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Kalkulationsfehler in der Rentenversicherung

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7. August 2009 | Versicherungsrecht

Ist in einem Versicherungsvertrag über eine Leibrente gegen Zahlung eines Einmalbeitrags neben einer Garantierente vereinbart, dass aus den Überschussanteilen während der Aufschubzeit eine zusätzliche Rente gebildet wird, darf der Versicherer die während der Aufschubzeit erzielten Überschüsse nicht dazu verwenden, eine Lücke in der Deckungsrückstellung für die Garantierente aufzufüllen.

Die während der Aufschubzeit fälligen Überschussanteile werden nach den im Versicherungsschein getroffenen Vereinbarungen für eine beitragsfreie Zusatzrente (Bonusrente) verwendet. Dies führe zur Steigerung der Altersrente bzw. einer gegebenenfalls möglichen Kapitalabfindung. Nach § 2 Abs. 6 der Produktbedingungen für die Rentenversicherung werden bis zum Ablauf der Aufschubzeit die jährlichen Überschussanteile für eine Erhöhung des Zeitwertes verwendet, dies führe zu einer Steigerung der Höhe der Rente bzw. der statt dessen später gegebenenfalls beantragten Kapitalabfindung. Die aus den Überschussanteilen ab Rentenbeginn zu bildende konstante Rente ist nicht garantiert.

Diese Vereinbarungen sind nach dem maßgeblichen Verständnis der Klägerin so auszulegen, dass die garantierte Rente auf jeden Fall zu zahlen ist, unabhängig davon, ob nach Vertragsschluss Überschüsse erzielt werden. Das Garantieversprechen ist ohne Rücksicht auf ein positives oder negatives Geschäftsergebnis der Versicherung vorbehaltlos abgegeben. Nach den ausdrücklichen Bestimmungen im Versicherungsschein und in den Produktbedingungen werden die Überschussanteile für die beiden Arten der Zusatzrente verwendet. Aus dieser Verwendungsregelung und der Trennung zwischen den drei Komponenten der versprochenen Leistung folgt, dass die Überschussanteile nicht dazu herangezogen werden dürfen, die Zahlung der als erster Komponente garantierten Rente sicherzustellen. Anderenfalls wäre das Versprechen, die Überschussanteile zur Steigerung der Altersrente zu verwenden, stark entwertet. Auf der anderen Seite würde damit auch das auf die Zahlung der Garantierente bezogene vorbehaltlose Garantieversprechen unterlaufen werden. Der Versicherungsvertrag bietet keinen Anhaltspunkt für ein Recht der Versicherung, bei der Garantierente eine auf fehlerhafter Kalkulation beruhende Lücke in der Deckungsrückstellung mit Überschussanteilen aufzufüllen. Die aufsichtsrechtliche Pflicht zur Nachreservierung entbindet nicht davon, vertragliche Verpflichtungen einzuhalten. Dies sieht auch die Aufsichtsbehörde nicht anders1. Darf der Nachreservierungsbedarf danach nicht aus Überschüssen finanziert werden, kommt unter anderem in Betracht, hierfür Aktionärsmittel heranzuziehen2.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. Juli 2009 – IV ZR 102/06

  1. VerBAV 2000, 252, 253 li. Sp. oben
  2. vgl. Nachreservierungsanordnung VerBAV 1995, 367, 368

 

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