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Die Adresse des Berufungsklägers

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21. Februar 2012 | Zivilrecht

Für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist es – anders als bei der Einreichung der Klage – im Grundsatz nicht erforderlich, dass der Rechtsmittelführer seine Anschrift bekannt gibt1. Anders liegt es nur dann, wenn er rechtsmissbräuchlich handelt, indem er den Rechtsstreit “aus dem Verborgenen” führt und seine Anschrift nicht preisgibt, um Kostenerstattungsansprüche des Gegners zu vereiteln2. Weil die Vermögenslosigkeit als solche der Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht entgegensteht, muss gerade die verweigerte Nennung der Anschrift auf eine Vereitelungsabsicht schließen lassen. Dabei handelt es sich um einen eng begrenzten Ausnahmefall, dessen Voraussetzungen nur bei ernsthaften Anhaltspunkten von Amts wegen im Freibeweisverfahren zu prüfen sind.

Die danach erforderliche sichere Überzeugung von einer Vereitelungsabsicht hat der Bundesgerichtshof im hier entschiedenen Fall nicht gewinnen können. Ob der Beklagte – wie die Klägerin behauptet – unter seiner Kanzleianschrift nur ein Postfach unterhält, kann dahinstehen, so der Bundesgerichtshof. Jedenfalls hat er auf wiederholte Aufforderung hin eine Wohnanschrift mitgeteilt und eine Meldebestätigung der Stadt überreicht. Der Bundesgerichtshof kann weder feststellen, dass der Beklagte unter dieser Anschrift keinen Wohnsitz hat, noch lassen die Gesamtumstände die Würdigung zu, er handele in Vereitelungsabsicht.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. Januar 2012 – V ZR 183/10

  1. BGH, Beschluss vom 25.09.1975 – VII ZB 9/75, BGHZ 65, 114, 117
  2. BGH, Urteil vom 11.10.2005 – XI ZR 398/04, NJW 2005, 3773 f.; Beschluss vom 28.11.2007 – III ZB 50/07; Beschluss vom 01.04.2009 – XII ZB 46/08, NJW-RR 2009, 1009 Rn. 13 f.

 

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