Unerlaubte Methadon-Abgabe – und der Widerruf der Approbation

Die unerlaubte Abgabe von Betäubungsmitteln unter leichtfertiger Verursachung des Todes eines Patienten rechtfertigt den Widerruf der Approbation als Arzt wegen Unwürdigkeit.

Unerlaubte Methadon-Abgabe – und der Widerruf der Approbation

Im hier entschiedenen Fall verurteilte das Landgericht den Arzt wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln in 263 Fällen und unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln unter leichtfertiger Verursachung des Todes eines anderen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten. Das Landgericht ordnete an, dass wegen der von der Justiz zu vertretenden Verfahrensverzögerung von dreieinhalb Jahren die Strafe im Umfang von sechs Monaten als vollstreckt gilt. Die danach verbleibende Strafe setzte das Landgericht zur Bewährung aus, legte eine Bewährungszeit von drei Jahren fest und erlegte dem Arzt auf, einen Geldbetrag in Höhe von 80.000 EUR an gemeinnützige Einrichtungen zu zahlen. Das Landgericht stellte in seinem Urteil fest, dass der Arzt dadurch gegen die gesetzlichen Vorgaben der Substitutionsbehandlung verstieß, dass er in allen abgeurteilten Fällen ohne hinreichende ärztliche Untersuchung und Kontrolle seinen Patienten Methadon als sogenannte Take-Home-Dosis zur freien Verfügung aushändigte. Die tatsächlichen 1.086 Einzelfälle sind dabei zu 263 Taten im rechtlichen Sinn zusammengefasst worden, weil die an einen Patienten erfolgten Abgaben aus einer für den jeweils einzelnen Patienten rezeptierten Flasche mit fertiger Methadonlösung entnommen worden sind und insoweit eine Bewertungseinheit bildeten. In einem weiteren Fall verletzte der Arzt grob leichtfertig die ihm als Substitutionsarzt obliegenden Pflichten bei der Abgabe eines Betäubungsmittels und verursachte so den Tod des Patienten. Er gab dem ihm bei der Einnahme von Betäubungsmitteln als unzuverlässig bekannten Patienten G. am 1.11.2005 8 ml Methadon zum Sofortkonsum und weitere 16 ml zum Mitnehmen. Der Patient nahm daraufhin mehr als die Tagesdosis von 8 ml ein und verstarb an einer Methadon-Intoxikation.

Nach Anhörung widerrief der Niedersächsische Zweckverband zur Approbationserteilung (NiZzA) mit Bescheid vom 16.01.2014 die ärztliche Approbation des Arztes. Der NiZzA nahm unter Bezugnahme auf die Feststellungen in der strafgerichtlichen Entscheidung eine Unwürdigkeit des Arztes zur Ausübung des ärztlichen Berufs an. Ein Arzt, der entgegen den betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften Betäubungsmittel an Drogenabhängige abgebe oder verschreibe, habe sein Ansehen und das Vertrauen in der Bevölkerung verspielt. Der Widerruf der Approbation greife auch unter Berücksichtigung aller individuellen Umstände nicht unverhältnismäßig in die grundgesetzlich geschützte Berufsfreiheit des Arztes ein. Die seit der Begehung der Taten verstrichene Zeit habe nicht zur Folge, dass von dem Widerruf abgesehen werden könne. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht billigte den Widerruf der Approbation:

Weiterlesen:
Änderungen im Medizinprodukterecht

Es trifft zwar zu, dass die Annahme einer Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs nur bei solchen schweren Verfehlungen gerechtfertigt ist, die zu einem Ansehens- und Vertrauensverlust führen, der den Betroffenen für den ärztlichen Beruf als auf absehbare Zeit untragbar erscheinen lässt1. Dabei ist aber allein nach objektivem Maßstab2 zu beurteilen, ob das Fehlverhalten geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes der Ärzte und das in ihn gesetzte Vertrauen nachhaltig zu erschüttern. Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Ansehens- und Vertrauensverlust in der Öffentlichkeit konkret eingetreten ist3. Einer Feststellung der Unwürdigkeit steht daher – entgegen der Annahme des Arztes – nicht entgegen, dass sein erhebliches strafbares Verhalten einen konkreten Ansehens- oder Vertrauensverlust nicht bewirkt haben soll.

