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Sekundärhaftung für Bauingenieure

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5. September 2011 | Wirtschaftsrecht

Die zur Sekundärhaftung des Architekten entwickelten Grundsätze sind grundsätzlich nicht auf Sonderfachleute anwendbar.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs obliegt dem umfassend beauftragten Architekten im Rahmen seiner Betreuungsaufgabe nicht nur die Wahrung der Auftraggeberrechte gegenüber den Bauunternehmern, sondern auch und zunächst die objektive Klärung der Mängelursachen, selbst wenn zu diesen eigene Planungs- oder Aufsichtsfehler gehören. Eine Vertragsverletzung durch pflichtwidrige Unterlassung jeglicher Untersuchung und Beratung, mit der der Architekt möglicherweise die Verjährung der gegen ihn selbst bestehenden Ansprüche herbeiführt, begründet – nicht anders als eine falsche Beratung – einen weiteren Schadensersatzanspruch dahin, dass die Verjährung der gegen ihn gerichteten Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche als nicht eingetreten gilt. Anknüpfungspunkt für die Sekundärhaftung des Architekten ist der übernommene Aufgabenkreis. Eine Pflicht zur Aufklärung über eigene Fehler muss sich aus den übernommenen Betreuungsaufgaben ergeben. Derartige Betreuungspflichten folgen für den umfassend beauftragten Architekten daraus, dass er die Objektüberwachung und die Objektbetreuung übernommen hat. Er ist verpflichtet, für die Mängelfreiheit des Bauwerks zu sorgen und dem Besteller auch nach Fertigstellung des Bauwerks bei der Untersuchung und Behebung des Baumangels zur Seite zu stehen. Mit der umfassenden Beauftragung eines Architekten räumt der Besteller diesem eine zentrale Stellung bei der Planung und Durchführung des Bauwerks ein. Er ist der primäre Ansprechpartner des Bestellers, wenn es zu Problemen bei der Bauabwicklung kommt. Dies setzt sich auch nach der Fertigstellung des Bauvorhabens fort. Deshalb ist der Architekt auch nach der Fertigstellung des Bauvorhabens Sachwalter des Bestellers, der ihm bei der Durchsetzung der Ansprüche gegen die anderen Bau- und Planungsbeteiligten behilflich sein muss1.

Die Anwendung dieser Grundsätze, die das Berufungsgericht an sich nicht verkennt, ist nicht auf den Architekten beschränkt. Sie gelten auch für den umfassend beauftragten Ingenieur, der mit der Errichtung eines Ingenieurbauwerks, § 51 Abs. 1 HOAI a.F., § 40 HOAI n.F., betraut wurde. Sie gelten dagegen grundsätzlich nicht für den Tragwerksplaner2. Sie sind grundsätzlich auch nicht auf andere Sonderfachleute anzuwenden3.

Diese Sonderfachleute haben regelmäßig keine dem umfassend beauftragten Architekten vergleichbare Stellung. Sie werden zusätzlich zu dem Architekten für die Bearbeitung von Teilbereichen des Bauvorhabens hinzugezogen. Ihnen kommt keine zentrale Stellung als primärer Ansprechpartner des Bauherrn für das Bauvorhaben als Ganzes zu.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. Juli 2011 – VII ZR 4/10

  1. BGH, Urteil vom 23.07.2009 – VII ZR 134/08, BauR 2009, 1607 = NZBau 2009, 789 = ZfBR 2009, 781
  2. BGH, Urteil vom 27.09.2001 – VII ZR 320/00, BauR 2002, 108 = NZBau 2002, 42 = ZfBR 2002, 61; vgl. nunmehr auch § 3 Abs. 5 HOAI
  3. Koeble in Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Aufl., 12. Teil Rn. 511; von Rintelen, NZBau 2008, 209, 213; SchulzeHagen in Kniffka/Schmitz, ibronlineKommentar Bauvertragsrecht, Stand 16.07.2010, § 634a BGB Rn. 81; Löffelmann, IBR 2002, 28; a.A. Locher in Locher/Koeble/Frik, HOAI, 10. Aufl., Einleitung Rn. 331

 

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