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Unzulässige Preisanpassungsklausel in Gaslieferungsverträgen

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7. Mai 2009 | Wirtschaftsrecht

Die von einem Gasversorger aus dem Main-Kinzig-Kreis in Sonderverträgen für Erdgas benutzte Preisanpassungsklausel:

“(Der Gasversorger …) wird den Erdgaspreis unter Berücksichtigung der Kostenentwicklung für die Bereitstellung von Erdgas und der jeweiligen Verhältnisse auf dem Haushaltswärmemarkt in der Regel zum 1. April und 1. Oktober eines Jahres festsetzen. Preisänderungen zu anderen Terminen bleiben vorbehalten. (…)”

hat der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main jetzt für unzulässig erklärt und damit das vorausgehende anders lautende Urteil des Landgerichts Hanau abgeändert.

Auf der Grundlage dieser Klausel hatte der Gasversorger die Preise zum 1. November 2005 angehoben. Hiergegen hatten sich 37 Kunden mit einer Klage gewehrt und waren vor dem Landgericht Hanau zunächst unterlegen. Von den ursprünglichen Klägern entschieden sich 24 zur Durchführung eines Berufungsverfahrens, mit dem sie jetzt überwiegend Erfolg hatten.

Das OLG kommt zu dem Schluss, dass sich das von dem Gasversorger in Anspruch genommene Preisbestimmungsrecht nicht aus einer gesetzlichen Regelung ergebe, sondern vertraglicher Natur sei. Als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) unterliege die Klausel der Inhaltskontrolle durch die Gerichte.

Dieser Inhaltskontrolle halte die Preisanpassungsklausel nicht stand, weil sie die Vertragspartner des Gasversorgers entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Die Klausel nenne kein einziges konkretes Kriterium, aus dem sich die sachlichen Voraussetzungen und der zulässige Umfang einer Preiserhöhung ergeben könnten. Die Formulierung, der Preis werde “unter Berücksichtigung der Kostenentwicklung für die Bereitstellung von Erdgas und der jeweiligen Verhältnisse auf dem Haushaltswärmemarkt” festgesetzt, räume dem Gasversorger weitestgehendes Ermessen bei der Festsetzung des Preises ein, ohne dass für den Kunden auch nur annähernd vorhersehbar wäre, in welchem Umfang Preisanhebungen auf ihn zukämen. Die Formulierung lasse es zu, dass der Gasversorger im Einzelfall auch höhere Preisanpassungen vornehme, als sie der Kostenentwicklung für Erdgas entsprechen. Erst recht völlig konturlos und nicht berechenbar sei der Hinweis auf die jeweiligen Verhältnisse auf dem Haushaltswärmemarkt. Hiermit lasse sich der Gasversorger die Möglichkeit offen, unabhängig von der Preisentwicklung bei Erdgas und seinen eigenen Kosten Preisanpassungen an den Marktverhältnissen bei anderen Energieträgern zu orientieren und dadurch das ursprüngliche Preis-Leistungsverhältnis zu seinem Vorteil zu verschieben.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 5.5.2009 – 11 U 61/07 (Kart)

 

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