Der Arzt macht weiter geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Wiedererlangung der Würdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs verneint. Die erforderliche Änderung der Sachlage zum Guten sei lange eingetreten. Die abgeurteilten Straftaten lägen mehr als neun Jahre zurück. Er habe die Substitutionsbehandlung bereits 2006 eingestellt und werde diese auch zukünftig nicht mehr ausführen. Seitdem übe er seinen Beruf als Hausarzt beanstandungsfrei aus. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die lange Dauer des Strafverfahrens sei dadurch ausreichend kompensiert, dass ein Teil der abgeurteilten Strafe als vollstreckt gelte, gehe fehl. Er – der Arzt – habe die Dauer des Strafverfahrens nicht verursacht, sondern sich stets kooperativ gezeigt und mit den Strafverfolgungsbehörden zusammengearbeitet. Wäre das Strafverfahren dem strafprozessualen Beschleunigungsgebot entsprechend bereits im Jahre 2008 abgeschlossen worden, hätte er die anschließende Wohlverhaltensphase längst absolviert und wäre wieder approbiert.

Auch diese Einwände setzen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ernstlichen Richtigkeitszweifeln nicht aus.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts ist es zwar durchaus möglich, dass ein Arzt die durch eine gravierende Verfehlung eingebüßte Berufsunwürdigkeit bereits während des laufenden behördlichen Verfahrens über den Widerruf der Approbation wiedererlangt4. An einer solchen Wiedererlangung der Würdigkeit bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung5 fehlt es hier aber.

Die Wiedererlangung der Würdigkeit setzt voraus, dass sich an der zum Widerruf führenden Sachlage nachweislich etwas zum Guten geändert hat, also der Arzt das für die Ausübung seines Berufes erforderliche Ansehen und Vertrauen zurückerlangt hat6. Die hier zu stellenden Anforderungen hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 29.07.20157 wie folgt konkretisiert:

Weiterlesen:
20 Zähne - und der Entzug der zahnärztlichen Approbation

Dies erfordert regelmäßig einen längeren inneren Reifeprozess zur Kompensation der zu Tage getretenen charakterlichen Mängel8. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Fortdauer einer die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ausschließenden Berufsunwürdigkeit – Dauer zwischen fünf Jahren (leichtere Verfehlungen) und zwanzig Jahren (schwere Straftaten im Kernbereich der beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts), nicht jedoch vor beanstandungsfreiem Ablauf einer von den Strafgerichten angeordneten Bewährungszeit9 – und des Bundessozialgerichts zur erforderlichen Dauer eines Wohlverhaltens für die Wiedererteilung einer entzogenen Vertragsarztzulassung10 erachtet das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht einen Reifeprozess von regelmäßig mindestens fünf Jahren bei gravierenden Verfehlungen außerhalb des beruflichen Wirkungskreises und von regelmäßig mindestens acht Jahren bei gravierenden Verfehlungen im beruflichen Wirkungskreis für erforderlich.

Maßgeblich für den Beginn des Reifeprozesses ist der Zeitpunkt, in dem die zur Annahme der Berufsunwürdigkeit führenden gravierenden Verfehlungen durch den Betreffenden eingestellt worden sind, gleich ob dies auf einem freiwilligen Willensentschluss des Betreffenden oder auf einer Aufdeckung und Ahndung der Verfehlungen durch Dritte, insbesondere Strafverfolgungs- oder Approbationsbehörden beruht („zeitlicher Abstand zwischen der die Unwürdigkeit begründenden Straftat des Bewerbers und dessen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft“11 bzw „das gesamte Nachtatverhalten des Betroffenen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Wiedererteilung der Approbation“12.

