Die freigegebene selbständige Tätigkeit des Insolvenzschuldners

Der Schuldner ist nach Freigabe seiner selbständigen Tätigkeit im eröffneten Insolvenzverfahren verpflichtet, aus einem tatsächlich erwirtschafteten Gewinn dem Insolvenzverwalter den pfändbaren Betrag nach dem fiktiven Maßstab des § 295 Abs. 2 InsO abzuführen1. Der wegen der Freigabe der selbständigen Tätigkeit des Schuldners von diesem an die Masse abzuführende Betrag ist vom Insolvenzverwalter auf dem Prozessweg geltend zu machen.

Die freigegebene selbständige Tätigkeit des Insolvenzschuldners

Die Zahlungsklage des Insolvenzverwalters

Nach § 148 Abs. 1 InsO ist es die Pflicht des Insolvenzverwalters, nach Eröffnung des Verfahrens das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen in Besitz und Verwaltung zu nehmen. Soweit der Schuldner seinen hierauf bezogenen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, bildet gemäß § 148 Abs. 2 Satz 1 InsO die vollstreckbare Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses zugleich einen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gegen den Schuldner2.

Die vom Schuldner begehrte Zahlung bezieht sich jedoch nicht auf einen vom Insolvenzbeschlag erfassten Gegenstand. Infolge der Freigabe fiel der Neuerwerb des Schuldners aus der freiberuflichen Tätigkeit ab dem 1.04.2009 nicht mehr in die Masse3. Die von dem Schuldner ab Wirksamwerden der Freigabeerklärung aus der selbständigen Tätigkeit erzielten Einkünfte stehen deshalb als ihm gehörendes Vermögen grundsätzlich nur den Neugläubigern, deren Forderungen nach Wirksamwerden der Freigabeerklärung entstanden sind, als Haftungsmasse zur Verfügung4. Der Insolvenzverwalter muss deshalb seinen Anspruch gegen den Beklagten im Klageweg verfolgen.

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Der einfachere Weg der Entscheidung durch das Insolvenzgericht nach § 36 Abs. 4 InsO ist ihm verwehrt. Schon der Streit zwischen Insolvenzverwalter und Schuldner über die Massezugehörigkeit von Gegenständen kann nur im Wege des Rechtsstreits vor dem Prozessgericht entschieden werden, wenn er keine Vollstreckungshandlung und keine Anordnung des Vollstreckungsgerichts betrifft5. Ob das Insolvenzgericht als Vollstreckungsgericht gemäß § 36 Abs. 4 InsO oder das Prozessgericht in einem Rechtsstreit entscheidet, hängt davon ab, ob die Auseinandersetzung um die Massezugehörigkeit als solche geführt wird – dann gehört der Rechtsstreit vor das Prozessgericht – oder ob über die Zulässigkeit der Vollstreckung gestritten wird – dann entscheidet das Insolvenzgericht – im Rahmen des § 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 InsO6. Zuständig wäre danach das Prozessgericht.

Abführungspflicht des Insolvenzschuldners

Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, gehört es zu den vom Schuldner nach einer Freigabe gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 InsO zu beachtenden Pflichten, dass er die nach § 295 Abs. 2 InsO maßgeblichen Beträge schon im Laufe des Insolvenzverfahrens an den Insolvenzverwalter abführt. Hierbei handele es sich nicht lediglich um eine Obliegenheit, die eine Versagung der Restschuldbefreiung zur Folge haben kann, sondern um eine eigenständige Abführungspflicht, auf deren Einhaltung der Insolvenzverwalter einen unmittelbaren Anspruch hat7.

Sie gebietet im Regelfall eine jährliche Zahlung8. Der Insolvenzverwalter kann deshalb 15 Monate nach Wirksamwerden der Freigabeerklärung für diesen Zeitraum im laufenden Insolvenzverfahren den Zahlungsanspruch der Masse gegen den Schuldner geltend machen.

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Die Frage, ob und in welcher Höhe den Schuldner eine Abführungspflicht trifft, hat der Bundesgerichtshof im Einzelnen geklärt. Danach gilt folgendes:

Der Schuldner ist nur dann verpflichtet, nach § 35 Abs. 2 Satz 2, § 295 Abs. 2 InsO etwas an die Insolvenzmasse abzuführen, wenn er tatsächlich einen Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit erzielt hat, der den unpfändbaren Betrag bei unselbständiger Tätigkeit übersteigt. Die Abführungspflicht ist zudem nach dem Maßstab des § 295 Abs. 2 InsO der Höhe nach beschränkt auf den pfändbaren Betrag, den er bei unselbständiger Tätigkeit erzielen würde.

