Maßgeblich für die Bemessung des Wertersatzes, den der Verbraucher nach dem wirksamen Widerruf eines Teilzahlungsgeschäftes für bis dahin erbrachte Leistungen des Unternehmers gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB gewähren muss, ist nicht das vertraglich vereinbarte Entgelt, sondern der objektive Wert der Unternehmerleistungen, soweit dieser das vertragliche Entgelt nicht übersteigt1. Bei einem auf die Vermittlung eines Versicherungsvertrages gerichteten Maklergeschäft kann der objektive Wert der Unternehmerleistung im Falle des Widerrufs nicht bestimmt werden, ohne als maßgeblich einzubeziehen, welchen Wert das noch im Vermögen des Verbrauchers bzw. Versicherungsnehmers vorhandene Vermittlungsergebnis hat.
Die Rechtsfolgen des wirksamen Widerrufs der Vermittlungsgebührenvereinbarung bestimmen sich nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB. § 357 Abs. 1 BGB, der im Falle des Widerrufs eines Teilzahlungsgeschäftes – im hier vom Landgericht Heidelberg entschiedenen Fall enthielt der mit dem klagenden Versicherungsmakler geschlossene Vertrag hinsichtlich der Maklerprovision eine Ratenzahlungsvereinbarung – über die Verweisung gemäß den §§ 501, 495 Abs. 1, 355 BGB eingreift, sieht die entsprechende Anwendung der Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt vor. Danach könnte die Klägerin gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB für eine von ihr erbrachte Vermittlungsleistung Wertersatz verlangen. Gemäß § 346 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BGB ist bei der Berechnung des Wertersatzes (§ 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB) eine im Vertrag bestimmte Gegenleistung zugrundezulegen.
Eine zum Wertersatz verpflichtende Vermittlungsleistung hat die auf den Wertersatz klagende Maklerin allerdings nicht erbracht, wenn der beklagte Versicherungsnehmer seinen Antrag zum Abschluss des Versicherungsvertrages gegenüber dem Versicherungsunternehmen wirksam widerrufen hat.
Gemäß § 346 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BGB ist bei der Berechnung des Wertersatzes eine im Vertrag bestimmte Gegenleistung zugrundezulegen. Danach müsste der Kunde die vereinbarte Vermittlungsprovision vergüten, wenn im Zeitpunkt des Widerrufs der Vermittlungsgebührenvereinbarung die versprochene Vermittlungsleistung bereits vollständig erbracht worden war. Dieses Ergebnis ist jedoch mit dem mit dem Widerrufsrecht bezweckten Verbraucherschutz unvereinbar. Es bedarf daher einer einschränkenden Gesetzesauslegung.
Einem Anspruch des Maklers auf Wertersatz nach §§ 357 Abs. 1 Satz 1, 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB steht allerdings nicht entgegen, dass dem Kunden die Widerrufsbelehrung nicht ausgehändigt worden ist. Das Landgericht Heidelberg folgt insoweit nicht der in einem Urteil des Landgerichts Mannheim2 vertretenen Rechtsauffassung, dass in Fällen wie dem vorliegenden ein Anspruch auf Wertersatz nicht gegeben sei, weil entsprechend der Regelung in § 357 Abs. 3 S. 1 BGB (in der bis 03.08.2011 gültigen Fassung, a.F.) eine Belehrung über die Pflicht zum Wertersatz bei Dienstleistungen, die nicht in Natur zurückgegeben werden können und bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist vollständig erbracht sind, zum Schutz des Verbrauchers vor Aushöhlung seines Widerrufsrechts hätte erfolgen müssen. Dem steht bereits entgegen, dass es sich bei § 357 Abs. 3 S. 1 BGB a.F. wie auch bei der ab 04.08.2011 geltenden Neufassung um eine Sonderregelung handelt, die nicht Maklerleistungen oder Dienstleistungen, sondern mit der bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme einer im Wege des Fernabsatzes widerruflich erworbenen beweglichen Sache eine ganz andere Fallgestaltung betreffen. Zudem ist die Vorschrift als eine dem Verbraucher ungünstige Ausnahme zur Regelung des § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB ausgestaltet, wonach der Verbraucher grundsätzlich für die Verschlechterung oder den Untergang der Sache Wertersatz gerade nicht zu leisten hat. Von einer vergleichbaren Regelung für den Wertersatz bei Dienstleistungen hat der Gesetzgeber bisher abgesehen, ohne dass darin eine unbewusste und ausfüllungsbedürftige Regelungslücke gesehen werden kann. Eine entsprechende Regelung über Dienstleistungen ist bisher nur für Fernabsatzverträge in § 312 d Abs. 6 BGB a.F. bzw. weitgehend inhaltsgleich – seit 04.08.2001 – in § 312e Abs. 2 BGB vorgesehen. Danach hat der Verbraucher bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen abweichend von § 357 Absatz 1 Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten, wenn er vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt. Für sonstige, nicht aufgrund eines Fernabsatzvertrages erbrachte Dienstleistungen bewendet es demnach bei den allgemeinen Vorschriften über den Wertersatz gemäß § 346 BGB.