Eine Anknüpfung an den Zeitpunkt, in dem das Verwaltungsverfahren über den Widerruf der ärztlichen Approbation abgeschlossen ist13, an den Zeitpunkt, in dem der Widerruf der ärztlichen Approbation bestandskräftig geworden oder in dem die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit tatsächlich eingestellt worden ist14, ist nicht sachgerecht. Das Oberverwaltungsgericht geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die durch eine gravierende Verfehlung eingebüßte Berufsunwürdigkeit bereits während des laufenden behördlichen Verfahrens über den Widerruf der Approbation wieder erlangt worden sein kann15. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass der zur Kompensation zu Tage getretener charakterlicher Mängel erforderliche Reifeprozess ein tatsächlicher Vorgang ist, der in der Regel bereits mit der Aufgabe der gravierenden Verfehlungen einsetzt und nicht eine behördliche oder gar gerichtliche Bestätigung der Verfehlung und einen damit verbundenen Appell zur Läuterung voraussetzt. Durch eine Anknüpfung an die genannten nachgelagerten Zeitpunkte würde zudem derjenige Betreffende benachteiligt, der eine selbst erkannte Verfehlung freiwillig aufgibt, das Unrecht seines Handelns frühzeitig einsieht und sich ohne behördlichen oder anderen Einfluss um Wiedergutmachung entstandener Schäden bemüht. Denn wenn sein Handeln nicht ausreicht, um die Würdigkeit bis zu einem der genannten nachgelagerten Zeitpunkte wieder zu erlangen, bliebe es in einem nachfolgenden Verfahren auf Wiedererteilung der Approbation unberücksichtigt. Ein bereits weitgehend oder jedenfalls teilweise absolvierter Reifeprozess würde so ohne jede sachliche Rechtfertigung entwertet. Eine Anknüpfung an den Zeitpunkt, in dem Bescheid über den Widerruf der Approbation bestandskräftig geworden ist, oder an den Zeitpunkt, in dem die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit tatsächlich eingestellt worden ist, wäre zudem zwangsläufig mit dem generellen Erfordernis einer Bewährung im außerberuflichen Bereich verknüpft. Ein solches generelles Erfordernis ist mit Blick auf die Beeinträchtigung der Berufswahlfreiheit nicht verhältnismäßig16. Im Übrigen bietet ein Reifeprozess, der während eines tatsächlich ausgeübten ärztlichen Berufs absolviert wird und durch den der Betreffende seine Fähigkeit zur beanstandungsfreien Berufsausübung dokumentieren kann, noch am ehesten die Gewähr dafür, dass der Betreffende sich „zum Guten geändert“ hat17. Hiervon ist offenbar auch der Gesetzgeber bei Einführung der Erlaubnis nach § 8 BÄO ausgegangen….

Weiterlesen:
Der Arzt als Freiberufler - und seine angestellten Ärzte

Ein bloßer Zeitablauf allein ist für die Wiedererlangung der Würdigkeit aber nicht ausreichend18. Denn durch den Approbationswiderruf wegen Unwürdigkeit soll nicht das bisherige Verhalten des Arztes durch eine zeitliche Verhinderung der Berufsausübung sanktioniert, sondern das Ansehen der Ärzteschaft in den Augen der Öffentlichkeit geschützt werden, dies freilich nicht als Selbstzweck, sondern um das für jede Heilbehandlung unabdingbare Vertrauen der Patienten in die Integrität der Personen aufrecht zu erhalten, denen mit der Approbation die staatliche Erlaubnis zur selbständigen Ausübung der Heilkunde verliehen ist, und in deren Behandlung sich die Patienten begeben19. Die Würdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs besteht daher erst dann wieder, wenn der Arzt das erforderliche Ansehen und Vertrauen zurückerlangt hat, mithin wenn nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände nicht mehr zu besorgen ist, dass dessen selbstständige Berufstätigkeit das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand nachhaltig erschüttern könnte20. In die danach gebotene Gesamtwürdigung ist zum einen die Dauer des Reifeprozesses einzustellen und dabei zu gewichten. Zeiten der inneren Reifung, die unter dem Druck eines schwebenden behördlichen Verfahrens absolviert worden sind, kommt regelmäßig kein besonderer Wert, sondern ein geringeres Gewicht zu21. Darüber hinaus sind bei der Gesamtwürdigung insbesondere auch zu berücksichtigen die Art, Schwere und Zahl der Verfehlungen, die zur Annahme der Unwürdigkeit geführt haben, und das Verhalten des Betreffenden nach der Aufgabe oder Aufdeckung der Verfehlungen, etwa seine Mitwirkung an der Aufklärung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe, seine Einsicht in das verwirklichte Unrecht und seine Bemühungen um eine Wiedergutmachung entstandener Schäden sowie das Ausbleiben erneuter, mit Blick auf die Würdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs relevanter Verfehlungen.“

Weiterlesen:
Vergabesperre - wegen eines Interessenkonflikts beim öffentlichen Auftraggeber

Nach diesen Maßgaben hatte der Arzt die Würdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs am 16.01.2014, dem Erlass der Widerrufsverfügung durch den NiZzA, noch nicht wiedererlangt.