Den Schuldner trifft im laufenden Insolvenzverfahren nach derzeit geltendem Recht nicht die Pflicht, ein abhängiges Dienstverhältnis oder eine selbständige Tätigkeit auszuüben, weil seine Arbeitskraft nicht in die Masse fällt9. Übt er eine unselbständige Tätigkeit aus, fällt gleichwohl der pfändbare Teil seines Arbeitseinkommens als Neuerwerb gemäß § 35 Abs. 1 InsO in die Masse; geht er einer selbständigen Tätigkeit nach, werden alle Einkünfte aus dieser Tätigkeit vom Insolvenzbeschlag erfasst10. Ist die selbständige Tätigkeit vom Insolvenzverwalter jedoch gemäß § 35 Abs. 2 InsO freigegeben, besteht gegenüber der Masse lediglich die Abführungspflicht entsprechend § 295 Abs. 2 InsO. Maßstab für die Höhe der Abführungspflicht ist das nach § 295 Abs. 2 InsO zu bestimmende pfändbare fiktive Nettoeinkommen11.

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Der Schuldner ist dem Insolvenzverwalter gegenüber umfassend auskunftspflichtig hinsichtlich der Umstände, die für die Ermittlung des fiktiven Maßstabs erforderlich sind, aus denen sich die ihm mögliche abhängige Tätigkeit und das anzunehmende fiktive (Netto-)Einkommen ableiten lassen12.

Im vorliegenden Prozess hat der Insolvenzverwalter für seine Leistungsanträge die hierfür erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere die dem Schuldner mögliche Tätigkeit in abhängiger Stellung, darzulegen und zu beweisen. Das schließt auch die Frage ein, ob entsprechende Stellen auf dem Arbeitsmarkt verfügbar sind. Hinsichtlich seiner Qualifikation und Leistungsfähigkeit trifft den Beklagten jedoch im Umfang seiner im Insolvenzverfahren bestehenden Auskunftspflicht eine sekundäre Darlegungslast.

Liegt der tatsächliche Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit im fraglichen Zeitraum unterhalb des pfändbaren Betrages bei abhängiger Tätigkeit, besteht, wie dargelegt, keine Abführungspflicht. Außerhalb des Rechtsstreits ist der Schuldner in diesem Falle hinsichtlich seiner Gewinnermittlung dem Verwalter umfassend auskunftspflichtig13. Im Streitverfahren trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast, dass sein Gewinn unterhalb des ermittelten pfändbaren Betrages bei abhängiger Tätigkeit bleibt und er deshalb von der Abführungspflicht entsprechend § 295 Abs. 2 InsO befreit ist.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. März 2014 – IX ZR 43/12

  1. Fortführung von BGH, Beschluss vom 13.06.2013 – IX ZB 38/10, WM 2013, 1612[]
  2. BGH, Beschluss vom 16.10.2008 – IX ZB 77/08, ZVI 2009, 74 Rn. 18; Urteil vom 03.11.2011 – IX ZR 46/11, NZI 2011, 979 Rn. 6[]
  3. BGH, Urteil vom 18.04.2013, aaO mwN[]
  4. BGH, Beschluss vom 09.06.2011 – IX ZB 175/10, WM 2011, 1344 Rn. 11; Urteil vom 09.02.2012 – IX ZR 75/11, BGHZ 192, 322 Rn. 28; vom 18.04.2013, aaO[]
  5. BGH, Beschluss vom 05.06.2012 – IX ZB 31/10, ZIP 2012, 1371 Rn. 6 mwN[]
  6. BGH, Beschluss vom 05.06.2012, aaO mwN[]
  7. BGH, Beschluss vom 13.06.2013 – IX ZB 28/10, WM 2013, 1612 Rn.20[]
  8. vgl. BGH, Beschluss vom 19.07.2012 – IX ZB 188/09, ZInsO 2012, 1488 Rn. 14; vom 13.06.2013, aaO[]
  9. BGH, Urteil vom 11.05.2006 – IX ZR 247/03, BGHZ 167, 363 Rn. 16; Beschluss vom 18.12 2008 – IX ZB 249/07, WM 2009, 361 Rn. 11; vom 13.06.2013, aaO Rn. 6 ff, 15[]
  10. BGH, Beschluss vom 09.06.2011, aaO Rn. 6[]
  11. BGH, Beschluss vom 13.06.2013, aaO Rn. 16 ff mwN[]
  12. BGH, Beschluss vom 14.05.2009 – IX ZB 116/08, ZInsO 2009, 1268 Rn. 9; vom 26.02.2013, aaO Rn. 9; vom 13.06.2013, aaO Rn.20[]
  13. BGH, Beschluss vom 13.06.2013, aaO Rn. 21[]
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