Schriftliche Honorarvereinbarung und das Alternativprojekt
Wird eine schriftliche Honorarvereinbarung in einem Architektenvertrag unter der Bedingung geschlossen, dass ein bestimmtes Projekt durchgeführt wird, und wird später ein davon abweichendes Projekt durchgeführt, ist die für das abweichende Projekt getroffene Honorarvereinbarung auch dann nicht schriftlich bei Auftragserteilung im Sinne des § 4 Abs. 1 HOAI getroffen, wenn das Honorar unverändert bleibt.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. Dezember 2008 – VII ZR 189/06





Hinterlassen Sie einen Kommentar zu diesem Artikel: