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Veröffentlichung von Subventionsempfängern im Internet XI

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3. Juni 2009 | Wirtschaftsrecht

Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat heute in drei Eilverfahren entschieden, dass eine Veröffentlichung von geleisteten Agrarsubventionen unter Nennung des Namens des Empfängers, des Wohn- oder Betriebssitzes und der Höhe der Zahlung  im Internet zulässig ist. Damit hob das OVG die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Schleswig auf, das eine für Ende April 2009 geplante Veröffentlichung der Daten vorläufig gestoppt und dabei erhebliche Bedenken an einer Veröffentlichung gerade im Internet und an der Kompetenz der EU-Kommission zur Regelung der Veröffentlichung geäußert hatte.

Das Oberverwaltungsgericht Schleswig teilte diese Bedenken des Verwaltungsgerichts nicht, seiner Ansicht nach sei die Veröffentlichung mit den gemeinschaftsrechtlich gewährleisteten Grundrechten auf Achtung des Privatlebens bzw. auf Schutz der Geschäftsdaten vereinbar. Zwar greife die Veröffentlichung in die Rechte der Antragsteller ein, dieser Eingriff sei jedoch angesichts des mit ihm verfolgten Ziels der Schaffung von Transparenz gerechtfertigt. Mit der Veröffentlichung sei auch kein schwerer Schaden für die Antragsteller verbunden. Es begegne keinen rechtlichen Bedenken, dass der europäische Gesetzgeber bei Abwägung der gegenläufigen Interessen dem Interesse an Transparenz der Zahlungen aus Haushaltsmitteln den Vorzug gegenüber den Interessen an deren Geheimhaltung eingeräumt habe. Mit der geplanten Form der Veröffentlichung im Internet sei zudem kein stärkerer Grundrechtseingriff verbunden als bei einer anderen Form der Veröffentlichung. Die EU-Kommission sei auch befugt gewesen, die Veröffentlichung im Internet zu regeln, da die entsprechende Verordnung lediglich der Durchführung einer Verordnung des EU-Rates diene, in welcher die Grundsätze der Veröffentlichung geregelt seien. Der Erlass der von den Antragstellern begehrten einstweiligen Anordnung, mit welcher die Veröffentlichung der Daten vorläufig verhindert werden sollte, sei daher nicht erforderlich.

Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 3. Juni 2009 – 2 MB 7/09, 2 MB 8/09 und 2 MB 9/09

 

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