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Rauchverbot in Speisegaststätten

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27. Mai 2011 | Wirtschaftsrecht

Auch in Speisegaststätten ist landesrechtliche Rauchverbot einzuhalten, auch soweit dieses – wie in Rheinland-Pfalz – bei nur einfach zubereiteten Speisen in einer Einraum-Gaststätte nicht greift, entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in zwei Verfahren zu Gaststätten in Bad Kreuznach: Rindfleisch mit Meerrettich und Kartoffeln sowie Hacksteak mit Bratkartoffeln und Gemüse sind keine einfach zubereiteten Speisen im Sinne des Nichtraucherschutzgesetz.

Darüber hinaus verstößt es für das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz gegen das Nichtraucherschutzgesetz, eine Gaststätte über die Mittagszeit als Nichtraucher-Speisegaststätte und anschließend als Rauchergaststätte zu führen.

Speisen in der Einraum-Gaststätte

In dem ersten jetzt vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall bietet der Betreiber in seiner sogenannten Einraum-Gaststätte die beschriebenen und weitere, vergleichbare Mahlzeiten an. Die Stadt Bad Kreuznach forderte ihn auf, das Rauchverbot einzuhalten, weil eine Ausnahme hiervon in einer Einraum-Gaststätte nur zulässig sei, wenn dort einfach zubereitete Speisen angeboten würden. Im sich hieran anschließenden Klageverfahren vertrat das Verwaltungsgericht die Auffassung, es handele sich bei dem angebotenen Essen nicht um solche einfach zubereiteten Speisen.

Dieser Einschätzung schloss sich jetzt das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz an: Die Stadt Bad Kreuznach habe den Gaststättenbetreiber zu Recht aufgefordert, in seiner Gaststätte das Rauchverbot einzuhalten. Bei den von ihm angebotenen Gerichten handele es sich nicht um einfach zubereitete Speisen im Sinne des Nichtraucherschutzgesetzes. Hierunter seien nur kleinere Gerichte zu verstehen. Das Speiseangebot des Gaststättenbetreibers gehe mit vollständigen Mahlzeiten weit darüber hinaus. Deshalb müsse das Rauchverbot eingehalten werden.

Mittags Nichtraucher, abends Raucher

Die Klägerin des zweiten Verfahrens ist Inhaberin eines Bistros. Sie betreibt die Gaststätte werktags in der Mittagszeit als Nichtraucher-Speisegaststätte und im Anschluss daran als Rauchergaststätte. Die Stadt forderte sie auf, das Rauchverbot umfassend einzuhalten.

Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung: Es sei nicht zulässig, beschieden die Koblenzer Richter, dieselbe Gaststätte zeitlich “zu splitten” und das Rauchverbot täglich nur stundenweise einzuhalten. Das Nichtraucherschutzgesetz diene dem Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens. Da sich Rauch an allen Einrichtungsgegenständen ablagere, könne sich diese Gesundheitsgefahr auch dann verwirklichen, wenn nach dem Konzept der Klägerin mittags in ihrer Gaststätte nicht geraucht werde.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteile vom 26. Mai 2011 – 7 A 10010/11.OVG und 7 A 10011/11.OVG

 

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