Bestimmender Anwaltsschriftsatz – und die Unterschrift i.A.

Ein bestimmender Schriftsatz in einem dem Anwaltszwang unterliegenden Verfahren muss grundsätzlich von einem Rechtsanwalt eigenhändig unterzeichnet sein, der bei dem betreffenden Gericht auftreten darf und Prozessvollmacht hat.

Bestimmender Anwaltsschriftsatz – und die Unterschrift i.A.

Das Erfordernis einer solchen Unterschrift stellt sicher, dass der Unterzeichner die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernimmt. Wird die Unterschrift lediglich mit dem Zusatz „i.A.“ geleistet, gibt der Rechtsanwalt damit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts zu erkennen, dass er nicht die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernehmen, sondern gegenüber dem Gericht nur als Erklärungsbote auftreten will.

Der Frage, ob diese Rechtsprechung auch für das kartellverwaltungsgerichtliche Verfahren Geltung beansprucht, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. In einer Entscheidung aus dem Jahr 1985 ist der Kartellsenat des Kammergerichts ohne Weiteres davon ausgegangen, dass für das kartellverwaltungsgerichtliche Verfahren die gleichen Regeln für bestimmende Schriftsätze gelten wie für die anderen Gerichtszweige1. Die Kommentarliteratur sieht das nicht anders2.

Soweit in der Rechtsprechung die Bedeutung des Zusatzes „i.A.“ bei der Unterzeichnung durch den Mitarbeiter einer Behörde abweichend beurteilt wird, ist dies durch die sachlichen Unterschiede zwischen einer hierarchisch strukturierten Behörde und einer Anwaltskanzlei gerechtfertigt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Klärung der Identität und Postulationsfähigkeit zu einem späteren Zeitpunkt nur dann zulässig, wenn bis zum Fristablauf klar ist, dass die Unterschrift von einem Rechtsanwalt stammt3. Im Übrigen wäre die Unterschrift von Rechtsanwalt M. wegen der Verwendung des Zusatzes „i.A.“ auch dann unzureichend, wenn bereits bei Ablauf der Frist zur Beschwerdebegründung seine Identität und seine Zulassung als Rechtsanwalt bekannt gewesen wären.

Weiterlesen:
Anwaltstätigkeit trotz Berufsverbot

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. Juni 2016 – KVZ 53/15

  1. KG WuW/E OLG 3675, 3676[]
  2. Schmidt in Immenga/Mestmäcker, GWB, 5. Auflage, § 66 Rn. 3; Lembach in Langen/Bunte, Deutsches Kartellrecht, 12. Auflage, § 66 Rn. 13; Bracher in Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht, Stand Mai 2009, § 66 GWB Rn. 11[]
  3. BGH, Beschluss vom 26.04.2012 – VII ZB 83/10 Rn. 11, NJW-RR 2012, 1139; Beschluss vom 25.09.2012 – VIII ZB 22/12 Rn. 14, NJW 2013, 237[]