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Rechnungshofprüfung der Industrie- und Handelskammern

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30. September 2009 | Wirtschaftsrecht

Eine Prüfung der Industrie- und Handelskammern durch einen Rechnungshof ist bundesrechtlich zulässig. Die Klage der IHK Schwaben gegen die Prüfung ihrer Haushalts- und Wirtschaftsführung durch den Bayerischen Obersten Rechnungshof ist heute in letzter Instanz vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolglos geblieben.

Die klagende Industrie- und Handelskammer wendet sich gegen eine Prüfung ihrer Haushalts- und Wirtschaftsführung durch den Bayerischen Obersten Rechnungshof. Sie meint, das Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern schließe das grundsätzlich in der Bayerischen Haushaltsordnung vorgesehene Prüfungsrecht aus. Ihre Anfechtungsklage hatte in der Berufungsinstanz vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Erfolg1. Die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision des beklagten Freistaates Bayern macht dagegen geltend, das Berufungsurteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs trage dem bundesrechtlichen Grundsatz lückenloser umfassender Finanzkontrolle nicht ausreichend Rechnung. Außerdem missverstehe es die Regelungen des IHK-Gesetzes. Dort werde nur eine vor In-Kraft-Treten des Grundgesetzes erlassene Ermächtigung zur Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung aufgehoben, ohne ein Prüfungsrecht des Rechnungshofes grundsätzlich auszuschließen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat sein heute verkündetes Urteil darauf gestützt, dass der haushaltsrechtliche Grundsatz lückenloser umfassender Finanzkontrolle durch die Rechnungshöfe auch für die Industrie- und Handelskammern gelte. Ausnahmen vom Prüfungsgrundsatz könnten sich nur aus entsprechenden positiven Regelungen oder aus einem “beredten Schweigen” des Gesetzes ergeben, das im Sinne einer gewollten Abweichung vom Prüfungsgrundsatz zu verstehen sei. Beide Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt. Das IHK-Gesetz schließe eine Rechnungshofprüfung der Kammern nicht aus. Soweit es vor Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassene Prüfungsermächtigungen für unanwendbar erkläre, hebe es nur die dort geregelte Prüfungspflicht auf und überlasse es dem Landesgesetzgeber, eine Prüfung der Industrie- und Handelskammern durch die Landesrechnungshöfe beizubehalten oder auszuschließen. Dies entspreche der bundesstaatlichen Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen für das Haushalts- und Rechnungsprüfungsrecht.

Nach dieser Entscheidung können die Industrie- und Handelskammern sich, ebenso wie die Handwerkskammern ((vgl. BVerwG, Urteil vom 11.04.1995 – 1 C 34.92 -), nicht auf ein bundesrechtliches Verbot ihrer Prüfung durch die Landesrechnungshöfe berufen. Entscheidend ist vielmehr, ob das jeweilige Landesrecht eine Ausnahmeregelung trifft, die den bundesrechtlichen Anforderungen an eine Durchbrechung des Prüfungsgrundsatzes genügt.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. September 2009 – 8 C 5.09

  1. VGH München, Urteil vom 05.11.2007 – 22 BV 06.1281

 

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  • kammerwatch.de » Blog Archive » Zwangskammern werden ab sofort von Rechnungshöfen geprüft sagt:

    [...] kammerwatch hat dieses Thema seit längerem begleitet. Den ganzen Hintergrund lesen Sie bitte im folgenden, erst kürzlich auf  kammerwatch veröffentlichten Artikel. Eine weitere Würdigung dieses bahnbrechenden Urteils finden Sie in der Rechtslupe. [...]

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