Der Wert der Beschwer des infolge einer Klagehäufung (§ 260 ZPO) sowohl auf Herausgabe eines Grundstücks als auch auf Beseitigung von Bauwerken oder Einrichtungen verurteilten Beklagten, der sich auf ein Miet- oder Pachtverhältnis berufen hat, bestimmt sich gemäß § 5 ZPO durch Addition des nach § 8 ZPO zu bestimmenden Werts der Beschwer der Verurteilung zur Herausgabe und des nach § 3 ZPO zu bemessenden Werts der Beschwer für die Beseitigung1.
Der Wert der Beschwer der Beklagten durch die Verurteilung zur Herausgabe des Grundstücks bestimmt sich – wenn das Bestehen eines Pachtverhältnisses streitig ist – nach § 8 ZPO und ist daher nach dem auf die streitige Zeit entfallenden Nutzungsentgelt zu berechnen. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs2.
Der Wert der Beschwer einer Verurteilung zur Räumung, die die Beklagte auch dazu verpflichtet, die von ihr angebrachten Einrichtungen und Anpflanzungen auf dem vermieteten oder verpachteten Grundstück zu entfernen, bemisst allein nach § 8 ZPO . Der Kostenaufwand der Beklagten zur Erfüllung der Räumungspflicht ist nach dem Wortlaut des § 8 ZPO ohne Bedeutung3.
Verfehlt ist es jedoch, auch bei einer Verurteilung auf Grund einer Klagehäufung gemäß § 260 ZPO den Wert des Beschwerdegegenstands nur nach dem Wert der Klage auf Herausgabe des Grundstücks zu bestimmen, den Wert der Klage auf Beseitigung eines Gebäudes oder einer Einrichtung – und im Fall ihres Erfolgs die daraus folgende zusätzliche Beschwer der Beklagten – jedoch unberücksichtigt zu lassen. Der Wert der Beschwer der infolge einer Klagehäufung (§ 260 ZPO) sowohl auf Herausgabe eines Grundstücks als auch auf Beseitigung von Bauwerken oder Einrichtungen verurteilten Beklagten, die sich auf ein Miet- oder Pachtverhältnis berufen hat, bestimmt sich vielmehr gemäß § 5 ZPO durch Addition des nach § 8 ZPO zu bestimmenden Werts der Beschwer der Verurteilung zur Herausgabe und des nach § 3 ZPO zu bemessenden Werts der Beschwer für die Beseitigung4. Durch die Klagehäufung nach § 260 ZPO werden zwei Klagen mit nach den Anträgen unterschiedlichen Streitgegenständen verbunden, die – wenn ihnen stattgegeben wird – auch zu unterschiedlich zu vollstreckenden Titeln (für die Räumung nach § 885 ZPO, für die Beseitigung nach § 887 ZPO) führen. Der Wert der Beschwer der Beklagten ist daher bei einer solchen Klageverbindung nicht geringer als in den Fällen, in denen die Beklagte in zwei Prozessen zur Herausgabe und (sodann) zur Beseitigung verurteilt worden ist.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. März 2012 – LwZB 3/11
- Anschluss an BGH, Beschluss vom 15.06.2005 – XII ZR 104/02, NZM 2005, 677[↩]
- BGH, Beschluss vom 07.11.2002 – LwZR 9/02, BGH-Report 2003, 757; Beschluss vom 10.05.2000 – XII ZR 335/99, NJW-RR 2000, 1739; und Urteil vom 17.03.2005 – III ZR 342/04, WuM 2005, 351[↩]
- BGH, Beschluss vom 14.10.1993 – LwZB 6/93, NJW-RR 1994, 256 und BGH, Beschluss vom 04.07.1996 – III ZR 34/96, BGHR ZPO § 8 Räumungsklage 7[↩]
- BGH, Beschluss vom 15.06.2005 – XII ZR 104/02, NZM 2005, 677[↩]











