auswirkungen einer gesetzlichen Regelung durch Härteregelungen oder weitere Differenzierungen wie Ausnahmetatbestände Rechnung zu tragen7. Auch wenn für den Antragsteller, der sich als ausländischer Staatsangehöriger für seine Berufstätigkeit auf die Verhaltensfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) berufen kann8, das Gleiche gelten mag, bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob Gaststätten, die überwiegend auf das Rauchen von Wasserpfeifen ausgerichtet sind, die beschriebenen Voraussetzungen einer besonderen Betroffenheit erfüllen9. Denn eine stärkere Belastung von Inhabern bestimmter Arten von Gaststätten – bis hin zur Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz – ist angesichts der für alle Gaststätten geltenden Regelung durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt, weshalb weder Ausnahme- noch Härteregelungen erforderlich sind10.


Angesichts seines Einschätzungsspielraums ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Landesgesetzgeber auch den beim Rauchen von Wasserpfeifen entstehenden Tabakrauch in der Umgebungsluft als Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung ansieht. Entscheidet sich der Gesetzgeber wegen des hohen Rangs der zu schützenden Rechtsgüter für ein striktes Rauchverbot in allen Gaststätten, so darf er dieses Konzept konsequent verfolgen und muss sich auch nicht auf Ausnahmeregelungen für solche Gaststätten einlassen, bei denen – wie bei so genannten Shisha-Bars – das Rauchen Teil des gastronomischen Konzepts ist. Auch die besondere Belastung des Antragstellers begründet keine verfassungsrechtlichen Zweifel am strikten Rauchverbot. Denn eine stärkere Belastung von Inhabern bestimmter Arten von Gaststätten – bis hin zur Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz – ist angesichts der ohne Ausnahmen für alle Gaststätten geltenden Regelung durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt, weshalb weder Ausnahme- noch Härteregelungen erforderlich sind.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 2. August 2010 – 1 BvQ 23/10

  1. vgl. BVerfGE 121, 317, 357 ff.
  2. vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.08.2008 – 1 BvR 3198/07, 1 BvR 1431/08, NJW 2008, S. 2701
  3. vgl. dazu LT-Drs 15/8603, S. 10
  4. vgl. BVerfGE 121, 317, 350, m.w.N.
  5. vgl. dazu Deutsches Krebsforschungszentrum, Wasserpfeife – die süße Versuchung; Bundesinstitut für Risikobewertung, Ausgewählte Fragen und Antworten zu Wasserpfeifen, Aktualisierte FAQ des BfR vom 1. Mai 2009
  6. vgl. BVerfGE 77, 84, 113, m.w.N.
  7. vgl. BVerfGE 34, 71, 80
  8. vgl. BVerfGE 104, 337, 346
  9. vgl. in diesem Zusammenhang VerfGH Saarland, Urteil vom 01.12.2008 – Lv 2/08 u.a.; VerfGH Berlin, Beschluss vom 11.07.2008 – 93 A/08
  10. vgl. BVerfGE 121, 317, 358

 

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