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Strom aus Biomasse vor dem BVerfG

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19. Februar 2009 | Wirtschaftsrecht

Antrag eines “EEG-Stromerzeugers” auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt

Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien haben gegen den zuständigen Netzbetreiber einen gesetzlichen Anspruch auf Abnahme und Vergütung des erzeugten Stroms. Die Höhe der Vergütung für Strom aus Biomasse ist dabei nach Leistungsklassen gestaffelt, so dass kleinere Anlagen eine höhere Vergütung pro Kilowattstunde erhalten als größere Anlagen. Zum 1. Januar 2009 wurde das Erneuerbare-Energien-Gesetz aus dem Jahr 2004 (EEG 2004) unter Beibehaltung dieses Fördersystems neu gefasst. Gemäß § 19 Abs. 1 EEG 2009 gelten mehrere Anlagen für die Berechnung der gesetzlich garantierten Mindestvergütung als eine (Groß-)Anlage, wenn sie sich auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden, sie Strom aus gleichartigen Erneuerbaren Energien erzeugen, der in ihnen erzeugte Strom in Abhängigkeit von der Leistung der Anlage vergütet wird und sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb gesetzt worden sind. In der Gesetzesbegründung wird ausgeführt, diese Regelung beinhalte lediglich eine Klarstellung der bisher geltenden Rechtslage.

Gegen diese Regelung haben unter anderem die Betreiberin eines Bioenergieparks und die zur Errichtung des Bioenergieparks gegründete Projektgesellschaft Verfassungsbeschwerde erhoben. Gleichzeitig haben sie beantragt, § 19 Abs. 1 EEG 2009 im Wege einer einstweiligen Anordnung einstweilen außer Kraft zu setzen.

Der Bioenergiepark besteht aus 40 Biogasanlagen, die sukzessive im Zeitraum zwischen November 2006 und Dezember 2007 in Betrieb genommen wurden. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, aufgrund der angegriffenen gesetzlichen Regelung gälten die 40 Anlagen des Bioenergieparks entgegen der bisherigen Rechtslage erstmals als eine Großanlage. Der Bioenergiepark könne angesichts der hiermit verbundenen Vergütungseinbußen nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden. Die Anlagenbetreiberin müsse innerhalb kürzester Zeit Insolvenz anmelden.

Mit einem gestern verkündeten Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit fünf gegen drei Stimmen abgelehnt. Die schriftlichen Entscheidungsgründe sind noch nicht veröffentlicht, sie müssen zunächst noch den Beteiligten zugestellt werden.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 18. Februar 2009 – 1 BvR 3076/08

 

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