Veröffentlichung von Subventionsempfängern im Internet IV
Für Landwirte, die finanzielle Mittel der EU aus dem Garantiefond für die Landwirtschaft bzw. dem Europäischen LandwirtÂschaftsfond für die Entwicklung des ländlichen Raumes erhalten, sehen zwei EU-Verordnungen vor, dass diese auf einer speziell hier für eingerichteten Seite – in Deutschland bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung – mit Namen, Ort und der Höhe der gewährten JahÂresbeträge veröffentlicht werden. Gegen diese Regelung gehen viele Landwirte vor. Mit ersten Erfolgen: Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat zwei bei ihm anhängige Verfahren wegen der Frage der Wirksamkeit dieser EU-Vorschriften den Europäischen Gerichtshof vorgelegt und bis zum Abschluss des Verfahrens  im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die zwischenzeitliche Veröffentlichung untersagt.
Während  die hessischen Landwirte damit vorläufig nicht als Subventionsempfänger geoutet werden, sieht dies in Nordrhein-Westfalen anders aus. Denn das  Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat den Erlass einer solchen einstweiligen Regelung abgelehnt  und damit die gleichlautende erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Minden bestätigt. Für in Nordrhein-Westfalen ansässige Landwirte  dürfen damit der Empfängername, der Wohnort und die Höhe der aus Mitteln der EU gewährten Agrarsubvention  vorläufig weiter im Internet veröffentlicht werden.Â
Die Begründung des OVG Münster ist eine “typische Datenschutz-Begründung”: Es sei offen, ob der Landwirt einen Anspruch darauf habe, dass die Veröffentlichung seiner Daten unterbleibe. Bei rechtlich offener Ausgangslage führe die gebotene umfassende Interessenabwägung nicht dazu, die Veröffentlichung der Daten vorläufig zu stoppen. Die Veröffentlichung stelle für den Landwirt nur eine geringe Beeinträchtigung seines Rechts auf Datenschutz dar. Die Höhe der Agrarsubvention lasse auch in Verbindung mit der Art der Beihilfe keinen Rückschluss auf die insgesamt gegebene Einkommenssituation des Empfängers zu. Die insoweit maßgeblichen weiteren Einnahmen (insbesondere aus dem Verkauf der erzeugten Agrarprodukte) sowie die Betriebsausgaben würden nicht veröffentlicht. Der Landwirt stehe auch nicht am Pranger, wenn bekannt werde, dass er Subventionen erhalten habe. Auf der Internetseite werde umfassend zu Subventionen für die Landwirtschaft aufgeklärt. Auch wenn die einmal erfolgte Veröffentlichung im Internet nicht vollständig rückgängig zu machen sei, bestünden überwiegende öffentliche Interessen daran, die Subventionsdaten EU-fristgerecht zu veröffentlichen. Die EU verfolge das gegenüber dem Schutz gering sensibler Daten gewichtigere Ziel, die demokratischen Beteiligungsrechte der Bürger durch Transparenz zu stärken. Dieses Ziel könne nur erreicht werden, wenn Informationen möglichst zeitnah für die gewünschte politische Diskussion zur Verfügung stünden.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar. Gleichwohl bleibt abzuwarten, ob es zu der Veröffentlichung hinsichtlich der nordrhein-westfälischen Landwirte kommt, nachdem sich zwischenzeitlich die Bundeslandwirtschaftsministerin ebenfalls für eine Aussetzung der Veröffentlichung ausgesprochen hat.
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. April 2009 - 16 B 485/09





Nun lassen wir mal die Kirche im Dorf. Wenn die Bauenverbände so doof sind und bei jedem Puselmuckl-Gericht gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen, darf man sich nicht wundern, dass es unterschiedliche Judikate gibt. Und leider haben sie voll in die Sch… gegriffen und sich eine Abfuhr des größten und bedeutendsten OVG dieser Republik eingefangen. Schön doof und selbst schuld kann man da nur sagen ;-)
Merkwürdiger Lobby(?)-Artikel. Was heißt, das OVG Münster habe eine typische Datenschutz-Begründung geliefert?. Also meine liebe Rechtslupe: Ihnen sollte doch klar sein, dass es bei Gericht immer nur nach Recht und Gesetz geht. Sonst sollten Sie sich mal Ihre Rechtslupe säubern lassen. Oder für welche Lobby sind Sie hier unterwegs?
Nach Recht und Gesetz ja – aber wie die derzeitigen Urteile zeigen, sind da selbst die Gerichte verschiedener Auffassung.
