Der beratende Anwalt haftet nicht für Falschgeld im Falle eines riskanten Devisentauschgeschäfts über 200.000 Euro. Es liegt insoweit keine Beratungspflichtverletzung des Anwalts vor.
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hatte über die Folgen eines Devisentauschgeschäfts zu entscheiden, bei dem angeblich in Italien 200.000 € in bar gegen englische Pfund mit einem Gegenwert von 338.000 € getauscht werden sollten. Der in Schleswig-Holstein wohnende Kläger, der als Finanzierungsberater tätig ist, verlangte von seinem langjährigen Rechtsanwalt, dem er von dem angebotenen Tauschgeschäft erzählte, einen Schaden in Höhe von 200.000 € zu ersetzen. Nun hat das Oberlandesgericht entschieden, dass der beratende Anwalt nicht haftet.
Zwischen dem Finanzierungsberater und dem Rechtsanwalt ist nach Meinung des Oberlandesgerichts ein anwaltlicher Beratungsvertrag zustande gekommen. Denn der Finanzierungsberater erzählte seinem Rechtsanwalt, dass ihm ein Mann, mit dem er sich zuvor in Mailand wegen Immobiliengeschäften getroffen hatte, ihm telefonisch angeboten hatte, dass er für 200.000 € nach Wahl Pfund- oder Dollarnoten im Gegenwert von 338.000 € erhalten würde. Der Rechtsanwalt beantwortete Fragen des Finanzierungsberaters zu dem Devisentauschgeschäft.
Der Finanzierungsberater musste im Prozess beweisen, dass der Rechtsanwalt seine Beratungspflichten verletzt hatte. Dies ist ihm nicht gelungen. Das Oberlandesgericht war nicht davon überzeugt, dass die Schilderungen des Finanzierungsberaters über den Inhalt des anwaltlichen Beratungsgesprächs zutreffend sind.
Der Finanzierungsberater trug im Prozess folgendes vor: Sein Anwalt habe auf seine Fragen, ob solch ein Devisentauschgeschäft üblich oder riskant sei, geantwortet, dies sei üblich und nicht zu beanstanden. Da er ängstlich gewesen sei, eine Summe in Höhe von 200.000 Euro in bar nach Italien zu bringen, habe ihm sein Anwalt geraten, er solle das Geld im Kofferraum hinter dem Reserverad verstauen und nicht über die Schweiz, sondern über Österreich fahren, weil dort die Bargeldkontrollen weniger streng seien. In Italien solle er das Geld dicht am Körper tragen. Auch habe sein Anwalt gesagt, das es sehr unwahrscheinlich sei, dass die angebotenen Devisen aus dubiosen Quellen stammten, allenfalls könne es sich um Schwarzgeld handeln. Er sei dann mit 200.000 Euro Bargeld – wie geraten – über Österreich nach Italien gefahren und habe im Gegenzug nur falsche Pfundnoten erhalten. Hätte der Anwalt ihn auf die Risiken des Tauschgeschäfts aufmerksam gemacht, so hätte er das Tauschgeschäft nicht vorgenommen.
Der Anwalt bestreitet, derartige Ratschläge erteilt zu haben. Die gesamte Darstellung des Finanzierungsberaters zur Abwicklung des Devisentauschgeschäftes in Italien sei unglaubhaft.
Das Oberlandesgericht hat den Finanzierungsberater und seine Ehefrau vernommen. Vor Gericht verwickelten sich diese in Widersprüche und zeigten Erinnerungslücken, so dass die Richter nicht von der Version des Finanzierungsberaters überzeugt waren. Für die 200.000 Euro hat der Anwalt nicht zu haften.
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 10. März 2011 – Az.11 U 150/10











