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Ultraschallgerät zur Hautverjüngung

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15. Dezember 2011 | Wirtschaftsrecht

Wird in der Werbung für ein zu kosmetischen Zwecken eingesetztes Ultraschallgerät eine hautverjüngende Wirkung behauptet, kann für die erste Darlegung einer fehlenden wissenschaftlichen Absicherung der Vortrag genügen, dass ein Einfluss von Ultraschall auf die Hautalterung ganz allgemein in der Wissenschaft mindestens in Zweifel gezogen wird. Hierfür kann etwa auf Erkenntnisse in Lehrbüchern oder auf allgemeine Aussagen eines gerichtlichen Sachverständigen in einem anderen Verfahren Bezug genommen werden.

Für einen wissenschaftlichen Nachweis der Richtigkeit einer Wirkungsangabe ist jedenfalls erforderlich, dass die Wirkungen von unabhängigen Dritten bestätigt worden sind. Eine Studie, die der geschäftsführende Gesellschafter des Unternehmens konzipiert hat, das die entsprechenden Geräte herstellt, genügt nicht.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 23. November 2011 – 6 U 93/11

 

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