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Veröffentlichung von Subventionsempfängern im Internet VII

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6. Mai 2009 | Wirtschaftsrecht

Die Landkarte der Entscheidungen im Streit um die Internetveröffentlichung der Daten über die Empfänger von Agrarbeihilfen ist um ein Bundesland reicher. Bisher hatten bereits Verwaltungsgerichte in Hessen und in Schleswig-Holstein die Veröffentlichung einstweilen gestoppt, während das Oberverwaltungsgericht in Nordrhein-Westfalen in mehreren Beschlüssen die Veröffentlichung der Daten der Subventionsempfänger im Internet als rechtmäßig angesehen hat. Nunmehr hat sich auch das Verwaltungsgericht Schwerin die Internetveröffentlichung der Empfänger der Agrarbeihilfe als zulässig angesehen und die  Eilanträge zweier Empfänger der Agrarbeihilfe, mit denen diese die Veröffentlichung ihrer Daten im Internet untersagt haben wollten, abgelehnt.

Die Antragsteller, Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, die Agrarzuwendungen (EGFL- und ELER-Mittel) erhalten haben, wenden sich gegen die Veröffentlichung ihrer Daten als Empfänger von Agrarbeihilfen der EU im Internet. Eine Verordnung der EG und eine dazugehörige Durchführungsverordnung bestimmen, dass auf einer speziell hierfür eingerichteten Seite die Namen der Empfänger von EU-Mitteln, Ort mit Postleitzahl und die Höhe der gewährten Jahresbeiträge eingestellt werden.

Die Schweringer Verwaltungsrichter gehen davon aus, dass der mit der öffentlichen Bekanntmachung der entsprechenden Daten verbundene Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht gerechtfertigt ist. Ernsthafte Zweifel an der Gültigkeit der Gemeinschaftsverordnung bestehen nicht. Das mit der Verordnung angestrebte Ziel, die Transparenz hinsichtlich der Verwendung der Gemeinschaftsrechtsmittel zu erhöhen, stellt sich als legitimer Zweck dar. Die Nutzung des Internets als neue Recherchemöglichkeit ist dabei nicht zu beanstanden.

Die Beschlüsse sind noch nicht rechtskräftig. Die Antragsteller haben dagegen Beschwerde erhoben, über die das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern in Greifswald zu entscheiden hat.

Verwaltungsgericht Schwerin,  Beschlüsse vom 27. April 2009 – 6 B 158/09 und 6 B 159/09

 

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