Übersetzerhonorare

Der Bundesgerichtshof hat seine bisherige Rechtsprechung aus dem „Talking to Addison“-Urteil zur angemessenen Honorierung von Übersetzern1 bestätigt und fortgeführt.

Übersetzerhonorare

In dem nun vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte sich der klagende Übersetzer gegenüber dem beklagten Verlag im Oktober 2002 zur Übersetzung eines Sachbuchs aus dem Englischen ins Deutsche verpflichtet. Er räumte dem Verlag umfassende Nutzungsrechte an seiner Übersetzung ein. Dafür erhielt er das vereinbarte Honorar von 19 € für jede Seite des übersetzten Textes. Darüber hinaus war ihm für den Fall, dass mehr als 15.000 Exemplare der Hardcover-Ausgabe verkauft werden, ein zusätzliches Honorar von 0,5% des Nettoladenverkaufspreises zugesagt. An den Erlösen des Verlags aus der Vergabe von Taschenbuch- und Buchgemeinschaftslizenzen war er nach dem Vertrag mit 5% des Nettoverlagsanteils zu beteiligen.

Nach der seit Juli 2002 geltenden Regelung im Urheberrechtsgesetz kann der Urheber – dazu zählt auch der Übersetzer – für die Einräumung von Nutzungsrechten zwar grundsätzlich nur die vereinbarte Vergütung verlangen. Ist die vereinbarte Vergütung jedoch nicht angemessen, kann er von seinem Vertragspartner die Einwilligung in eine entsprechende Vertragsanpassung verlangen.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, das vereinbarte Honorar sei unangemessen. Er hat von der Beklagten deshalb eine Änderung des Übersetzervertrages verlangt. Das erstinstanzlich mit der Klage befasste Landgericht München I2 und in der Berufungsinstanz das Oberlandesgericht München3 haben die Klage abgewiesen. Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof nun die beiden Münchener Urteile aufgehoben und dem Kläger eine weitergehende Vergütung zugesprochen.

Weiterlesen:
Solarium-Verbot für Minderjährige

Der Bundesgerichtshof hat dabei seine „Talking to Addison“-Rechtsprechung bestätigt, wonach der Übersetzer eines belletristischen Werkes oder Sachbuches, dem für die zeitlich unbeschränkte und inhaltlich umfassende Einräumung sämtlicher Nutzungsrechte an seiner Übersetzung lediglich ein für sich genommen übliches und angemessenes Seitenhonorar als Garantiehonorar zugesagt ist, daneben ab einer bestimmten Auflagenhöhe am Erlös der verkauften Bücher prozentual zu beteiligen ist. Diese zusätzliche Erfolgsbeteiligung setzt bei einer verkauften Auflage von 5.000 Exemplaren des übersetzten Werkes ein und beträgt normalerweise bei Hardcover-Ausgaben 0,8% und bei Taschenbüchern 0,4% des Nettoladenverkaufspreises. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr klargestellt, dass die zusätzliche Vergütung bei einer Erstverwertung als Hardcover-Ausgabe und einer Zweitverwertung als Taschenbuchausgabe jeweils erst ab dem 5000. verkauften Exemplar der jeweiligen Ausgabe zu zahlen ist. Er hat ferner deutlich gemacht, dass nur ein Seitenhonorar, das außerhalb der Bandbreite von Seitenhonoraren liegt, die im Einzelfall als üblich und angemessen anzusehen sein können, eine Erhöhung oder Verringerung des Prozentsatzes der zusätzlichen Vergütung rechtfertigen kann.

Der Bundesgerichtshof hat ferner bekräftigt, dass ein solcher Übersetzer eine angemessene Beteiligung an Erlösen beanspruchen kann, die der Verlag dadurch erzielt, dass er Dritten das Recht zur Nutzung des übersetzten Werkes einräumt oder überträgt. Dazu gehören etwa die wirtschaftlich bedeutsamen Erlöse des Verlags aus der Vergabe von Lizenzen für Taschenbuchausgaben des Werkes. Der Bundesgerichtshof hat dabei abweichend von seiner früheren Rechtsprechung entschieden, dass dem Übersetzer grundsätzlich eine Beteiligung in Höhe von einem Fünftel der Beteiligung des Autors des fremdsprachigen Werkes an diesen Erlösen zusteht.

Weiterlesen:
Illegales Filesharing - und die Berechnung der Abmahnkosten

Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. Januar 2011 – I ZR 19/09 „Destructive Emotions“

  1. BGH, Urteil vom 07.10.2009 – I ZR 38/07, BGHZ 182, 337 [Talking to Addison][]
  2. LG München I, Urteil vom 11.10.2007 – 7 O 23652/06[]
  3. OLG München, Urteil vom 27.11.2008 – 29 U 5320/07, ZUM-RD 2009, 268 = AfP 2009, 145[]