Der Arzt verstieß in einer großen Zahl von Fällen gegen seine grundlegende ärztliche Pflicht, die Behandlung am Wohl der Patienten auszurichten, und gegen strafbewehrte gesetzliche Vorschriften zum Umgang mit Betäubungsmitteln. In einem Fall verursachte er durch diese Pflichtverletzungen leichtfertig den Tod eines Patienten. Bei derart schweren Straftaten mit unmittelbarem Bezug zum Arzt-Patienten-Verhältnis ist nach dem aufgezeigten Maßstab ein Reifeprozess von mindestens acht Jahren zu absolvieren. Um eine Kompensation der durch das Fehlverhalten zu Tage getretenen charakterlichen Mängel annehmen zu können, kann diese Mindestdauer im vorliegenden Fall mit Blick auf den leichtfertig verursachten Tod eines Patienten nicht genügen und ist unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls angemessen auf zehn Jahre zu erhöhen.

Der danach erforderliche Reifeprozess dauert bisher, ausgehend von einer Einstellung des Fehlverhaltens Mitte 200622, zwar neun Jahre an. Hiervon hat der Arzt aber siebeneinhalb Jahre unter dem Druck der gegen ihn geführten straf- und approbationsrechtlichen Verfahren gestanden. Der Reifung in diesem Zeitraum kommt ein geringeres Gewicht zu. Das Oberverwaltungsgericht erachtet es im vorliegenden Einzelfall für angemessen, von diesem siebeneinhalb Jahre währenden Zeitraum eine Reifedauer von fünf Jahren anzuerkennen. Hierbei anerkennt das Oberverwaltungsgericht insbesondere die aktive Beteiligung des Arztes an der Tataufarbeitung, seine geständige Einlassung im strafgerichtlichen Verfahren, die unverzügliche Erfüllung der Bewährungsauflage, an gemeinnützige Einrichtungen einen Betrag in Höhe von 80.000 EUR zu zahlen, den Ausgleich von Rückforderungsansprüchen der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen, die Dauer des Strafverfahrens und das Ausbleiben neuer Vorwürfe berufsrechtlicher Verfehlungen. Eine weitergehende Berücksichtigung der Dauer des Strafverfahrens ist auch mit Blick auf die vom Arzt aufgezeigte hypothetische Entwicklung nicht geboten. Zum einen geht der Arzt dabei von einer zu geringen Dauer des erforderlichen Reifeprozesses aus. Zum anderen blendet er die mit der Verfahrensverzögerung verbundenen Vorteile für den Fortbestand seiner ärztlichen Approbation zu Unrecht völlig aus.

Zur Wiedererlangung der Würdigkeit ist danach voraussichtlich noch eine weitere Reifedauer von fünf Jahren erforderlich. Diese außerhalb des ärztlichen Berufs zu absolvierende Dauer des Reifeprozesses ist auch unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände des vorliegenden Einzelfalls und der Möglichkeit, zwei Jahre vor Wiedererlangung der Würdigkeit eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 8 BÄO zu erhalten, nicht unverhältnismäßig.

Weiterlesen:
Akteneinsicht für den Schadensersatzprozess

Der Arzt macht weiter geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht unberücksichtigt gelassen, dass die anzustellende Zukunftsprognose für ihn günstig ausfalle.

Dieser Einwand ist von vorneherein nicht geeignet, ernstliche Richtigkeitszweifel zu begründen. Denn der hier vom NiZzA vorgenommene Widerruf der Approbation wegen Unwürdigkeit nach § 5 Abs. 2 Satz 1 BÄO in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 BÄO erfordert anders als der Widerruf der Approbation wegen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Satz 1 BÄO in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 BÄO eine auf die Person des betroffenen Arztes bezogene Prognose, ob bei einer Fortsetzung der ärztlichen Tätigkeit die Gefahr erneuter schwerer Verfehlungen besteht, gerade nicht23.

Der Arzt macht schließlich geltend, der Widerruf der Approbation sei mit Blick auf die wirtschaftlichen Folgen unverhältnismäßig. Er verliere seine Existenzgrundlage; sein Praxispersonal müsste entlassen werden und fiele in die Arbeitslosigkeit.

Auch dieser Einwand greift nicht durch. Der Verlust der Erlaubnis zur Ausübung des Arztberufs und der damit einhergehende Verlust der aus der Berufsausübung als Arzt erzielten Einnahmen ist Folge eines jeden Approbationsentzugs und kann allein deshalb, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für den Entzug der Approbation erfüllt sind, nicht als unverhältnismäßig angesehen werden24. Im Übrigen ist für die Berücksichtigung individueller Gesichtspunkte dann kein Raum, wenn, wie hier, die Berufsunwürdigkeit im maßgeblichen Zeitpunkt vorlag25.

