Sicherungsabtretung zugunsten Mietwagenunternehmer und das RDG
Die Sicherungsabtretung des Anspruchs auf Ersatz der erforderlichen Mietwagenkosten, die dem unfallgeschädigten Zedenten durch die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs für seinen bei einem Verkehrsunfall beschädigten Pkw entstanden sind, an den Inhaber des Mietwagenunternehmens verstößt nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. Geht es dem Inhaber des Mietwagenunternehmens im Wesentlichen darum, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt er keine Rechtsangelegenheiten des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit. Bei der Einziehung der Mietforderung handelt es sich daneben um eine erlaubte Nebenleistung im Sinne des § 5 Abs. 1 RDG.
Bei der Abtretung handelt es sich nicht um ein nach § 3 RDG erlaubnispflichtiges Geschäft. Bei der Schaffung des Rechtsdienstleistungsgesetzes hatte der Gesetzgeber im Blick, dass die Rechtsuchenden, insbesondere Verbraucher, vor den oft weit reichenden Folgen unqualifizierten Rechtsrates geschützt werden müssen1. Auf der anderen Seite ist bereits in der Begründung des Regierungsentwurfs niedergelegt, dass ein starkes praktisches Bedürfnis dafür spricht, dass der Kraftfahrzeugvermieter in die Verfolgung und Durchsetzung der Schadensersatzansprüche eines durch einen Verkehrsunfall Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers eingeschaltet wird. Danach ist es nicht nur für die Kunden und den Unternehmer, sondern auch für die Anspruchsgegner durchweg vorteilhaft, wenn der Streit über die Berechtigung von Rechnungspositionen unmittelbar zwischen dem Unternehmer und der letztlich zahlungspflichtigen Person ausgetragen wird. Der Kunde wird von der für ihn lästigen Schadensabwicklung entlastet, ohne nachteilige Auswirkungen fürchten zu müssen. Der Unternehmer kann seine Leistung unmittelbar gegenüber dem wirtschaftlich Einstandspflichtigen rechtfertigen und braucht seinen Kunden nicht in Anspruch zu nehmen. Der Dritte schließlich wird in die Lage versetzt, sich über die von ihm erhobenen Einwendungen gegen die Abrechnung des Unternehmers unmittelbar mit diesem auseinandersetzen zu können2.
Bei der konkreten Subsumtion des vorliegenden Falles unter die Vorschriften des RDG ist zu sehen, dass sich der Autovermieter hier – auch wenn in den Abtretungserklärungen das Wort “Sicherungsabtretung” nicht enthalten ist – die Forderung bei lebensnaher Betrachtung zur Sicherung hat abtreten lassen. Zu Recht wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung einhellig die Auffassung vertreten, dass es sich im Falle einer Sicherungsabtretung schon nicht um eine fremde Angelegenheit i.S.d. § 2 Abs. 1 RDG handelt3, so dass schon aus diesem Grunde ein Verstoß gegen das RDG ausscheidet.
Daneben handelt es sich bei der Einziehung der Mietwagenforderung durch den Autovermieter um eine erlaubte Nebenleistung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 RDG. Nach dieser Vorschrift sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind.
Ob bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegen die Haftpflichtversicherung durch den Mietwagenunternehmer überhaupt eine Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG vorliegt, hängt davon ab, ob dies eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs kann das auch bei unstreitigem Haftungsgrund dann der Fall sein, wenn die Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten, wie hier, streitig wird. Soweit ein Mietwagenunternehmen Hinweise zur Erstattungsfähigkeit der durch seine Beauftragung entstandenen Kosten erteilt, handelt es sich um eine nach § 249 BGB zu beurteilende rechtliche Frage, deren Beantwortung regelmäßig eine rechtliche Prüfung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG erfordert. In diesen Fällen wird aber die rechtliche Beratung des Unfallgeschädigten zur vollständigen Erfüllung der vertraglichen Hinweis- und Aufklärungspflichten des Unternehmers gehören und damit auch künftig nach § 5 Abs. 1 RDG zulässig sein. Ob diese Tätigkeit, sofern es sich um eine Rechtsdienstleistung handelt, zulässig ist, entscheidet sich sodann bei der Prüfung der Erlaubnistatbestände, vor allem also nach § 5 RDG, der zentralen Erlaubnisnorm über zulässige Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit. Erst hier soll künftig zu prüfen sein, ob die rechtliche Tätigkeit insgesamt untergeordnet und als Nebenleistung zulässig ist, oder ob sie die Tätigkeit insgesamt prägt mit der Folge, dass sie grundsätzlich Anwälten vorbehalten bleibt4.
