Betreuungsgerichtliche Genehmigung – und die Doppelvollmacht des Notars

Dem Notar kann wirksam eine sog. Doppelvollmacht zur Entgegennahme der gerichtlichen Genehmigung und Mitteilung derselben an den Vertragspartner jeweils als Bevollmächtigter des Betreuers sowie zur Entgegennahme der Mitteilung als Bevollmächtigter des Vertragspartners erteilt werden. Zur wirksamen Vornahme der Mitteilung muss der Notar seinen Willen hierzu äußerlich erkennbar machen.

Betreuungsgerichtliche Genehmigung – und die Doppelvollmacht des Notars

Insoweit hat der Bundesgerichtshof mit der weit überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur die dem Notar erteilte Doppelvollmacht als Bevollmächtigter des Betreuers die gerichtliche Genehmigung entgegen zu nehmen und diese dem Vertragspartner mitzuteilen sowie als Bevollmächtigter des Vertragspartners die Mitteilung der Genehmigung entgegen zu nehmen für zulässig erachtet1.

Die Erteilung der Doppelvollmacht steht nicht im Widerspruch zu dem mit §§ 1828 f. BGB verfolgten Ziel, dem Betreuer nach Erteilung der Genehmigung die Gelegenheit zu geben, im Interesse des Betroffenen nochmals zu prüfen, ob er den Vertrag schließen will2. Denn die erforderliche Prüfung, ob der genehmigte Vertrag weiterhin dem Interesse des Betroffenen dient, obliegt nach wie vor dem Betreuer. Dieser hat es bis zur Vornahme der Mitteilung nach § 1829 Abs. 1 Satz 2 BGB in der Hand, die dem Notar erteilte Vollmacht zu widerrufen oder den Notar auch der Bevollmächtigung zeitlich nachfolgend anzuweisen, die Mitteilung etwa erst dann vorzunehmen, wenn eine gesonderte Zustimmung des Betreuers erfolgt oder seit Kenntnisnahme des Betreuers von der Genehmigung eine bestimmte Frist ohne Zustimmungsverweigerung verstrichen ist3. Indem der Betreuer von diesen Möglichkeiten keinen Gebrauch macht, kann er das Fortgelten seiner Billigung des Vertrags hinreichend zum Ausdruck bringen4.

Weiterlesen:
Rückwirkende Grundstücksspekulation

Allerdings bedarf es ausreichender Feststellungen dazu, ob der Notar den Willen, die Mitteilung im Sinne des § 1829 Abs. 1 Satz 2 BGB vorzunehmen, in der erforderlichen Weise äußerlich erkennbar gemacht hat5, etwa indem er von dem genehmigten Vertrag gegenüber dem Grundbuchamt Gebrauch gemacht6 oder einen entsprechenden Vermerk auf der Vertragsurkunde aufgebracht hat7.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 2. Dezember 2015 – XII ZB 283/15

  1. vgl. etwa KG MDR 2015, 1186; BayObLG FamRZ 1998, 1325, 1326; 1989, 1113, 1115 mwN; RGZ 121, 30, 33; Jürgens/von Crailsheim Betreuungsrecht 5. Aufl. § 1829 BGB Rn. 5 f.; MünchKomm-BGB/Wagenitz 6. Aufl. § 1829 Rn. 15; BeckOK BGB/Bettin [Stand: 1.08.2015] § 1829 Rn. 4; vgl. auch BGHZ 15, 97 = NJW 1954, 1925; a.A. Gernhuber/Coester-Waltjen Familienrecht 6. Aufl. § 60 – IV Rn. 55; zweifelnd Soergel/Zimmermann 13. Aufl. § 1829 BGB Rn. 9; Wufka MittBayNot 1974, 131, 132[]
  2. vgl. BGHZ 15, 97 = NJW 1954, 1925; Palandt/Götz BGB 74. Aufl. § 1829 Rn. 3[]
  3. vgl. Jürgens/von Crailsheim Betreuungsrecht 5. Aufl. § 1829 BGB Rn. 6; MünchKomm-BGB/Wagenitz 6. Aufl. § 1829 Rn. 15[]
  4. vgl. BGHZ 15, 97 = NJW 1954, 1925[]
  5. vgl. z.B. BayObLG FamRZ 1998, 1325, 1326 mwN; MünchKomm-BGB/Wagenitz 6. Aufl. § 1829 Rn. 16; Staudinger/Veit BGB [2014] § 1829 Rn. 25[]
  6. BayObLG FamRZ 1989, 1113, 1114; RGZ 121, 30, 33[]
  7. BayObLG FamRZ 1998, 1325, 1326[]
Weiterlesen:
Die verschwiegenen Nebentätigkeiten des Notar(vertreters)