Eine Erbschaft, die der Schuldner nach Ankündigung der Restschuldbefreiung, jedoch vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens macht, fällt in die Masse.
Die Nachtragsverteilung darf nach Verfahrensaufhebung nicht angeordnet werden, wenn der Schuldner glaubhaft macht, dass das Insolvenzverfahren nicht aufzuheben, sondern wegen Wegfalls des Eröffnungsgrundes einzustellen gewesen wäre. Ist dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt worden, wirkt diese Berufung auf den Einstellungsgrund zugleich als Rücknahme des Antrags auf Erteilung der Restschuldbefreiung.
Erbanfall nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens
Sollte dem Schuldner die Erbschaft erst nach Wirksamkeit des Aufhebungsbeschlusses angefallen sein, durfte eine Nachtragsverteilung vom Amtsgericht nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht angeordnet werden. Die Erbschaft war dann keine Neumasse gemäß § 35 Abs. 1 InsO, sondern unterlag nur der hälftigen Wertherausgabepflicht gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO.
Erbanfall vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens
Sollte die Erbschaft nach § 35 Abs. 1 InsO Massebestandteil geworden sein, kann die Anordnung der Nachtragsverteilung rechtens gewesen sein. Dies hängt zunächst von den weiteren Anträgen des Schuldners ab, auf die er im bisherigen Verlauf des Verfahrens entgegen §§ 4 InsO, 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO noch nicht hingewiesen worden ist.
Mit dem Erbanfall zur Masse hätte der Schuldner wahrscheinlich nach § 212 InsO die Einstellung des Insolvenzverfahrens erwirken können. Dazu hätte er glaubhaft machen müssen, dass seine Zahlungsunfähigkeit durch den Vermögenszufluss entfallen war und auch nicht mehr drohte. Dafür sprach im Beschwerdefall, dass die Treuhänderin dem Insolvenzgericht mitgeteilt hat, dass der realisierbare Wert des Nachlassgrundstücks „zur vollständigen Befriedigung aller Gläubiger bei weitem ausreichend ist“. Nach Aktenlage ist die Existenz weiterer Großgläubiger, die ihre Forderungen ernsthaft eingefordert haben und damit die Zahlungsfähigkeit des Schuldners weiterhin in Frage stellen könnten, mangels entsprechender Angabe im Schuldenbereinigungsplan und weiteren Anmeldungen bisher nicht ersichtlich. Einen Einstellungsantrag gemäß § 212 InsO hat der Schuldner jedoch nicht gestellt; ein solcher Antrag war auch nur bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens möglich1.
Auch nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens kann der Schuldner aber einer beantragten oder angeordneten Nachtragsverteilung mit der glaubhaft gemachten Behauptung entgegentreten, dass die Voraussetzungen des § 212 InsO bestehen, auf die er sich in diesem Zusammenhang berufe. Denn in der Regel scheidet bei einem Insolvenzverfahren, welches nach § 212 InsO eingestellt worden ist oder einzustellen gewesen wäre, falls ein entsprechender Antrag rechtzeitig gestellt worden wäre, eine Nachtragsverteilung aus, weil ein Bedürfnis nach insolvenzmäßiger Gläubigerbefriedigung entfallen ist2.
Das ändert sich freilich, wenn dem Schuldner, wie hier, auf seinen Antrag gemäß § 289 Abs. 1 InsO die Restschuldbefreiung angekündigt worden ist. Dann ist den noch nicht vollständig befriedigten Gläubigern der Zugriff auf die weitere Masse im Wege der Einzelzwangsvollstreckung nach § 294 Abs. 1 InsO verwehrt. Sie können Befriedigung aus der weiteren Masse nur durch Nachtragsverteilung erlangen. Beruft sich demgegenüber ein Schuldner gleichwohl darauf, dass das Verfahren einzustellen war und deshalb Nachtragsverteilung nicht angeordnet werden dürfe, so liegt hierin notwendig die trotz rechtskräftiger Ankündigung noch mögliche Rücknahme seines Antrags auf Restschuldbefreiung3. Wenn der Schuldner infolge Neuerwerbs während des Verfahrens wieder zahlungsfähig geworden und sowohl willens als auch imstande ist, alle seine Verbindlichkeiten demnächst außerhalb des Insolvenzverfahrens zu berichtigen, kann die soziale Rechtfertigung einer Schuldbefreiung nicht mehr greifen. Ebenso kann ein Schuldner – was dem Einstellungseinwand gleichkommt – in dieser Lage ausdrücklich seinen Antrag auf Restschuldbefreiung zurücknehmen und geltend machen, dass damit die Vollstreckungssperre des § 294 Abs. 1 InsO beseitigt sei und die nach der Tabelle festgestellten Insolvenzgläubiger aufgrund der Wiedererlangung seiner Zahlungsfähigkeit das Rechtsschutzbedürfnis für eine Nachtragsverteilung verloren hätten.
Ein Schuldner kann trotz seiner vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens wieder erlangten Zahlungsfähigkeit allerdings auch von einem Einstellungsantrag absehen und das Insolvenzverfahren sowie gegebenenfalls das Verfahren der Restschuldbefreiung weiter laufen lassen, namentlich um gegenüber Gläubigern, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, die Befreiungswirkung des § 301 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht zu verlieren. In diesem Fall muss der Schuldner dann auch eine Nachtragsverteilung zugunsten der in der Tabelle festgestellten Insolvenzgläubiger hinnehmen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. Juli 2010 – IX ZB 229/07











