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Veröffentlichung von Subventionsempfängern im Internet VI

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28. April 2009 | Wirtschaftsrecht

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat gestern in zwei weiteren Eilverfahren wiederum entschieden, dass der Empfängername, der Wohnort und die Höhe der Agrarsubventionen aus Mitteln der EU auch in Deutschland vorläufig weiter im Internet veröffentlich werden dürfen. Das OVG hob damit anderslautende Beschlüsse des erstinstanzlich in diesen beiden Fällen zuständigen Verwaltungsgerichts Münster auf.

Das Oberverwaltungsgericht hat die beiden Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Münster auf die Beschwerden des Direktors der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen geändert und die Anträge der Landwirte auf vorläufige Untersagung der Datenveröffentlichung abgelehnt. Zur Begründung hat das OVG die Ausführungen in seinem Beschluss vom 24. April 2009 wiederholt und ergänzend angemerkt, der mit der Veröffentlichung eines Subventionsempfängers ohne Zweifel eintretenden Beeinträchtigung seines Recht auf Datenschutz sei weder kein noch ein nur unerhebliches Gewicht beizumessen. Die Veröffentlichung im Internet diene aber öffentlichen Transparenzbelangen, denen im Eilverfahren wegen der Summe aus ihrer besonderen Bedeutung (im Sinne eines höheren, überwiegenden Gewichts) und aus den Nachteilen bei einer späteren Veröffentlichung der Vorzug vor dem Interesse des Subventionsempfängers an Geheimhaltung zu geben sei.

Gegen die Beschlüsse ist kein verwaltungsprozessuales Rechtsmittel mehr gegeben. Der Antragsteller im Verfahren 16 B 566/09 hat angekündigt, das Bundesverfassungsgericht anzurufen.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 27. April 2009 – 16 B 566/09 und 16 B 539/09

 

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