Der Restwert des Unfallwagens
Der Geschädigte leistet dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung durch § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.
Um seiner sich aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB ergebenden Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens zu genügen, kann der Geschädigte im Einzelfall jedoch gehalten sein, von einer danach grundsätzlich zulässigen Verwertung des Unfallfahrzeugs Abstand zu nehmen und im Rahmen des Zumutbaren andere sich ihm darbietende Verwertungsmöglichkeiten zu ergreifen.
Der Geschädigte kann, wenn er von der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Gebrauch macht und den Schaden nicht im Wege der Reparatur, sondern durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs beheben will, nur Ersatz des Wiederbeschaffungswerts abzüglich des Restwerts verlangen1. Die Ersatzbeschaffung als Variante der Naturalrestitution steht unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit. Dies bedeutet, dass der Geschädigte bei der Schadensbehebung gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage den wirtschaftlichsten Weg zu wählen hat2. Das Wirtschaftlichkeitspostulat gilt auch für die Frage, in welcher Höhe der Restwert des Unfallfahrzeuges bei der Schadensabrechnung berücksichtigt werden muss3. Denn auch bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeuges muss sich der Geschädigte im Rahmen der wirtschaftlichen Vernunft halten.
Allerdings, so der Bundesgerichtshof, leistet der Geschädigte dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit indessen im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung durch § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat4. Der Geschädigte ist , so der BGH weiter, insbesondere grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen. Will der Geschädigte das Fahrzeug der ihm vertrauten Vertragswerkstatt oder einem Gebrauchtwagenhändler bei dem Erwerb eines Ersatzwagens in Zahlung geben, so kann der Schädiger gegenüber deren Ankaufsangebot grundsätzlich nicht auf ein höheres Angebot verweisen, das vom Geschädigten nur auf einem Sondermarkt, etwa durch Einschaltung spezialisierter Restwertaufkäufer über das Internet, zu erzielen wäre. Andernfalls würde die dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen und dem Geschädigten die vom Schädiger gewünschte Verwertungsmodalität aufgezwungen5.
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können besondere Umstände dem Geschädigten Veranlassung geben, günstigere Verwertungsmöglichkeiten wahrzunehmen, um seiner sich aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB ergebenden Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens zu genügen. Unter diesem Blickpunkt kann er gehalten sein, von einer grundsätzlich zulässigen Verwertung des Unfallfahrzeugs Abstand zu nehmen und im Rahmen des Zumutbaren andere sich ihm darbietende Verwertungsmöglichkeiten zu ergreifen6. Derartige Ausnahmen stehen nach allgemeinen Grundsätzen zur Beweislast des Schädigers7. Auch müssen sie in engen Grenzen gehalten werden und dürfen insbesondere nicht dazu führen, dass dem Geschädigten bei der Schadensbehebung die von dem Schädiger bzw. dessen Versicherer gewünschten Verwertungsmodalitäten aufgezwungen werden8.
In dem konkreten Fall sah der Bundesgerichtshof unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe allerdings einen Verstoß gegen des klagenden Unfallopfers: So hatte der Beklagte dem Kläger vor der Veräußerung des Fahrzeugs eine erheblich günstigere Verwertungsmöglichkeit unterbreitet, die dieser ohne weiteres hätte wahrnehmen können und deren Wahrnehmung ihm zumutbar war. Danach hatte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 9. April 2008 ein bis 29. April 2008 bindendes Restwertangebot unterbreitet, das eine Abholung des Unfallfahrzeugs gegen Barzahlung von 1.730 € garantierte und das der Kläger lediglich telefonisch hätte annehmen müssen. Die Revision zeigt keinen übergangenen Sachvortrag auf, der ein anerkennenswertes Interesse des Klägers daran begründen könnte, das Unfallfahrzeug nicht an den von der Beklagten benannten Interessenten, sondern zu einem wesentlich geringeren Preis an den von ihm ausgewählten Käufer zu veräußern.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 1. Juni 2010 – VI ZR 316/09
- vgl. BGH, Urteile in BGHZ 115, 364, 372; 143, 189, 193; 163, 362, 365; vom 21.01.1992 – VI ZR 142/91, VersR 1992, 457; vom 06.04.1993 – VI ZR 181/92, VersR 1993, 769; vom 07.12.2004 – VI ZR 119/04, VersR 2005, 381; und vom 07.06.2005 – VI ZR 192/04, VersR 2005, 1257, 1258 f.↩
- vgl. BGH, Urteile in BGHZ 132, 373, 376 f.; 143, 189, 193; vom 21.01.1992 – VI ZR 142/91, a.a.O.; vom 06.04.1993 – VI ZR 181/92, a.a.O., S. 769 f.; und vom 07.12.2004, VI ZR 119/04, a.a.O.,, S. 381 f.↩
- BGH, Urteile in BGHZ 143, 189, 193; 163, 362, 365; vom 21.01.1992 – VI ZR 142/91, a.a.O.; und vom 06.04.1993 – VI ZR 181/92, a.a.O., S. 770↩
- vgl. BGH, Urteile in BGHZ 143, 189, 193; 163, 362, 366; 171, 287, 290 f.; vom 21.01.1992 – VI ZR 142/91, a.a.O., S. 458; vom 06.04.1993 – VI ZR 181/92, a.a.O.; vom 07.12.2004 – VI ZR 119/04, a.a.O.; vom 12.07.2005 – VI ZR 132/04, VersR 2005, 1448, 1449; vom 10.07.2007 – VI ZR 217/06, VersR 2007, 1243 f.; und vom 13.10.2009 – VI ZR 318/08, VersR 2010, 130, 131↩
- vgl. BGH, Urteile in BGHZ 163, 362, 367; vom 21.01.1992 – VI ZR 142/91, a.a.O., S. 457; vom 06.04.1993 – VI ZR 181/92, a.a.O., S. 770; vom 07.12.2004 – VI ZR 119/04, a.a.O.; und vom 13.01.2009 – VI ZR 205/08, VersR 2009, 413, 414↩
- vgl. BGH, Urteile in BGHZ 143, 189, 194; 163, 362, 367; und vom 06.03.2007 – VI ZR 120/06, VersR 2007, 1145, 1146↩
- vgl. BGH, Urteile in BGHZ 143, 189, 194; und vom 22.11.1977 – VI ZR 114/76, VersR 1978, 182, 183↩
- vgl. BGH, Urteile in BGHZ 143, 189, 194 f.; 163, 362, 367; und vom 06.03.2007 – VI ZR 120/06, a.a.O.↩






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