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Sportwettenmonopol in Niedersachsen

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8. November 2010 | Wirtschaftsrecht

Auch nach den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8. September 2010 zum deutschen Glückspielmonopol halten Verwaltungegerichte dagegen, so jetzt etwa das Verwaltungsgericht Oldenburg:

Dorthin hatte sich ein privater Sportwettenbetreiber gewandt, der Sportwetten eines ausländischen Wettanbieters anbot. Das Nds. Innenministerium hatte die Vermittlung der Sportwetten untersagt. Nach Bekanntwerden der EuGH-Entscheidungen beantragte der Betreiber eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Oldenburg im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, um die Sportwettenannahmestätte jedenfalls während des noch laufenden Klageverfahrens weiter betreiben zu können.

Das Verwaltungsgericht Oldenburg lehnte diesen Antrag jedoch ab: Der Gerichtshof der Europäischen Union habe das Sportwettenmonopol nicht allgemein aufgehoben, er habe vielmehr festgestellt, dass Verbraucherschutz, Betrugsvorbeugung und Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen eine Beschränkung der Spieltätigkeit in den Mitgliedstaaten rechtfertige. Das in Deutschland eingeführte Monopol sei dann nicht gerechtfertigt, wenn gleichzeitig zur Teilnahme am Glücksspiel aufgefordert und ermuntert werde. Eine solche massive Werbung zur Förderung des Spieltriebs mit dem Zweck, die Einnahmen aus dem Spielbetrieb zu erhöhen, widerspreche dem Grund der Monopolisierung, die Spielsucht zu bekämpfen.

Verschiedene Verwaltungsgerichte aus anderen Bundesländern hatten diesen Widerspruch angenommen und dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Der Europäische Gerichtshof hatte seinen Entscheidungen diese Vorgaben der Verwaltungsgerichte aus den Jahren 2007/Anfang 2008 zugrunde zu legen. Die Entscheidungen, dass das Monopol im Sportwettenbereich nicht gerechtfertigt sei, stützen sich damit auf die Vorgaben der vorlegenden Verwaltungsgerichte.

Das Verwaltungsgericht Oldenburg stellte jetzt fest, dass diese Vorgaben zum einen überholt seien und zum anderen für Niedersachsen nicht zuträfen. Verharmlosende Werbung und Imagewerbung sei ausdrücklich als unzulässig qualifiziert worden. Allein aus der Tatsache, dass es im Bereich der Spielhallen zu einem Anstieg der Spieltätigkeit gekommen sei, könne nicht geschlossen werden, dass das gestiegene Suchtpotential in diesem Bereich gewollt sei. Jedenfalls könne aus einem Anstieg der Spieltätigkeit im Bereich des gewerblichen Automatenspiels nicht geschlossen werden, dass das Sportwettenmonopol aufgehoben werden müsse. Möglicherweise müsse es im Bereich des gewerblichen Automatenspiels weitere Beschränkungen geben. Ob und welche Maßnahmen zur Bekämpfung der gestiegenen Suchtgefahr erforderlich seien, müsse der Gesetzgeber entscheiden.

Verwaltungsgericht Oldenburg, Beschluss vom 4. November 2010 – 12 B 2474/10

 

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