Versiegelung von (Sport-)Wettbüros
Das Niedersächsische Innenministerium kann als Glücksspielaufsichtsbehörde zur Bekämpfung illegalen Glücksspiels Untersagungsverfügungen im Wege unmittelbaren Zwanges auch durch Versiegelungen von Wettbüros durchsetzen. Auf § 26 Nr. 1 Nds. SOG kann eine solche Versiegelung hingegen nur vorübergehend als Eilmaßnahme gestützt werden.
Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 GlüStV, § 22 NGlüSpG1 hat der Antragsgegner, dem nach § 23 Abs. 1 Satz 1 NGlüSpG in Niedersachsen die Glücksspielaufsicht obliegt, unter anderem die Aufgabe, darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel unterbleibt. Zu diesem Zweck kann er nach § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen erlassen, und zwar gemäß Satz 3 dieser Bestimmung insbesondere2 auch die Vermittlung unerlaubter Glücksspiele untersagen. Eine solche Untersagungsverfügung ist nach § 9 Abs. 2 GlüStV sofort vollziehbar und wird nach Maßgabe des Landesrechts mit den darin vorgesehenen allgemeinen Zwangsmitteln, in Niedersachsen also gemäß § 70 NVwVG, §§ 64 ff. Nds. SOG vollstreckt. Wird – wie hier wegen eines Verstoßes gegen den GlüStV und das NGlüSpG, d.h. wegen der Vermittlung von in Niedersachsen nicht zugelassenen Sportwetten – die Ausübung der betroffenen gewerblichen Tätigkeit untersagt, so schließt die Befugnis, eine solche Verfügung mit unmittelbarem Zwang nach § 69 Nds. SOG durchzusetzen, grundsätzlich auch das Recht ein, Gegenstände oder Räume, die zum Zweck der unerlaubten Gewerbeausübung genutzt werden, sicherzustellen bzw. zu versiegeln3. Dies ist im allgemeinen Gewerberecht4 und Handwerksrecht5 anerkannt; für das Glücksspielrecht gilt nichts anderes6. Dass solche Gegenstände oder Räume ggf. auch anderweitig und dann zu legalen Zwecken genutzt werden können, steht der Sicherstellung bzw. Versiegelung insbesondere bei einem beharrlichen Verstoß weder grundsätzlich entgegen7 noch ist eine solche Maßnahme unverhältnismäßig (§ 69 Abs. 6 Nds. SOG), da eine lediglich zwangsgeldbewehrte Untersagungsverfügung im Sportwettenbereich nach den gerichtsbekannten Vollzugserfahrungen in Niedersachen8 und anderen Bundesländern9 häufig wenig erfolgversprechend ist10. Es ist dann vielmehr Aufgabe des jeweils Betroffenen, für eine “Freigabe” darzulegen11, dass die bisherige, rechtswidrige Nutzung tatsächlich aufgegeben worden ist und keine Wiederholungsgefahr12 mehr besteht. Dazu eignen sich etwa die vom Antragsgegner genannten Gesichtspunkte, nämlich die Abmeldung des untersagten Gewerbes, die dauerhafte Abgabe der zur Vermittlung genutzten Geräte, die Kündigung der Geschäftsbeziehungen zu dem Veranstalter des unerlaubten Glücksspiels sowie die Einstellung jeglicher Werbung hierfür.
Steht dem Antragsgegner die umstrittene Befugnis zur Versiegelung von Räumen und Gegenständen, die der Vermittlung von in Niedersachsen nicht zugelassenem Glücksspiel dienen, somit zwar zu, so ist dabei aber doch grundsätzlich das normale Verfahren einzuhalten, also eine Untersagungsverfügung zu erlassen und ggf. mit Zwangsmitteln durchzusetzen. Die genannten speziellen Bestimmungen des Glücksspielrechts schließen insoweit nach der Subsidiaritätsklausel des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nds. SOG einen Rückgriff auf die Sicherstellung nach § 26 Nds. SOG regelmäßig aus. Raum für eine ergänzende Anwendung dieser Bestimmung verbleibt gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 Nds. SOG (“soweit”) allenfalls in den Fällen, in denen eine Verfügung nach dem spezielleren Glücksspielrecht nicht rechtzeitig getroffen werden kann, weil etwa der Verantwortliche (noch) nicht feststeht oder eine – hier vorliegend anlässlich der Betriebsbesichtigungen festgestellte – unerlaubte und nach § 25 NGlüSpG auch strafbare Vermittlungstätigkeit sofort wirksam zu unterbinden ist. Auch in diesen Sonderfällen kann die auf das Polizeirecht (§ 26 Nds. SOG) gestützte Sicherstellung als “Sofortmaßnahme” aber nur zeitlich befristet, nämlich nur so lange aufrechterhalten werden, bis der Erlass einer “normalen” Grundverfügung nach dem Glücksspielrecht möglich ist. Eine “parallele” Eingriffsmöglichkeit sowohl nach dem Nds. SOG als auch nach dem Glücksspielrecht besteht hingegen schon nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nds. SOG nicht; sie würde zudem unnötige Abgrenzungsprobleme aufwerfen, da die Voraussetzungen beider Eingriffsmöglichkeiten nicht vollkommen deckungsgleich sind – so setzt etwa die Anwendung unmittelbaren Zwanges anders als die Sicherstellung nach § 26 Nr. 1 Nds. SOG keine “gegenwärtige Gefahr” voraus.
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 1. Juni 2010 – 11 ME 568/09
- vgl. zum Vorrang gegenüber § 15 Abs. 2 GewO: BVerwG, Urteil vom 21.06.2006 – 6 C 19/06, BVerwGE 126, 149 ff.↩
- vgl. dazu, dass die Aufzählung nur beispielhaft und nicht abschließend ist: Nds. LT-Drs. 15/4090, S. 70↩
- vgl. auch Nds. MI, Nds. LT-Drs. 16/1803, S. 2↩
- vgl. § 35 Abs. 5 GewO a. F. sowie dazu Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO, Loseblatt, 55. Ergänzungslieferung, Stand August 2009, § 35 GewO, Rn. 171 f.; Tettinger/Wank, GewO, 7. Aufl., § 35, Rn. 191 f., jeweils m. w. N.↩
- vgl. zu § 16 Abs. 9 HwO Schmitz, in: Schwannecke (Hrsg.), HwO, Loseblatt, Stand III/10, § 16, Rn. 42↩
- vgl. nur VG Bremen, Beschluss vom 29.04.2010 – 5 V 386/10↩
- vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 09.05.2005 – 8 ME 52/05, GewArch 2005, 381 f., m. w. N.↩
- vgl. Nds- LT-Drs. 16/1803, S. 3↩
- vgl. etwa VG Bremen, Beschluss vom 29.12.2009 – 5 V 1886/09; sowie VG München, Urteil vom 31.07.2008 – M 22 K 08.1806↩
- OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.05.2009 – 1 S 70/08↩
- vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 09.05.2005, a. a. O.↩
- vgl. dazu etwa Nds. OVG, Beschluss vom 25.11.2009 – 11 ME 376/09; sowie VG München, Beschluss vom 07.10.2008 – M 22 E 08.4772↩






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