Jedoch ist für die Berechnung des Wertersatzes nicht, wie in § 346 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BGB bestimmt, die vertraglich vereinbarte Gegenleistung der von dem Versicherungsmakler erbrachten Dienstleistung (Maklerleistung) zugrundezulegen.
Die entsprechende Anwendung der Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt darf nicht zu Lasten eines zum Widerruf berechtigten Verbrauchers gehen. Sie ist daher, wie der Bundesgerichtshof unlängst im Falle des Widerrufs eines Haustürgeschäftes nach § 312 BGB entschieden hat, entsprechend einschränkend auszulegen. Maßgeblich für die Bemessung des Wertersatzes, den der Verbraucher nach dem wirksamen Widerruf eines Haustürgeschäfts für bis dahin erbrachte Leistungen des Unternehmers gewähren muss, ist demnach nicht das vertraglich vereinbarte Entgelt, sondern der objektive Wert der Unternehmerleistungen, soweit dieser das vertragliche Entgelt nicht übersteigt3.
Unbillig erscheint die Rechtsfolge, dass ein Verbraucher trotz Widerrufs die Leistungen des Unternehmers in der vertraglich vereinbarten Höhe vergüten muss, deshalb, weil das Widerrufsrecht dem Verbraucher gerade die Möglichkeit einräumen will, sich innerhalb der Widerrufsfrist vom Vertrag lösen zu können. Durch die Rechtsfolge einer Leistung der vollen Vergütung in der vereinbarten Höhe würde der Verbraucher jedoch faktisch am Vertrag festgehalten. Die Widerrufsrechte nach §§ 312 Abs. 1,1 312 d Abs. 1, 485 Abs. 1, 495 Abs. 1, 500 f BGB sollen möglichen Gefahren, die zu Einschränkungen der rechtsgeschäftlichen Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers führen könnten, entgegenwirken. Er soll die Möglichkeit haben, Vor- und Nachteile eines abgeschlossenen Vertrages nochmals zu überdenken und innerhalb einer angemessenen Überlegungsfrist frei und ohne Furcht vor finanziellen Nachteilen die Entscheidung treffen zu können, ob er an seinen Erklärungen festhalten will. Dem widerspräche es, wenn der Verbraucher verpflichtet wäre, bereits empfangene Leistungen, die nicht in Natur zurückgewährt werden können, stets nach den Maßstäben des Vertrages zu vergüten, von dem sich zu lösen ihm das Widerrufsrecht gerade die Möglichkeit verschaffen will.
Gegen die Anwendung von § 346 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BGB spricht auch, wie der BGH ausgeführt hat, die Regelung in § 357 Abs. 3 BGB. Danach besteht eine Wertersatzpflicht für Verschlechterungen der gelieferten Sache infolge einer bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme nur dann, wenn der Verbraucher in dieser Hinsicht belehrt worden ist, und gar keine Wertersatzpflicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf eine Prüfung der Sache zurückzuführen ist. Auch hiermit wäre es wertungsmäßig nicht vereinbar, wenn bei Verträgen über unkörperliche Leistungen stets und ohne jegliche Abwendungsmöglichkeit des Verbrauchers das vertragliche Entgelt entrichtet werden müsste (vgl. Arnold/Dötsch, a.a.O., S. 188).
