Die in § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB geregelte Abwälzung der Rücksendekosten auf den Verbraucher (etwa bei Kaufpreisen bis zu 40,- €) kann im Rahmen Allgemeiner Geschäftsbedingungen vorgenommen werden. Die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung setzt aber voraus, dass der Verbraucher nach den Gesamtumständen mit der erforderlichen Gewissheit erkennen kann, dass hierüber mit ihm eine vom gesetzlichen Regelfall abweichende vertragliche Vereinbarung getroffen und er nicht lediglich entsprechend den Vorgaben der BGB-InfoV über die objektive Rechtslage belehrt werden soll.
Kann der Verbraucher dies auf Grund der Gesamtumstände nicht ausreichend deutlich erkennen, ist der Vertragsbestandteil entweder als überraschende bzw. unklare Klausel im Sinne von § 305 c BGB nicht Vertragsbestandteil geworden oder hält wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB einer Inhaltskontrolle nicht stand.
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 5. Zivilsenat, Beschluss vom 17.02.2010, 5 W 10/10











