Anforderungen an eine Anhörungsrüge

Eine Anhörungsrüge muss Ausführungen dazu enthalten, aus welchen Umständen sich die entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Gericht ergeben soll.

Anforderungen an eine Anhörungsrüge

Wendet sich die Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde, bedarf es dazu Ausführungen in Bezug auf die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision1.

Die Anhörungsrüge ist insoweit nur zulässig, wenn durch die Entscheidung der Nichtzulassung der Revision das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör neu und eigenständig durch den Bundesgerichtshof verletzt worden ist2.

Eine Anhörungsrüge muss sich damit auseinandersetzen und in diesem Zusammenhang die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG darlegen. Hierfür ist eine schlichte Behauptung einer Gehörsverletzung nicht ausreichend, sondern vielmehr erforderlich, dass die Umstände vorgetragen werden, aus denen sich ergibt, dass der Bundesgerichtshof bei seiner Entscheidung das Vorbringen des Beschwerdeführers übergangen haben muss3.

Soweit der Kläger mit der Anhörungsrüge seinen Vortrag aus der Nichtzulassungsbeschwerde wiederholt, kann die Anhörungsrüge damit nicht begründet werden, weil damit keine neue und eigenständige Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt wird. Gleiches gilt, soweit die Anhörungsrüge geltend gemacht hat, es müsse deshalb von einer eigenständigen Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ausgegangen werden, weil die mit der Beschwerdeerwiderung geltend gemachten Umstände nicht geeignet seien, die vom Kläger vorgebrachten Zulassungsgründe zu entkräften. Die Partei hat keinen Anspruch darauf, dass das Gericht sich in dem von ihr für richtig erachteten Sinn mit ihrem Vorbringen befasst4.

Weiterlesen:
Überbau und Sachenrechtsbereinigung - der Warnemünder Verandenstreit

Eine neue und eigenständige Gehörsverletzung kann auch nicht damit begründet werden, dass das Gericht von der vom Gesetzgeber in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise vorgesehenen Begründungserleichterung (hier: gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO) Gebrauch gemacht hat5.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. Dezember 2015 – I ZR 256/14

  1. BGH, Beschluss vom 19.03.2009 – V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 Rn. 4[]
  2. BVerfGE 107, 395, 410; BVerfG, NJW 2008, 2126, 2127; NJW 2008, 2635, 2636; NJW 2011, 1497; BGH, Beschluss vom 15.08.2013 – I ZR 119/12 2[]
  3. vgl. BGH, NJW 2009, 1609 Rn. 6 ff. mwN; BGH, Beschluss vom 15.08.2013 – I ZR 119/12 2[]
  4. vgl. BGH, Beschluss vom 07.07.2011 – I ZB 68/10, GRUR 2012, 314 Rn. 12 – Medicus.log[]
  5. vgl. im Einzelnen BGH, NJW 2009, 1609 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 15.08.2013 – I ZR 119/12 6 ff.[]