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Weitergabe der Umsatzsteuerreduzierung an Hotelkunden

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16. Januar 2012 | Wirtschaftsrecht

Ein Hotelier hat den Umsatzsteuervorteil, der sich durch die Umsatzsteuerreduzierung für Beherbergungsleistungen von 19 % auf 7 % mit Wirkung zum 1. Januar 20101 ergeben hat, komplett an seine Kunden weiterzugeben.

So entschied jetzt das Landgericht Wuppertal in dem Fall des Der Inhabers eines Fünf-Sterne-Hotels in Timmendorfer Strand. Dieser hatte sich im Dezember 2009 mit einer Wuppertaler Event-Agentur, die eine Veranstaltung für eine Unternehmensberatung plante, über im Mai 2010 zu erbringende Beherbergungsleistungen im Umfang von über 50.000 Euro geeinigt. Die Buchung dieses größeren Zimmerkontingents erfolgte noch vor Inkrafttreten des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes. Von der geplanten Umsatzsteuerreduzierung wussten die Parteien damals nichts. Bei der Abrechnung der Leistungen im Jahr 2010 wollte der Hotelier den inzwischen eingetretenen Steuervorteil für Beherbergungsleistungen nicht an seine Vertragspartnerin weitergeben. Er berief sich darauf, die Parteien hätten einen zu zahlenden Gesamtbetrag vereinbart, an dem sich für die Event-Agentur durch die Reduzierung des von ihm für die Beherbergungsleistungen abzuführenden Umsatzsteueranteils nichts geändert habe. Als die Agentur den sich aus der Differenz der beiden Mehrwertsteuersätze ergebenden Betrag von 2.473,30 Euro nicht zahlte, erhob der Hotelier zunächst Klage vor dem Amtsgericht Wuppertal. Hier ist ihm die Hälfte des Differenzbetrages, also 1.236,65 Euro, zugesprochen worden. Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt.

Nach Auffassung des Landgerichts Wuppertal steht dem Kläger der Differenzbetrag nicht zu. Denn nach einer ergänzenden Vertragsauslegung des im Dezember 2009 geschlossenen Vertrages ergibt sich, dass der Hotelier den Umsatzsteuervorteil vollständig an seine Kundin weitergeben muss.

Landgericht Wuppertal, Urteil vom 11. Januar 2012 – 8 S 54/11

  1. Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom 22.12.2009

 

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