Der von den Nachbarn seit 45 Jahren genutzte Privatweg

Ein Grundstückseigentümer kann von seinem Nachbarn nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB die Unterlassung der Nutzung des über ihre Grundstücke verlaufenden Privatwegs verlangen, wenn eine Duldungspflicht (§ 1004 Abs. 2 BGB) nicht besteht und der Anspruch nicht verwirkt ist.

Eine Duldungspflicht kann sich nicht aus einer von der Voreigentümerin des Privatwegs erteilten Erlaubnis, den Weg zu nutzen, ergeben. Gestattet ein Grundstückseigentümer seinem Nachbarn eine Nutzung, bindet dies seinen Einzelrechtsnachfolger nicht1.

Ein Unterlassungsanspruch ist, wie jedes Recht, nur verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit des Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und deswegen die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt2.

Der Eigentümer verwirkt seine Ansprüche aus dem Eigentum nicht, wenn er Störungen gegenüber so lange untätig bleibt, wie sie sich ihm gegenüber als rechtmäßig darstellen. So verhält es sich im hier entschiedenen Fall einer bereits 45jährigen Nutzung des Privatwegs, weil die Nutzung des Privatwegs mit Zustimmung der früheren Eigentümerin erfolgte. Hierdurch verlor diese nicht das Recht, die Gestattung zu widerrufen und anschließend Ansprüche aus § 1004 BGB geltend zu machen3. Zugleich darf sich derjenige, der ein Nachbargrundstück nutzt, nicht darauf einrichten, dass der Eigentümer, der diese Nutzung über einen langen Zeitraum gestattet hat, auch künftig auf die Geltendmachung seiner Eigentumsrechte verzichtet. Vielmehr muss er damit rechnen, dass seine (bloß schuldrechtliche) Nutzungsbefugnis enden kann und der Eigentümer dann die Unterlassung der Beeinträchtigung verlangen wird4.

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Soweit die Grundstückseigentümer nunmehr den Unterlassungsanspruch geltend machen, liegen die Voraussetzungen einer Verwirkung nicht vor. Dabei kann dahinstehen, ob im Hinblick auf das Vorliegen wiederholter gleichartiger Störungen schon das erforderliche Zeitmoment fehlt5. Denn das darüber hinaus notwendige Umstandsmoment ist nicht gegeben. Der Einwand, die Nachbarn hätten wegen der jahrelang geduldeten Mitbenutzung des Privatwegs darauf verzichtet, ihr Recht aus der Baulast geltend zu machen und eine technisch sehr schwierige und finanziell nicht tragbare Zufahrt herzustellen, stellt diese Würdigung nicht in Frage. Zwar kann es für das Umstandsmoment von Bedeutung sein, wenn der Verpflichtete im Hinblick auf die Nichtgeltendmachung des Rechts Vermögensdispositionen getroffen hat. Hier haben die Nachbarn aber keine Vermögensdisposition vorgenommen, sondern lediglich Maßnahmen, deren Vornahme ihnen noch immer möglich ist, zurückgestellt.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. April 2015 – V ZR 138/14

  1. vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2014 – V ZR 181/13, NJW-RR 2014, 1043 Rn. 12 f.; Urteil vom 29.02.2008 – V ZR 31/07, NJW-RR 2008, 827 Rn. 7; Urteil vom 05.05.2006 – V ZR 139/05, NJW-RR 2006, 1160 Rn. 13[]
  2. st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 21.10.2005 – V ZR 169/04, NJW-RR 2006, 235 Rn. 10[]
  3. vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2014 – V ZR 181/13, NJW-RR 2014, 1043 Rn.20 f.[]
  4. BGH, Urteil vom 16.05.2014 – V ZR 181/13, aaO, Rn. 21[]
  5. vgl. dazu BGH, Urteil vom 21.10.2005 – V ZR 169/04, NJW-RR 2006, 235 Rn. 11[]
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