Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und die Bestimmtheit des Vollstreckungstitels

Ein Vollstreckungstitel ist bestimmt genug und zur Zwangsvollstreckung geeignet, wenn er den Anspruch des Gläubigers ausweist und Inhalt und Umfang seiner Leistungspflicht bezeichnet. Das Vollstreckungsorgan muss in der Lage sein, allein mit dem Titel ohne Verwertung der Gerichtsakten oder anderer Urkunden die Vollstreckung durchzuführen. Zwar ist der Titel selbst der Auslegung fähig. Es genügt jedoch nicht, wenn auf Urkunden Bezug genommen wird, die nicht Bestandteil des Titels sind, oder wenn sonst die Leistung nur aus dem Inhalt anderer Schriftstücke ermittelt werden kann1. Da die eidesstattliche Versicherung ihrer Natur nach an eine vorangegangene Auskunft anknüpft, soll schon das Prozessgericht dementsprechend die Formel der Versicherung genau festlegen2.

Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und die Bestimmtheit des Vollstreckungstitels

Hier bezieht sich der Urteilstenor nicht auf bestimmte erteilte Auskünfte, etwa in dem vorprozessualen Schreiben des späteren Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 11.06.2004 oder in den von ihr selbst verfassten Schreiben an ihre Geschwister, sondern pauschal auf die „von ihr erteilten Auskünfte über den Bestand des Nachlasses sowie erhaltener Schenkungen bzw. Zuwendungen des Erblassers“. Auch aus dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils ergibt sich nicht, welche Auskünfte der Beklagten gemeint sind. Indes müssen die in Bezug genommenen Auskünfte spätestens im Zeitpunkt der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Einzelnen genau bezeichnet sein und sollten zweckmäßigerweise in einem einheitlichen Verzeichnis zusammengefasst werden3.

  1. BGH, Urteil vom 06.11.1985 – IVb ZR 73/84, NJW 1986, 1440 unter II 1 m.w.N.[]
  2. BGH, Beschluss vom 29.11.1995 – IV ZB 19/95, WM 1996, 466 unter B 2 c bb m.w.N.[]
  3. BGH, Beschluss vom 29.11.1995 – IV ZB 19/95, WM 1996, 466, unter B 2 c bb, m.w.N.[]
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