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Verlagerung des Notdienstes bei Filialapotheken

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27. Mai 2011 | Wirtschaftsrecht

Apotheker mit mehreren Apotheken können nicht verlangen, den sie treffenden turnusmäßigen Notdienst immer nur mit einer ihrer Apotheken wahrzunehmen. Es darf, wie das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig jetzt in zwei Fällen aus Thüringen entschied, keine Verlagerung des Notdienstes zwischen Haupt- und Filialapotheken erfolgen.

Der Kläger des ersten vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Verfahrens1betreibt in Gera eine Hauptapotheke und drei Filialapotheken, die ca. ein bis drei Kilometer voneinander entfernt liegen. Die Apotheken nehmen reihum an dem außerhalb der üblichen Öffnungszeiten eingerichteten Notdienst teil. Der Kläger hat bei der beklagten Apothekerkammer, die den Notdienst organisiert, darum gebeten, die auf seine Apotheken entfallenden Notdienste ausschließlich mit seiner in unmittelbarer Nähe zu der Einrichtung des ärztlichen Notdienstes gelegenen Filialapotheke wahrnehmen zu dürfen. Die Beklagte hat das abgelehnt mit der Begründung, dass ansonsten die Entwicklung von Schwerpunktapotheken begünstigt werde. Jede Apotheke müsse reihum am Notdienst teilnehmen und dafür entsprechend eingerichtet sein. Eine ausnahmsweise Freistellung vom Notdienst nach der Apothekenbetriebsordnung sei für solche Fälle nicht vorgesehen.

Die gegen diesen Bescheid der Landesapothekerkammer gerichtete Klage hat in der Berufungsinstanz Instanz vor dem Thüringer Oberverwaltungsgericht in Weimar teilweise Erfolg gehabt2: Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat hat zwar einen Anspruch des Klägers auf Verlagerung des Notdienstes verneint, beklagte Landesapothekerkammer aber wegen angenommener Ermessensfehler zu einer erneuten Bescheidung des Antrags des Klägers verpflichtet.

Das zweite vom Bundesverwaltungsgericht entschiedene, ähnlich gelagerte Verfahren3 betrifft Apotheken in Jena4.

In seinen jetzt verkündeten Revisionsurteilen hat das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidungen des Thüringer Oberverwaltungsgerichts geändert und die Klagen abgewiesen:

Die beklagte Apothekerkammer hat danach eine Verlagerung des Notdienstes nach § 23 Abs. 2 der Apothekenbetriebsordnung zu Recht abgelehnt. Nach dieser Vorschrift kann die Behörde für die Dauer der ortsüblichen Schließzeiten – also auch für die Zeiten, in denen die Kläger eine Verlagerung der Notdienste erreichen wollen – von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft befreien, wenn die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung gesichert bleibt. Da diese Voraussetzung in beiden Fällen erfüllt war, musste die Beklagte eine Ermessensentscheidung treffen (“kann”). Die Thüringer Landesapothekenkammer hat sich dabei auf der Grundlage ihrer Richtlinien über die Befreiung von der Dienstbereitschaft, durch die die Ermessensausübung vorstrukturiert worden ist, von sachgerechten Erwägungen leiten lassen, entschied das Bundesverwaltungsgericht.

Die Einbeziehung aller Apotheken einer Gemeinde in einen wechselseitigen Notdienst dient der gleichmäßigen Belastung der Apotheken und ihres Personals sowie der Verteilung der Notdienstapotheken auf das Gemeindegebiet. Zudem entspricht es dem Leitbild der Apothekenbetriebsordnung, wonach jede Apotheke verpflichtet ist, die für den Notdienst erforderlichen Arzneimittel und Einrichtungen bereit zu halten. Es ist deshalb nicht sachwidrig, wenn die Beklagte nur kurzfristige Ausnahmen aus besonderen Gründen zulässt, etwa bei Umbauarbeiten in einer Apotheke, aber Dauerbefreiungen durch eine Verlagerung des Notdienstes zwischen Haupt- und Filialapotheken ablehnt. Eine solche Ermessenspraxis ist auch im Lichte der Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 des Grundgesetzes nicht zu beanstanden.

Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 26. Mai 2011 – 3 C 21.10 und 3 C 22.10

  1. BVerwG – 3 C 21.10
  2. Thür. OVG, Urteil vom 27.04.2010 – 3 KO 783/07
  3. BVerwG – 3 C 22.10
  4. Thür. OVG, Urteil vom 27.04.2010 – 3 KO 808/07

 

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