Bei Dienstleistungen allgemein, also auch bei einer Maklerleistung, ist für die Bestimmung des objektiven Werts der Unternehmerleistungen „im Ausgangspunkt“ auf die übliche bzw. angemessene Vergütung abzustellen, die für eine solche Leistung zu bezahlen ist4.
Im hier entschiedenen Fall hat sich der beklagte Kunde mit der Vereinbarung einer Nettopolice gegenüber dem klagenden Makler im Erfolgsfall zur Zahlung einer Vermittlungsprovision verpflichtet, die einen bestimmten Prozentsatz der gesamten Versicherungsprämie ausmacht. Bei einer Gesamtversicherungssumme von Euro 74.277,74 und einer vereinbarten Vermittlungsgebühr von Euro 5.789,40 beträgt dieser Prozentsatz 7,79 und liegt damit, wie der Kläger substantiiert dargelegt hat, im Rahmen der üblicherweise bei derartigen Verträgen vereinbarten Vergütung. Würde man darin den objektiven Wert der von dem Kläger bereits erbrachten Unternehmerleistung sehen wollen, wäre der Beklagte als Verbraucher aber (wiederum) einem dem Vertragspreis entsprechenden Anspruch auf Wertersatz ausgesetzt, mit der Folge, dass der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Verbraucherschutz praktisch ins Leere liefe.
Im Streitfall kann bei dem genannten „Ausgangspunkt“ nicht stehen geblieben werden. Andernfalls bliebe unberücksichtigt, dass der wirtschaftliche Wert der Vermittlungstätigkeit der Klägerin im Zeitpunkt des Widerrufs der Vermittlungsgebührenvereinbarung wie auch noch bei Schluss der mündlichen Verhandlung erheblich eingeschränkt war. Eine Maklerleistung entfaltet nur im Erfolgsfall ihren vollen Wert5. Gerade mit Blick auf den Zweck des Widerrufsrechts kann der objektive Wert der Vermittlungsleistung jedoch richtigerweise nicht bestimmt werden, ohne das noch im Vermögen des Verbrauchers bzw. Versicherungsnehmers vorhandene Vermittlungsergebnis als maßgeblich einzubeziehen. Denn bei der Vermittlung eines Versicherungsvertrages hat die Vermittlungsleistung selbst für den Verbraucher im Zeitpunkt des Widerrufs nur einen objektiven Wert, soweit die vermittelte Versicherung selbst für ihn noch werthaltig ist.
Das Abstellen der Wertbemessung auf den Zeitpunkt des Widerrufs wie auch – im Zivilprozess – auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung trägt dem Gedanken der Abschöpfungsfunktion des Wertersatzanspruches Rechnung6. Der Widerrufsberechtigte darf verschuldensunabhängig nur das zu erstatten haben, was im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruches tatsächlich noch aus der Leistung in seinem Vermögen vorhanden ist7.
Landgericht Heidelberg, Urteil vom 17. November 2011 – 3 S 12/11
- im Anschluss an BGHZ 185, 192[↩]
- LG Mannheim, Urteil vom 24.04.2008 – 10 S 100/07[↩]
- BGHZ 185, 192 Tz. 26 mit folgenden Nachweisen: Arnold/Dötsch, NJW 2003, 187, 188 f; modifizierend – kein Ersatz des Gewinnanteils des Unternehmers – OLG Düsseldorf, FamRZ 2008, 1252, 1254 m.w.N.; OLGR 2008, 619, 621; Grigoleit, NJW 2002, 1151, 1154; Palandt/Grüneberg aaO § 357 Rn. 15; Erman/Saenger, BGB, 12. Aufl., § 357 Rn. 5; a.A. Masuch aaO § 357 Rn. 25; wohl auch Lorenz, NJW 2005, 1889, 1893; differenzierend hinsichtlich der Rückabwicklung von Kaufverträgen Staudinger/Kaiser, BGB [2004], § 357 Rn. 13 und 21[↩]
- BGHZ 185, 192 Tz. 30; BGHZ 37, 258, 264[↩]
- vgl. BGHZ 185, 192 Tz. 30[↩]
- vgl. Soergel/Lobinger, BGB-Kommmentar, 13. Auflage, § 346 BGB Rn. 101 m.w.N.[↩]
- Lobinger aaO[↩]










