Die durchgezogene Linie – und das vom Straßenrand anfahrende Fahrzeug

Das Verbot des Zeichens 295 zu § 41 Abs. 1 StVO – die durchgezogenen Linie – schützt auch einen vom Straßenrand anfahrenden Fahrzeugführer.

Die durchgezogene Linie – und das vom Straßenrand anfahrende Fahrzeug

StVO_Zeichen_295Nachdem von keiner der Parteien haftungsausschließend höhere Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG oder ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG geltend gemacht wird, richtet sich die Haftungsverteilung zwischen den Beteiligten gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG nach einer Abwägung der Verursachungsbeiträge, bei der nur unstreitige und bewiesene Umstände zu berücksichtigen sind.

In dem hier vom Landgericht Heidelberg entschiedenen Fall trifft damit die Unfallbeteiligte ein Verschulden an dem Unfall, die entgegen dem Verbot des Zeichens 295 zu § 41 Abs. 1 StVO – die durchgezogenen Linie – überfahren hat. Dieses Verbot schützt nach Ansicht des Landgerichts auch einen vom Straßenrand anfahrenden Fahrzeugführer.

Wenn eine ununterbrochene Linie wie hier die beiden Fahrbahnhälften einer Straße trennt, dient sie in erster Linie dem Schutz des Gegenverkehrs. Wirkt das Verbot, sie zu überfahren, wegen der Enge der Straße jedoch faktisch wie ein Überholverbot, darf auch ein Vorausfahrender darauf vertrauen, an dieser Stelle nicht mit einem Überholtwerden rechnen zu müssen. Er darf sich – ähnlich wie bei einer natürlichen Straßenverengung – darauf verlassen, dass ein nachfolgender Verkehrsteilnehmer sich verkehrsordnungsgemäß verhält, also nicht zum Überholen ansetzt, wenn dies nur durch Überfahren der Fahrstreifenbegrenzung möglich ist1. Diese Erwägungen sind auf die Situation übertragbar, in der ein Fahrzeugführer vom Straßenrand in eine Fahrbahn einfährt, die durch eine ununterbrochene Mittellinie zur Gegenfahrbahn abgegrenzt ist. Auch hier darf der in die Fahrbahn Einfahrende darauf vertrauen, dass sich nachfolgende Verkehrsteilnehmer ordnungsgemäß verhalten und nicht in die Fahrbahn einfahren, wenn dies nur durch Überfahren der durchgezogenen Linie möglich ist. Nachdem der Zeuge B. hinter dem Ausparkenden auf der Fahrbahn stand, musste dieser daher nicht damit rechnen, dass weiterer nachfolgender Verkehr unter Überfahren der durchgezogenen Linie in die Fahrbahn eindringt, in die er selbst gerade vom Straßenrand aus einfahren wollte.

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Den vom Straßenrand anfahrenden Fahrer trifft dagegen im vorliegenden Fall kein Verschulden an dem Unfall: Ein nachgewiesenes Verschulden hinsichtlich einer Verletzung der Rückschaupflicht vor dem Ausparken liegt nicht vor. Auch von einem Verschulden des Fahrers aufgrund eines Anscheinsbeweises ist nicht auszugehen, weil es an einer dafür erforderlichen typischen Situation fehlt. Die Anwendung des Anscheinsbeweises setzt bei Verkehrsunfällen Geschehensabläufe voraus, bei denen sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Schluss aufdrängt, dass ein Verkehrsteilnehmer seine Pflicht zur Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verletzt hat; es muss sich um Tatbestände handeln, für die nach der Lebenserfahrung eine schuldhafte Verursachung typisch ist2. Diese Grundsätze gelten zwar auch im Zusammenhang mit den gesteigerten Sorgfaltspflichten beim Ausparken gemäß § 10 StVO. Vorliegend steht aber kein Sachverhalt fest, in dem die Kollision typischerweise auf ein Verschulden des Ausparkenden zurückzuführen ist. Denn der aus der Parkbucht Ausfahrende befand sich in einer Situation, in der hinter ihm auf der Fahrbahn ein Fahrzeug hielt und ein weiteres Fahrzeug das haltende Fahrzeug überholte. In einer solchen Situation kann es durch das haltende Fahrzeug zu Sichtbehinderungen in Bezug auf das überholende Fahrzeug kommen, die die Erkennbarkeit des Überholenden für den Ausparkenden einschränkt oder ausschließt. In einer derartigen Lage drängt sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht der Schluss auf, dass der Unfall auf eine Verletzung der Sorgfaltspflichten des Ausparkenden zurückzuführen ist. Es kommt vielmehr auch ein Geschehensablauf in Betracht, bei dem der Ausparkende trotz Einhaltung seiner gesteigerten Sorgfaltspflichten die andere Unfallbeteiligte nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und den Unfall deshalb nicht verhindern konnte.

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Zu Lasten des Halters des ausparkenden Fahrzeugs ist daher nur die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs aus § 7 StVG in die Abwägung der Verursachungsbeiträge nach § 17 StVG einzustellen. Diese tritt hinter das erhebliche Verschulden des Führers des anderen Fahrzeugs, der offensiv die durchgezogene Linie zum Überholen überfahren hat, vollständig zurück, so dass dieser voll haftet. Auf die Frage, ob diesem zusätzlich ein Überholen in unklarer Verkehrslage, Fehler beim Fahrspurwechsel oder ein Fahren mit nicht situationsangemessener Geschwindigkeit anzulasten sind, kommt es daher nicht mehr an.

Landgericht Heidelberg, Urteil vom 27. April 2016 – 1 S 42/15

  1. BGH, Urteil vom 28.04.1987, VI ZR 66/86[]
  2. BGH, Urteil vom 13.12.2011 – VI ZR 177/10[]