Finanz-Horizonte
Rechtslupe » Wirtschaftsrecht » Staatliches Sportwettenmonopol und die Anforderungen des Unionsrechts

Staatliches Sportwettenmonopol und die Anforderungen des Unionsrechts

…drucken   
12. April 2011 | Wirtschaftsrecht

Das staatliche Sportwettenmonopol im geltenden Glücksspielstaatsvertrag genügt nach Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht den europarechtlichen Anforderungen, insbesondere wegen der kontinuierlich steigenden Zahl zugelassener Geldspielautomaten in Spielhallen, die ein deutlich größeres Suchtpotential als Sportwetten hätten, werde das Ziel einer systematischen und kohärenten Begrenzung der Spiel- und Wetttätigkeit verfehlt.

Ausgangspunkt des vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Rechtsstreits war eine behördliche Verfügung, mit der dem Antragsteller untersagt wurde, ohne die dafür erforderliche Erlaubnis Sportwetten anzunehmen und an einen privaten Sportwettenveranstalter mit Sitz in Gibraltar zu vermitteln. Der Antragsteller hat unter Hinweis auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofs zum deutschen Glücksspielrecht vom 8. September 2010 die einstweilige Aussetzung dieses Verbots bis zur Entscheidung über seine beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof anhängige Berufung beantragt.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof vertritt entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung nunmehr die Auffassung, dass das staatliche Sportwettenmonopol eine unverhältnismäßige Beschränkung der europarechtlichen Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit bewirke und deshalb nicht mehr als Grundlage für Untersagungsverfügungen herangezogen werden könne. Zwar bedürfe die Vermittlung von Sportwetten an private Veranstalter auch künftig einer behördlichen Erlaubnis. Der Zugang zum Sportwettenmarkt könne privaten Anbietern und Vermittlern in Bayern aber nicht mehr wie bisher unter Berufung auf das staatliche Monopol verwehrt werden.

Der Antrag des Sportwettenvermittlers auf einstweilige Aussetzung der Untersagungsverfügung blieb dennoch erfolglos, weil im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht abschließend habe beurteilt werden können, ob die unabhängig vom Bestehen des staatlichen Monopols geltenden Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis erfüllt seien. Das bleibe dem Hauptsacheverfahren überlassen. Bei der notwendigen Interessenabwägung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof das öffentliche Interesse, den Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete, behördlich überwachte Bahnen zu lenken, um so eine wirksame Suchtprävention und –bekämpfung zu gewährleisten, für gewichtiger befunden, als das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21. März 2011 – 10 AS 10.2499

 

Ihre Frage an Ihren Anwalt!Ihre Frage an den Anwalt:

Die eMail-Beratung von AnwaltOnline: Qualifiziert • unkompliziert • schnell • günstig!

Name:
eMail:
 

Nachdem Sie Ihr Problem geschildert haben, teilt Ihnen AnwaltOnline die anfallende Gebühr mit. Wenn Sie das Angebot nicht annehmen, entstehen Ihnen keinerlei Kosten!

Ihre Frage an Ihren Anwalt! » 10 Gründe für eine eMail-Beratung über AnwaltOnline
» Nutzungsbedingungen

Weitere Informationen auf der Rechtslupe

Weitere Informationen auf der Rechtslupe:

Weitere Beiträge zum Thema: , ,
Weitere Beiträge aus der Rubrik: Wirtschaftsrecht

 

Vorlagen, Verträge und Musterschreiben für jeden Anlass

 

 

 

 

 

Schlagworte für diesen Artikel: wettbüro anforderungen • glücksspielrecht •

Hinterlassen Sie einen Kommentar zu diesem Artikel:

 
Zum Seitenanfang