Dieses Ergebnis wird auch nicht durch die Stellungnahme des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages7 infrage gestellt. Ausweislich der Begründung der Streichung, die durch den Ausschuss in § 5 Abs. 1 RDG vorgenommen wurde, sollten damit entbehrliche Tatbestandsmerkmale entfernt und einer ausufernden Auslegung der Vorschrift vorgebeugt werden. Weiter ist ausgeführt, dass durch die Streichung lediglich solche rechtsdienstleistenden Nebenpflichten betroffen sein sollten, die von den Vertragsparteien willkürlich und ohne Zusammenhang mit der eigentlichen Haupttätigkeit hätten vereinbart werden können. Dazu gehört aber die hier streitgegenständliche Gestaltung nicht, in der zwischen der Hauptpflicht der Klägerin zur Vermietung eines Mietwagens und der Geltendmachung der dem Anmietungsbedarf zu Grunde liegenden Schadenersatzforderung gegen den Unfallverursacher und seine Haftpflichtversicherung dieser Zusammenhang – wie bereits ausgeführt – gerade vorliegt.
Diese Sichtweise der Landgerichts Offenburg – Geltendmachung von Mietwagenkosten durch Mietwagenunternehmer als zulässige Nebenleistung nach § 5 RDG – deckt sich mit der Einschätzung des OLG Stuttgart8. Soweit Römermann9 eine Nebenleistung nach § 5 RDG ablehnt – ein Mietwagenunternehmer brauche lediglich Rechtskenntnisse für den Abschluss von Mietverträgen, Kenntnisse im Schadenersatzrecht seien weder erforderlich noch zu erwarten – folgt das Landgericht Offenburg dieser Auffassung nicht. In den zurückliegenden drei Jahren ist das Landgericht Offenburg mit einer steigenden Anzahl von Schadenersatzprozessen nach Verkehrsunfällen befasst worden, in denen bei unstreitiger Haftung dem Grunde nach die Versicherungsgesellschaften bei Mietwagenrechnungen ein sehr restriktives Regulierungsverhalten an den Tag legten. Erhalten Geschädigte aber eventuell nur Teile ihrer Mietwagenkosten ersetzt, müssen die Mietwagenunternehmer nicht nur im Rahmen ihrer Beratungsverpflichtungen bei Abschluss der Verträge, sondern auch bei der Realisierung ihrer Forderungen (gegen Kunden wie auch nach Sicherungsabtretungen gegen Versicherungen) zumindest über Grundkenntnisse des Schadenersatzrechts verfügen. Diese Regulierungspraxis hat daher nach Einschätzung des Landgerichts Offenburg mit dazu beigetragen, dass nach Inkrafttreten des RDG auf jeden Fall heutzutage die Geltendmachung von Mietwagenkosten als Nebenleistung eines Mietwagenunternehmens angesehen werden kann.
Diese Abtretung ist auch nicht wegen Sittenwidrigkeit in Form einer Übersicherung nach § 138 Abs. 1 BGB unwirksam. Auch ein Verstoß gegen die §§ 307 ff. BGB ist nicht erkennbar, nachdem der Abtretung ein berechtigtes Sicherungsinteresse der Klägerin zugrunde liegt10.
Landgericht Offenburg, Urteil vom 23. Januar 2012 – 1 S 162/11
- BT-Drucks. 16/3655 S. 31↩
- a.a.O. S. 52 f.↩
- OLG Stuttgart, Urteil vom 18.08.2011 – 7 U 109/11, BeckRS 2011, 23660 unter II 1b; OLG Köln, Urteil vom 30.08.2011 – 3 U 183/10↩
- a.a.O. S. 47, 53 f.↩
- zuletzt BGH NJW-RR 2009, 1101; weitere Nachweise bei Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess 26. Aufl. 3. Kapitel Rn. 79 f.↩
- BVerwG NJW 2005, 1293, 1297↩
- BT-Drucks. 16/6634, Seite 47 ff.↩
- OLG Stuttgart, Urteil vom 11.08.2011, a.a.O.↩
- Römermann, Unfallregulierung durch Mietwagenunternehmen – Verstoß gegen das RDG?, NJW 2011, 3061 ff.↩
- vgl. Palandt/Grüneberg, BGB 71. Aufl. § 307 Rn. 113, 133 m.w.N.↩




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