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 15. September 2015 – 8 LA 109/15

  1. vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.08.1995 – BVerwG 3 B 7.95, NVwZ-RR 1996, 477; Beschluss vom 09.01.1991 – BVerwG 3 B 75.90, NJW 1991, 1557; Nds. OVG, Beschluss vom 02.09.2009, – 8 LA 99/09 3[]
  2. vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.03.2003 – BVerwG 3 B 10.03 3, BayVGH, Beschluss vom 21.05.2010 – 21 BV 09.1206 40[]
  3. vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 02.05.2012 – 8 LA 78/11 16; BayVGH, Beschluss vom 07.02.2002 – 21 ZS 01.2890 12[]
  4. vgl. etwa Nds. OVG, Beschluss vom 17.02.2015 – 8 LA 26/14 62; vom 23.07.2014 – 8 LA 142/13 38 f.[]
  5. vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.08.2011 – BVerwG 3 B 6.11 9; Nds. OVG, Beschluss vom 17.02.2015, a.a.O., Rn. 52[]
  6. vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.11.2012 – BVerwG 3 B 36.12, Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 113; Beschluss vom 23.07.1996 – BVerwG 3 PKH 4.96 3[]
  7. Nds.OVG, Beschluss vom 29.07.2015 – 8 ME 33/15[]
  8. vgl. Nds. OVG, Urteil vom 11.05.2015 – 8 LC 123/14 57; Nds. OVG, Beschluss vom 10.06.2015, a.a.O., Rn. 78; Sächs. OVG, Urteil vom 13.03.2012, a.a.O., Rn. 31 und 37[]
  9. vgl. etwa BGH, Beschluss vom 08.05.2013 – AnwZ (Brfg) 46/12 6; Beschluss vom 12.07.2010 – AnwZ (B) 116/09 9; vom 14.02.2000 – AnwZ (B) 8/99, NJW-RR 2000, 1445; vom 11.12.1995 – AnwZ (B) 34/95 10[]
  10. vgl. BSG, Urteil vom 17.10.2012 – B 6 KA 49/11 R 49: mindestens fünf Jahre nach Wirksamwerden der Entziehung der Vertragsarztzulassung[]
  11. so BGH, Beschluss vom 08.05.2013, a.a.O., Rn. 6; Beschluss vom 12.07.2010, a.a.O., Rn. 9[]
  12. so Sächs. OVG, Urteil vom 13.03.2012, a.a.O., Rn. 32[]
  13. vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.12.2008 – 1 BvR 3457/08 3; BVerwG, Beschluss vom 15.11.2012, a.a.O., mit zahlreichen weiteren Nachweisen[]
  14. vgl. BayVGH, Urteil vom 15.02.2000 – 21 B 96.1637 59; VG Regensburg, Urteil vom 29.07.2010 – RO 5 K 09.240865; VG Würzburg, Urteil vom 26.10.2009- W 7 K 09.90 17 und 19; VG Freiburg, Beschluss vom 22.05.2007- 1 K 1634/06 22[]
  15. vgl. etwa Nds. OVG, Beschluss vom 17.02.2015, a.a.O., Rn. 52; vom 23.07.2014 – 8 LA 142/13 38 f.[]
  16. vgl. hierzu auch kritisch: BVerfG, Beschluss vom 28.08.2007, a.a.O., Rn. 22[]
  17. so auch Sächs. OVG, Urteil vom 13.03.2012, a.a.O., Rn. 37[]
  18. vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.07.1996 – BVerwG 3 B 44.96, Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 95[]
  19. vgl. eingehend Nds. OVG, Beschluss vom 03.02.2015 – 8 LA 2/14 29 mit weiteren Nachweisen[]
  20. vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.11.2012, a.a.O.[]
  21. ständige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts zuletzt im Urteil vom 11.05.2015, a.a.O., Rn. 56; vgl. auch OVG Saarland, Urteil vom 29.11.2005 – 1 R 12/05 166; BayVGH, Beschluss vom 15.06.1993 – 21 B 92.226 34[]
  22. vgl. LG Verden, Urteil vom 21.11.2012, Umdruck, S. 3[]
  23. so ausdrücklich BVerwG, Beschluss vom 13.02.2014 – BVerwG 3 B 68.13 12; Nds. OVG, Beschluss vom 21.05.2013 – 8 LA 54/13 13 jeweils mit weiteren Nachweisen[]
  24. vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 17.02.2015, a.a.O., Rn. 62[]
  25. vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.10.2007 – BVerwG 3 B 23.07 6; Beschluss vom 14.04.1998 – BVerwG 3 B 95.97, NJW 1999, 3425, 3426[]
Weiterlesen:
Konkludente Genehmigung einer Lastschriftbuchung