Und mit Lobby-Artikel hat das nichts zu tun, es ist tatsächliche die übliche Begründung, wenn Datenschutz-Bedenken hintan gestellt werden, nämlich die, das es ja doch nicht so schlimm ist, wenn die jeweilige Information veröffentlicht wird.Das mag zutreffend sein oder auch nicht, aber gerade im Bereich des Internets ist diese Argumentation jedenfalls gefährlich, denn Informationen, die einmal im Internet stehen, lassen sich nie wieder vollständig entfernen.
Wenn also die VGs in Wiesbaden und Schleswig mit ihrer Einschätzung Recht behalten, lässt sich das für die NRW ansässigen Subventionsempfänger nicht mehr ändern. Wenn dagegen der EuGH die beiden EU-Verordnungen als ordnungsgemäß beurteilt, können im anderen Fall die Subventionsempfänger aus Hessen und Schleswig-Holstein immer noch nachbenannt werden.
Und genau hier liegt das Problem der Argumentation des OVG Münster: Auf der einen Seite wird die Entscheidung in der Hauptsache als vollständig offen bezeichnet, auf der anderen Seite werden aber im einstweiligen Verfahren endgültige Fakten geschaffen – anders als bei den Beschlüssen aus Hessen und Schleswig-Holstein.
Und was die verschiedenen “Puselmuckl-Gerichte” betrifft: Das ist keine willkürliche Auswahl, sondern eine Folge der in diesem Gebiet einschlägigen Verwaltung durch die Bundesländer. Die veröffentlichende Behörde ist nicht die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, die “nur” die Plattform hierfür zur Verfügung stellt, sondern die jeweils nach Landesrecht zuständige Behörde. Also muss sich ein Subventionsempfänger aus Kiel gegen eine andere Behörde wenden als sein Kollege aus Minden – und damit sind für beide nun einmal auch verschiedene Verwaltungsgerichte zuständig, die man sich in diesem Fall nun einmal nicht auswählen kann.
[...] für das Land Nordrhein-Westfalen hat gestern in zwei weiteren Eilverfahren wiederum entschieden, dass der Empfängername, der Wohnort und die Höhe der Agrarsubventionen aus Mitteln der [...]
Liebe Rechtslupe: Haben Sie Ihren Fokus schon einmal auf das seit einigen Jahren geltende Umweltinformationsgesetz geworfen, nach dem Infos zu Agrarsubventionen – sogar ohne (!) Einwilligung des betroffenen Landwirts – bei überwiegendem öffentlichem Interesse veröffentlicht werden dürfen? Nein? Dann schlafen Sie ruhig weiter und Frau Aigner gleich mit. Ich prognostiziere mal, dass durch das Miss-Management unserer Chef-Sekretärin von Herrn Seehofer und der Bauernlobby die BRD im Vertragsverletzungsverfahren der EU zu einer Milliardenstrafe verurteilt werden wird. Aus berufenem CDU/CSU-Abgeordneten-Munde habe ich heute vernommen, dass ihr Anteil an der Milliardenstrafe den derzeitigen Bauern-Subventionsempfängern sobald wie möglich (also spätestens nach der Bundestagswahl) schon mal von ihren Subventionen einbehalten wird.
Aber wichtig wäre mir, liebe Lupe, folgendes: Was halten Sie vom Unweltinformationsgesetz und den weitgehenden Offenbarungspflichten hinsichtlich der bäuerlichen Agrarsubventionen? Soweit ersichtlich haben die den Datenschutz “hochhaltenden” unterinstanzlichen Gerichte diese Querverbindung noch noch nicht einmal als Problem gesehen (shame on you erstinstanzliche Gerichte), was ich mit meiner normalen Lesebrille auf den ersten Blick erkannt habe. Sie auch, Leselupe?
@Holger Argus:
Das Umweltinformationsgesetz ist für wirtschaftliche Daten wie die hier in der Diskussion stehenden überhaupt nicht einschlägig, vgl. die Legaldefinition der “Umweltinformation” in § 2 Abs. 3 UIG.
Im Übrigen enthält das Umweltinformationsgesetz genau die Abwägung mit privaten Datenschutzinteressen, dessen Fehlen in den beiden hier in Rede stehenden EU-Verordnungen das VG Wiesbaden in seinem Beschluss zum Vorabentscheidungsersuchen gerade bemängelt, vgl. § 9 Abs. 1 UIG.