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Der Telefax-Schriftsatz und die Abschrift für die Gegenseite

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31. Januar 2011 | Zivilrecht

Eine per Telefax erfolgte Übermittlung von Mehrfertigungen im Sinne von Nr. 9000 Ziff. 1 Hs. 2 KV GKG liegt nicht schon dann vor, wenn ein Schriftsatz (nebst Anlagen) einmal per Fax an das Gericht und sodann auch noch im Original übermittelt wird, sondern erst dann, wenn mehrere Telefaxe an das Gericht übermittelt und dort ausgedruckt werden. Eine Dokumentenpauschale für die einmalige Übersendung der Anlagen zur Berufungsbegründung per Telefax fällt daher unabhängig davon, ob die Übersendung der Anlagen erforderlich ist, nicht an.

Die Voraussetzungen für die Erhebung einer Dokumentenpauschale nach Nr. 9000 KV Ziff. 1 GKG liegen in diesem Fall nicht vor. Danach kann die Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten erhoben werden für Ausfertigungen, Ablichtungen und Ausdrucke, die auf Antrag angefertigt, per Telefax übermittelt oder angefertigt worden sind, weil die Partei oder ein Beteiligter es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen, oder wenn per Telefax übermittelte Mehrfertigungen von der Empfangseinrichtung des Gerichts ausgedruckt werden.

Die erste Alternative der Bestimmung, die Anfertigung oder Übermittlung auf Antrag einer Partei, ist hier schon deshalb nicht einschlägig, weil der Kläger die Anfertigung von Abschriften der Anlagen zur Zustellung an die Beklagte weder beantragt hat noch diese vom Gericht hergestellt worden sind. Aber auch die zweite Alternative der Bestimmung, die eingreift, wenn eine Partei es unterlassen hat, einem von Amts wegen zuzustellenden Dokument die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen oder wenn die Partei die Mehrfertigungen durch Übermittlung per Telefax „beigefügt“ hat, greift nicht ein. Denn der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat per Telefax keine Mehrfertigungen der Anlagen zur Berufungsbegründung übermittelt, die sodann von der Empfangseinrichtung des Gerichts für die Zustellung an die Beklagte ausgedruckt worden wären1. Vielmehr hat er die Berufungsbegründung nebst Anlagen nur ein einziges Mal per Telefax übermittelt und sodann die erforderlichen Mehrfertigungen für die Beklagte im Original bei Gericht eingereicht. Dabei verkennt das OLG nicht, dass die Vorabübersendung der 70 Seiten Anlagen per Telefax seitens des Prozessbevollmächtigten des Klägers schlechthin unsinnig war und zu überflüssigen Kosten geführt hat, weil es zur fristwahrenden Einreichung der Berufungsbegründung der Vorabübermittlung der Anlagen nicht bedurfte. Aber auch wenn die Regelung über die Dokumentenpauschale im Nr. 9000 KV Ziff. 1 GKG genau wie § 28 Abs. 1 GKG der Kostendämpfung dienen soll2, ändert dies nichts an dem Umstand, dass die Übersendung eines einfachen Telefaxes an das Gericht dem Übersendenden nicht in Rechnung gestellt werden kann. Auslagen schuldet eine Partei nur nach Nr. 9000 ff. KV GKG. Soweit diese Vorschriften keinen Auslagenersatz vorsehen, entsteht auch keine Ersatzpflicht; dies gilt insbesondere auch wegen der Verwendung von Papier. Die Gerichtsgebühren gelten die Auslagen grundsätzlich mit ab3. Nach der jetzigen Gesetzeslage ist es nicht vorgesehen, danach zu unterscheiden, ob die Übersendung eines Schriftsatzes oder seiner Anlagen per Telefax sinnvoll erscheint oder nicht4. Eine per Telefax erfolgte Übermittlung von Mehrfertigungen im Sinne von Nr. 9000 KV Ziff. 1 Hs. 2 GKG liegt nämlich nicht schon dann vor, wenn ein Schriftsatz (nebst Anlagen) einmal per Fax an das Gericht und sodann auch noch im Original übermittelt wird, sondern vielmehr erst dann, wenn mehrere Telefaxe an das Gericht übermittelt und dort ausgedruckt werden.

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 4. Zivilsenat, Beschluss vom 20.04.2010, 4 W 87/10

  1. vgl. zu diesem Fall VGH Baden-Württemberg, NJW 2008, 536
  2. VGH Baden-Württemberg, a. a. O.; Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., § 28 GKG Rn. 2
  3. Hartmann, a. a. O., Übers, Vorbem. 9 KV GKG Rn. 1; Meyer, GKG, 10. Aufl., vor KV 9000 Rn. 2
  4. wie z. B. die immer häufiger anzutreffende Übung, auch nicht fristgebundene Schriftsätze vorab per Fax zu übersenden

 

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