Abbruchbieter auf eBay

Von vielen mit Spannung erwartet war das gestrige Urteil des Bundesgerichtshofs zu „Abbruchbietern“ oder „Abbruchjägern“ auf eBay, also zur Wirksamkeit von Geboten gezielt auf solchen Auktionen abgeben, bei denen wegen Fehlern im Angebot ein vorzeitiger Abbruch zu erwarten ist. Doch der Bundesgerichtshof nahm zu den hiermit verbundenen Rechtsfragen keine Stellung, die Klage scheiterte statt dessen bereits an der Prozessführungsbefugnis der GbR:

Abbruchbieter auf eBay

Der Ausgangssachverhalt[↑]

Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, gestattete es dem Sohn ihres Verwalters, für sie ein Nutzerkonto auf der Internetplattform eBay einzurichten.

Im Januar 2012 bot der beklagte Verkäufer bei eBay ein gebrauchtes Motorrad der Marke Yamaha im Wege einer zehntägigen Internetauktion mit einem Startpreis von 1 € zum Verkauf an. den Sohn nahm das Angebot an, wobei er ein (Maximal-) Gebot in Höhe von 1.234,57 € abgab.

Als der Verkäufer die Auktion wegen fälschlich eingetragener Artikelmerkmale bereits am ersten Tag abbrach, war der Sohn der einzige Bieter geblieben. Kurz darauf stellte der Verkäufer das Motorrad mit korrigierten Angaben erneut bei eBay ein.

Rund ein halbes Jahr später, im Juli 2012, forderte die GbR den Verkäufer auf, ihr das Motorrad zum Preis von 1 € zu überlassen. Da er es zwischenzeitlich anderweitig veräußert hatte, verlangte die GbR mit der Behauptung, das Motorrad sei 4.900 € wert gewesen, Schadensersatz in Höhe von 4.899 €. Noch vor Zustellung der Klage trat die GbR ihre Ansprüche aus den vorgenommenen eBay-Geschäften unentgeltlich an den Sohn ab.

Weiterlesen:
Markenrechtsverletzung auf Internet - Plattform

Die Urteile der Vorinstanzen[↑]

Die Klage hat in erster Instanz vor dem Amtsgericht Bautzen zum Teil Erfolg gehabt1. Auf die Berufung des Verkäufers hat dagegen das Landgericht Görlitz die Klage insgesamt abgewiesen; die Berufung der GbR hat es zurückgewiesen2.

Dabei ging das Landgericht davon aus, dass die GbR unbeschadet der vor Klagezustellung erfolgten Abtretung der Forderung an den Sohn berechtigt sei, die abgetretene Forderung weiter zu verfolgen (gewillkürte Prozessstandschaft).

Das Schadensersatzverlangen sei jedoch, wie sich aus den Gesamtumständen des vorliegenden Falles ergebe, rechtmissbräuchlich. Denn der Sohn habe als „Abbruchjäger“ vor allem das Ziel verfolgt, im Fall eines vorzeitigen Auktionsabbruchs Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Dazu hat das Berufungsgericht unter anderem ausgeführt: Allein im Sommer 2011 habe sich der Sohn, der damals unter mehreren eigenen Nutzerkonten bei eBay registriert gewesen sei, noch nicht hinter einem Nutzerkonto der GbR „versteckt“ und bei eBay Gebote in Höhe von 215.000 € abgegeben. Dabei habe er – jedes Mal unter Beantragung von Prozesskostenhilfe – vier Gerichtsverfahren eingeleitet. Zudem habe die GbR – in der Annahme, der Verkäufer werde das Motorrad zwischenzeitlich anderweitig veräußern – mit der Geltendmachung von Forderungen mehr als ein halbes Jahr gewartet, bis sie ihn endlich gerichtlich in Anspruch genommen habe.

Weiterlesen:
Richtiger Beklagter bei der Anfechtung eines WEG-Beschlusses

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs[↑]

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die GbR ihr Klagebegehren weiter. Der Bundesgerichtshof wies die Klage nun mangels Prozessführungsbefugnis der GbR bereits als unzulässig ab.

Gewillkürte Prozessstandschaft[↑]

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt eine gewillkürte Prozessstandschaft – also die rechtsgeschäftliche Ermächtigung zur gerichtlichen Verfolgung eines fremden Rechts im eigenen Namen – stets auch ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Ermächtigten an der Rechtsverfolgung voraus. Ein solches ist gegeben, wenn die Entscheidung Einfluss auf die eigene Rechtlage hat und kann auch wirtschaftlicher Natur sein. Vorliegend fehlt es jedoch an einem rechtsschutzwürdigen Interesse der GbR an der Prozessführung. Zwar kann auch der Verkäufer einer Forderung zur Vermeidung eigener Ersatzverpflichtungen ein eigenes berechtigtes Interesse daran haben, die abgetretene Forderung gerichtlich geltend zu machen. Vorliegend hat die GbR ihre Rechte aus dem eBay-Geschäft aber nicht verkauft, sondern unentgeltlich an den Sohn übertragen.

Auf den vom Landgericht Görlitz als entscheidend angesehenen Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs kam es somit nicht mehr an. Der Senat hat allerdings zum Ausdruck gebracht, dass angesichts der Häufung aussagekräftiger Indizien ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts nicht erkennbar sei.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. August 2016 – VIII ZR 182/15

  1. AG Bautzen, Urteil vom 21.11.2014 – 20 C 701/12[]
  2. LG Görlitz, Urteil vom 29.07.2015 – 2 S 213/14[]
Weiterlesen:
Auskehrungsansprüche nach dem InVorG - und ihre Verzinsung