Aufnahme des durch Insolvenzeröffnung unterbrochenen Prozesses

Der Gläubiger kann den wegen einer Insolvenzforderung geführten und durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners unterbrochenen Rechtsstreit erst aufnehmen, wenn die Forderung im Insolvenzverfahren angemeldet und geprüft worden und bestritten geblieben ist.

Aufnahme des durch  Insolvenzeröffnung unterbrochenen Prozesses

Die Aufnahme eines durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei unterbrochenen Rechtsstreits richtet sich gemäß § 240 Satz 1 ZPO nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften. Ein Passivprozess, mit dem die Insolvenzmasse in Anspruch genommen wird, kann vom Gläubiger nur unter den besonderen, hier nicht vorliegenden Voraussetzungen des § 86 Abs. 1 InsO ohne weiteres aufgenommen werden. Im Übrigen können Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen (§ 87 InsO). Trotz des bereits anhängigen Rechtsstreits muss der Insolvenzgläubiger deshalb seine Forderung zunächst nach § 174 InsO zur Insolvenztabelle anmelden. Die Forderung muss sodann in einem Prüfungstermin vor dem Insolvenzgericht oder im schriftlichen Verfahren geprüft werden (§ 29 Abs. 1 Nr. 2, § 176 f InsO). Wenn der Insolvenzverwalter oder ein anderer Insolvenzgläubiger der Forderung im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren widerspricht, kann der Gläubiger den anhängigen Rechtsstreit mit dem Ziel der Feststellung der Forderung zur Tabelle aufnehmen (§ 179 Abs. 1, § 180 Abs. 2 InsO). Liegt, wie im Streitfall, für die Forderung bereits ein (vorläufig) vollstreckbarer Schuldtitel vor, obliegt die Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits dem Bestreitenden (§ 179 Abs. 2 InsO). Bleibt dieser untätig, ist aber auch der Gläubiger zur Aufnahme befugt1.

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Die Durchführung des insolvenzrechtlichen Feststellungsverfahrens dient dem Interesse der Gesamtheit der Insolvenzgläubiger. Durch das Verfahren der Anmeldung und Prüfung soll ihnen die Möglichkeit gegeben werden, sich an der gerichtlichen Auseinandersetzung über die Begründetheit der Forderung zu beteiligen, zumal die gerichtliche Feststellung gegenüber allen Insolvenzgläubigern wirkt (§ 183 Abs. 1 InsO). Aus diesem Grund ist das Erfordernis des insolvenzrechtlichen Feststellungsverfahrens auch nicht abdingbar. Es handelt sich vielmehr um eine zwingende Sachurteilsvoraussetzung sowohl im Falle einer neu erhobenen Feststellungsklage2 als auch bei der Aufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits3.

Die Prüfung der Forderungen nach den insolvenzrechtlichen Vorschriften ist nicht deshalb entbehrlich, weil die angemeldeten Forderungen prüffähig sind und der Insolvenzverwalter durch sein Verhalten im Rechtsstreit zum Ausdruck brachte, die Forderungen bestreiten zu wollen. Der Zweck, den übrigen Insolvenzgläubigern eine Beteiligung zu ermöglichen, kann nur durch eine förmliche Durchführung des Prüfungsverfahrens vor dem Insolvenzgericht erreicht werden.

Weil es mangels Durchführung des insolvenzrechtlichen Prüfungsverfahrens an einer rechtswirksamen Aufnahme des nach § 240 ZPO unterbrochenen Rechtsstreits durch die Kläger fehlt, ist ein gleichwohl ergangenes Urteil und das zugrunde liegende Verfahren ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin aufzuheben (§ 562 Abs. 1 und 2 ZPO) und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 3. Juli 2014 – IX ZR 261/12

  1. BGH, Beschluss vom 31.10.2012 – III ZR 204/12, BGHZ 195, 233 Rn. 7 mwN[]
  2. BGH, Urteil vom 27.09.2001 – IX ZR 71/00, WM 2001, 2180 f; vom 23.10.2003 – IX ZR 165/02, WM 2003, 2429, 2431; vom 05.07.2007 – IX ZR 221/05, BGHZ 173, 103 Rn. 12; vom 22.01.2009 – IX ZR 3/08, WM 2009, 468 Rn. 16 f[]
  3. BGH, Urteil vom 26.06.1953 – V ZR 71/52, LM Nr. 1 zu § 146 KO; vom 08.11.1961 – VIII ZR 149/60, NJW 1962, 153, 154; vom 21.02.2000 – II ZR 231/98, WM 2000, 891, 892; BAGE 120, 27 Rn. 22, 29 f[]
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