Nichtzahlung der Versicherungsprämie – und die Leistungsfreiheit des Versicherers

Die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Nichtzahlung der Versicherungsprämie setzt den Nachweis des Zugangs einer entsprechenden Prämienrechnung voraus. Nach Versendung mit einfachem Brief besteht für den Versicherer insoweit keine Beweisnot und deshalb auch keine Beweiserleichterung.

Nichtzahlung der Versicherungsprämie – und die Leistungsfreiheit des Versicherers

Nach § 37 Abs. 1 VVG ist der Versicherer, wird die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, solange zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wie die Zahlung nicht bewirkt ist, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 VVG ist der Versicherer, ist die erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht gezahlt, nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Voraussetzung von Rücktrittsrecht und Leistungsfreiheit ist es demnach, dass die Erstprämie nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, was das Ausbleiben der Leistungshandlung zum Zeitpunkt der Fälligkeit voraussetzt1. Für den Streitfall bedeutet dies, dass die Erstprämie, auf deren Nichtzahlung sich die Versicherungsgesellschaft zur Begründung ihres auf § 37 Abs. 1 VVG bzw. aus § 37 Abs. 2 VVG gestützten Einwands beruft, zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls am 31.01.2014 bzw. zum Zeitpunkt des mit Schreiben vom 26.02.2014 erklärten Rücktritts zur Zahlung fällig gewesen sein muss. Fälligkeitsvoraussetzung ist indes der Zugang des Versicherungsscheins2, für den der Versicherer darlegungs- und beweisbelastet ist3. Einen solchen Zugang beweist nicht – auch nicht prima facie – die Absendung. Es bestehen keine Erfahrungssätze, dass Postsendungen den Empfänger erreichen, zumal es in der Hand des Versicherers liegt, etwaige Beweisschwierigkeiten zu vermeiden4.

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Die Versicherungsgesellschaft hat vorliegend den nach allem ihr obliegenden Beweis, dass der einschlägige Versicherungsschein der Versicherungsnehmerin vor dem Verkehrsunfall bzw. vor Zugang des Rücktrittsschreibens zugegangen ist, nicht geführt. Die Versicherungsgesellschaft behauptet zumindest sinngemäß, der Versicherungsschein sei der Versicherungsnehmerin in dem genannten Zeitraum zugegangen. Sie führt aus, der Versicherungsschein sei am 26.11.2013 oder kurz danach per einfachem Schreiben an die Versicherungsnehmerin übersandt worden, dieses Schreiben sei nicht zurückgekommen. Die Versicherungsnehmerin bestreitet einen solchen Zugang. Dieses Bestreiten ist ausreichend; der Versicherungsnehmer kann sich grundsätzlich auf einfaches Bestreiten beschränken5.

Die Versicherungsgesellschaft ist beweisfällig geblieben.

Die Absendung und der Umstand, dass die Sendung nicht zurückgekommen ist, beweisen – wie erwähnt – auch nicht prima facie den streitigen Zugang, zumal die Übersendung mit einfacher Post erfolgt ist6. Die Versicherungsgesellschaft hat für ihre bestrittene Behauptung auch nach erfolgtem Hinweis keinen Beweis angeboten.

Der Umstand, dass die Versicherungsnehmerin weder in der Klagschrift noch in dem außergerichtlichen Schreiben den Zugang bestritten und sich in ihrem ersten Schriftsatz dahin eingelassen hat, sie habe lediglich einen Versicherungsschein erhalten, jedoch keine Zahlungsaufforderung, sowie dass das erstmalige Bestreiten des Zugangs des Versicherungsscheins auf die gerichtliche Verfügung hin erfolgt ist, mag – allenfalls – gewisse Zweifel daran begründen, dass der Versicherungsnehmerin der Versicherungsschein tatsächlich nicht zugegangen ist. Solche Zweifel rechtfertigen aber nicht, den der Versicherungsgesellschaft obliegenden Beweis als geführt anzusehen, wie dies die Versicherungsgesellschaft den Erwägungen des Landgerichts entnehmen will.

