Abschlusserklärung und weiterer Unterlassungsanspruch

Gibt der Schuldner auf eine Unterlassungsverfügung, durch die ihm unterschiedliche, in einem ersten Schreiben enthaltene Äußerungen untersagt wor-den sind, eine Abschlusserklärung ab, so besteht für eine auf die Untersagung eines zweiten Schreibens gerichtete weitere Unterlassungsklage, die sich auf kerngleiche Äußerungen bezieht, kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn zwar mit dieser Klage neben den als kerngleich bereits verbotenen Äußerungen weitere dort enthaltene Äußerungen beanstandet werden, die isolierte Untersagung dieser Äußerungen aber nicht begehrt wird.

Abschlusserklärung und weiterer Unterlassungsanspruch

Erkennt der Unterlassungsschuldner durch eine Abschlusserklärung eine gegen ihn ergangene Unterlassungsverfügung als nach Bestandskraft und Wirkung einem entsprechenden Hauptsachetitel gleichwertig an, wird dadurch das Rechtsschutzinteresse für eine Hauptsacheklage beseitigt, weil sie einen dem Unterlassungstitel gleichwertigen Vollstreckungstitel entstehen lässt1.

Diese Wirkung der Abschlusserklärung reicht so weit wie der Verbotsumfang der Unterlassungsverfügung, die der Schuldner als endgültige Regelung anerkannt hat. Das Verbot eines Unterlassungstitels umfasst über die mit der verbotenen Form identischen Handlungen hinaus auch im Kern gleichartige Abwandlungen, in denen das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt2. Die Reichweite eines Unterlassungstitels ist durch Auslegung unter Berücksichtigung der gesamten Entscheidung, gegebenenfalls auch unter Heranziehung der Klage- oder Antragsbegründung, zu ermitteln3. Bei einem Unterlassungstenor, der auf die konkrete Verletzungsform beschränkt ist, haben die neben der in Bezug genommenen konkreten Verletzungshandlung abstrakt formulierten Merkmale die Funktion, den Kreis der Varianten näher zu bestimmen, die von dem Verbot als kerngleiche Verletzungsformen erfasst sein sollen4.

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Gegenstandswert in der PKH-Beschwerde

Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. Mai 2010 – I ZR 177/07

  1. vgl. BGHZ 181, 373 Tz. 14 – Mescher weis, m.w.N.; Fezer/Büscher, UWG, 2. Aufl, § 12 Rdn. 170; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 12 Rdn. 2.16; Retzer in Harte/Henning, UWG, 2. Aufl., § 12 Rdn. 647; Teplitzky, Wettbe-werbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 51 Rdn. 58[]
  2. st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 10.12.2009 – I ZR 46/07, GRUR 2010, 253 Tz. 30 = WRP 2010, 241 – Fischdosendeckel, m.w.N.; Teplitzky aaO Kap. 57 Rdn. 12 m.w.N.[]
  3. vgl. BGH, Urteil vom 30.04.2008 – I ZR 73/05, GRUR 2008, 702 Tz. 37 = WRP 2008, 1104 – Internet-Versteigerung III; Fezer/Büscher aaO § 12 Rdn. 365; Teplitzky aaO Kap. 57 Rdn. 5[]
  4. vgl. BGH, Urteil vom 02.06.2005 – I ZR 252/02, GRUR 2006, 165 Tz. 14 = WRP 2006, 84 – Aktivierungskosten II[]