Berufungsanträge – und ihre Darstellung im Berufungsurteil

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind grundsätzlich die in zweiter Instanz gestellten Berufungsanträge im Berufungsurteil aufzuführen.

Berufungsanträge – und ihre Darstellung im Berufungsurteil

Eine wörtliche Wiedergabe ist jedoch nicht erforderlich, vielmehr genügt es, wenn aus dem Zusammenhang sinngemäß deutlich wird, was ein Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt1.

Im vorliegenden Fall hatte das Berufungsgericht in dem einleitenden Abschnitt des Berufungsurteils nach Grund und Höhe dargelegt, welche Forderung die Klägerin geltend macht und mit welchen Gegenforderungen die Beklagten aufrechnen, ferner, welche Entscheidung das erstinstanzliche Gericht getroffen hat. Aus der weiteren Angabe, dass die Parteien mit den beiderseitigen Berufungen die jeweils aberkannten Forderungen – mit Ausnahme einer näher bezeichneten Nebenforderung – weiterverfolgten, werden die Ziele der eingelegten Rechtsmittel hinreichend deutlich.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. November 2015 – VII ZR 43/15

  1. vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2011 – IV ZR 59/09, NJW 2011, 2054 Rn. 9 f.; Urteil vom 26.02.2003 – VIII ZR 262/02, BGHZ 154, 99, 100 f.[]
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