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Aus eigenen Angaben der Versicherungsnehmerin im Rechtsstreit ergibt sich nichts für die Richtigkeit der streitigen Behauptung der Versicherungsgesellschaft. Die Versicherungsnehmerin hat an dem Termin vor dem Landgericht selbst nicht teilgenommen und sich im Rechtsstreit auch sonst nicht selbst geäußert. Ihr Prozessbevollmächtigter hat in diesem Termin jedoch erklärt, seine Mandantin wisse nicht mehr genau, wann sie eine Kopie des Versicherungsscheins erhalten habe, sie meine aber, dass sie das Original nicht erhalten habe, sondern eine Kopie erst nachträglich im Zuge der ganzen Unklarheiten, Genaueres könne sie hierzu nicht sagen. Dies deckt sich mit dem gehaltenen Prozessvortrag der Versicherungsnehmerin, die sich im Übrigen grundsätzlich auf einfaches Bestreiten auch mit der Begründung hätte beschränken können, sie wisse nicht mehr, wann ihr der Versicherungsschein zugegangen sei5.

Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass die Versicherungsnehmerin zu der in Rede stehenden Frage Weiteres beitragen könnte. Schon deshalb hat das Oberlandesgericht davon abgesehen, auf den von der Versicherungsgesellschaft gestellten Antrag hin das persönliche Erscheinen der Versicherungsnehmerin zu dem Termin vor dem Oberlandesgericht anzuordnen und die Versicherungsnehmerin in diesem Termin persönlich anzuhören. Ob eine Parteianhörung nach § 141 ZPO erfolgt oder nicht, liegt grundsätzlich im Ermessen des zur Entscheidung berufenen Gerichts7.

Ein Ausnahmefall8 liegt hier nicht vor. Die Versicherungsgesellschaft kann sich nicht auf eine Beweisnot9 und deshalb auch nicht auf eine Beweiserleichterung berufen. Es liegt – wie bereits erwähnt – in der Hand des Versicherers, etwaige Beweisschwierigkeiten zu vermeiden; verzichtet er – wie hier – auf die Übersendung des Versicherungsscheins durch Einschreiben mit Rückschein, ist dies ein Ergebnis seiner Kostenkalkulation, die ihm überlassen ist, allerdings dazu führt, dass dann die Kosten zu tragen sind, die durch Beweisfälligkeit entstehen10. Im Übrigen steht hier die Anhörung der nicht beweisbelasteten Gegenpartei in Rede, Antrag auf Parteivernehmung (§ 445 Abs. 1 ZPO) ist von der Versicherungsgesellschaft indes nicht gestellt.

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Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 10. September 2015 – 7 U 78/15

  1. vgl. etwa Rixecker, in: Römer/Langheid, VVG, 4. Aufl., § 37 Rn. 6[]
  2. s. Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl., § 33 Rn. 7, § 38 Rn. 10 ff.[]
  3. vgl. etwa OLG Hamm, r+s 1992, 258; LG Hannover, VersR 1990, 1377; Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl., § 33 Rn. 8, § 38 Rn. 16 ff.; Rixecker, in: Römer/Langheid, VVG, 4. Aufl., § 38 Rn.20[]
  4. vgl. OLG Hamm, r+s 1992, 258; Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl., § 38 Rn. 16; Rixecker, in: Römer/Langheid, VVG, 4. Aufl., § 38 Rn.20[]
  5. vgl. etwa Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl., § 38 Rn. 18[][]
  6. vgl. auch OLG Hamm, r+s 1992, 258[]
  7. s. nur etwa OLG Saarbrücken, NJW-RR 2011, 754 36[]
  8. vgl. etwa BGHZ 186, 152 – Tz. 16; BGH, NJW 2011, 2889 – Tz.19; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2011, 754 36; OLG München, NJW 2011, 3729; von Selle, in: Vorwerk/Wolf, BeckOK-ZPO, § 141 Rn. 2, 2.1; Greger, MDR 2014, 312 ff.[]
  9. vgl. etwa BGHZ 186, 152 – Tz. 16; Greger, MDR 2014, 312, 316; von Selle, in: Vorwerk/Wolf, BeckOK-ZPO, § 141 Rn. 2, 2.1[]
  10. vgl. Rixecker, in: Römer/Langheid, VVG, 4. Aufl., § 38 Rn.20[]
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