Die mit dem Architekten vereinbarte Baukostenobergrenze

Mit der Schadensberechnung bei der Überschreitung einer mit dem Architekten vereinbarten Baukostenobergrenze hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen.

Die mit dem Architekten vereinbarte Baukostenobergrenze

Anlass hierfür bot die Klage von Bauherren, der den beklagten Architekten mit der Planung und Überwachung des Bauvorhabens – Leistungsphasen 1 bis 8 nach § 15 Abs. 2 HOAI (2002) – beauftragt und hierbei eine Baukostenobergrenze vereinbart hatten, die wegen mangelhafter Kostenermittlung und Kostenkontrolle des Architekten um rund 100.000 € überschritten worden war, die zusätzlich finanziert werden mussten:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Überschreitung einer mit dem Architekten vereinbarten Bausumme kann zwar ein Schaden in den überschießenden Baukosten bestehen. Der Bauherr erleidet jedoch insoweit keinen Schaden, als der zu seinen Lasten gehende Mehraufwand zu einer Wertsteigerung des Objekts geführt hat1. Um diesen Schaden festzustellen, ist die Vermögenslage des Bauherrn mit und ohne die Pflichtverletzung des Architekten zu vergleichen2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schadensberechnung ist, wie auch sonst bei der Ermittlung eines Schadens, der Schluss der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung3.

Führen diese Maßstäbe zur Schadensberechnung unter Berücksichtigung etwaiger Vorteile im Einzelfall zu einem Ergebnis, das dem Zweck des Ersatzanspruchs zuwiderläuft, das heißt, dem Geschädigten nicht mehr zuzumuten ist und den Schädiger unangemessen entlastet, ist ein Vorteilsausgleich, dessen Grundsätze aus Treu und Glauben entwickelt wurden, zu begrenzen4.

Weiterlesen:
Vorsteuerabzug aus der Rechnung des Insolvenzverwalters

Der Bundesgerichtshof bestätigte zunächst den Schadenersatz hinsichtlich der zusätzlichen Finanzierungskosten.

Im Übrigen können die Bauherren ihren Schaden auf der Grundlage der Pflichtverletzung des Architekten geltend machen, während der Bauausführungsphase nicht rechtzeitig auf die drohende Überschreitung der Baukostenobergrenze hingewiesen zu haben. Die Berechnung dieses Schadens setzt allerdings einen Vergleich zweier Vermögenslagen auf der Grundlage dieser Pflichtverletzung voraus, und zwar einerseits die Vermögenslage einschließlich des Grundstückswerts ohne Pflichtverletzung und andererseits die Vermögenslage einschließlich des Grundstückswerts mit Pflichtverletzung. Um einen entsprechenden Vergleich vornehmen zu können, bedürfte es der Feststellung, welche Gewerke die Kläger kostengünstiger gestaltet oder nicht durchgeführt hätten, um auf diesem Hintergrund durch einen Sachverständigen den Grundstückswert zu ermitteln.

Während der Architekt insoweit dazu vorzutragen hat, inwieweit aus technischer Sicht kosteneinsparende Gestaltungen möglich oder nicht möglich gewesen wären, ist es Sache der Bauherren darzulegen, welche Gewerke sie kostengünstiger gestaltet oder gar nicht durchgeführt hätten.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. Mai 2015 – VII ZR 190/14

  1. vgl. BGH, Urteile vom 11.11.2004 – VII ZR 128/03, BauR 2005, 400, 404 = NZBau 2005, 158 41; vom 07.11.1996 – VII ZR 23/95, BauR 1997, 335, 336 13; vom 16.12 1993 – VII ZR 115/92, BauR 1994, 268, 270 17; vom 16.06.1977 – VII ZR 2/76, BauR 1979, 74 77; vom 13.07.1970 – VII ZR 189/68, NJW 1970, 2018 23[]
  2. BGH, Beschluss vom 07.02.2013 – VII ZR 3/12, BauR 2013, 982 Rn. 16[]
  3. BGH, Urteil vom 07.11.1996 – VII ZR 23/95, BauR 1997, 335 f. 8 ff.[]
  4. BGH, Urteil vom 07.11.1996 – VII ZR 23/95, BauR 1997, 335, 336 12[]
Weiterlesen:
Zustellung der Anordnung einer Eintragung in das Schuldnerverzeichnis - und die Gerichtsvollziehergebühren