Finanz-Horizonte
Rechtslupe » Zivilrecht » Bestattung durch die Dann-doch-nicht-Tochter

Bestattung durch die Dann-doch-nicht-Tochter

…drucken   
5. April 2011 | Zivilrecht

Die Auftraggeberin für eine Einäscherung hat auch dann deren Kosten zu tragen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass sie nicht die Tochter des Verstorbenen ist. Diese Tatsache berechtigt nicht zur Anfechtung des geschlossenen Vertrages.

In einem vom Amtsgericht München entschiedenen Rechtsstreit beauftragte die spätere Beklagte Anfang März 2010 ein Bestattungsinstitut mit einer Feuerbestattung für ihren verstorbenen Vater. Die Einäscherung fand auftragsgemäß statt. Danach – bei Durchsicht der Unterlagen – stellte die vermeintliche Tochter jedoch fest, dass der Verstorbene nicht ihr Vater gewesen war. Anhand des Familienbuches konnte sie nämlich erkennen, dass zum Zeitpunkt ihrer Geburt ihre Mutter ihren “Vater” noch gar nicht kannte. Diese heirateten erst Jahre später. Als erstes Kind beider war im Familienbuch ihr Bruder eingetragen. Die “Tochter” focht daher den geschlossenen Vertrag an und weigerte sich zu zahlen. Das Bestattungsinstitut erhob darauf hin Klage vor dem Amtsgericht München auf Zahlung der vereinbarten 450 €.

Die zu erwarten gab das Amtsgericht dem Bestattungsinstitut Recht: Die Beklagte habe unstreitig Anfang März eine Kostenübernahmeerklärung für die Einäscherung abgegeben. Diese Erklärung sei nicht wirksam angefochten worden. Die Tatsache, dass die Beklagte erst nach dem Tod des Vaters festgestellt habe, dass sie entgegen ihrer Annahme doch nicht seine Tochter gewesen sei, sei sicherlich für diese persönlich belastend, stelle jedoch keinen Anfechtungsgrund dar, insbesondere keinen Eigenschaftsirrtum. Die Stellung als Tochter sei in keinster Weise Gegenstand der vertraglich vereinbarten Leistung gewesen. Ein Irrtum über “ihre Eigenschaft als Tochter” sei daher kein Eigenschaftsirrtum im Rechtssinne, sondern bloß ein unbeachtlicher Motivirrtum, der nicht zur Anfechtung berechtige.

Grundsätzlich hat zwar der Erbe die Kosten der Beerdigung zu tragen. Existiert aber ein Vertrag mit dem Beerdigungsinstitut, ist es in dem Verhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Beerdigungsinstitut völlig unerheblich, wer Erbe ist. Der vertragliche Anspruch des Beerdigungsinstituts gegen den Auftraggeber auf die vereinbarte Zahlung besteht unabhängig davon. Davon unabhängig ist dann die (weitere) Frage, ob der Auftraggeber seinerseits wiederum einen Erstattungsanspruch für die aufgewandten Kosten gegenüber den Erben hat.

Amtsgericht München, Urteil vom 3. Februar 2011 – 271 C 26136/10

 

Ihre Frage an Ihren Anwalt!Ihre Frage an den Anwalt:

Die eMail-Beratung von AnwaltOnline: Qualifiziert • unkompliziert • schnell • günstig!

Name:
eMail:
 

Nachdem Sie Ihr Problem geschildert haben, teilt Ihnen AnwaltOnline die anfallende Gebühr mit. Wenn Sie das Angebot nicht annehmen, entstehen Ihnen keinerlei Kosten!

Ihre Frage an Ihren Anwalt! » 10 Gründe für eine eMail-Beratung über AnwaltOnline
» Nutzungsbedingungen

Weitere Informationen auf der Rechtslupe

Weitere Informationen auf der Rechtslupe:

Weitere Beiträge zum Thema: ,
Weitere Beiträge aus der Rubrik: Zivilrecht

 

Vorlagen, Verträge und Musterschreiben für jeden Anlass

 

 

 

Schlagworte für diesen Artikel: beerdigungskosten • berdigungskosten • recht beerdigungskosten • beerdigungskosten amtsgericht • beerdigungskosten beamtenwitwe • sonderurlaub • sozialrecht beerdigungskosten • beamtenwitwe weigert sich die bestattung zu bezahlen! • anfechtung ablehnung der beerdigungskosten • stieftochter zahlt die bestattung nicht •

Hinterlassen Sie einen Kommentar zu diesem Artikel:

 
Zum Seitenanfang