Finanz-Horizonte
Rechtslupe » Zivilrecht » Die Wohnungseigentümergemeinschaft in der Zwangsversteigerung

Die Wohnungseigentümergemeinschaft in der Zwangsversteigerung

…drucken  …als pdf-Datei   
24. Juni 2009 | Zivilrecht

Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann einem eigenen Zwangsversteigerungsverfahren, das im Rang nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG betrieben wird, im Rang nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG beitreten1. Ein solcher Beitritt setzt nach § 10 Abs. 3 Satz 1 ZVG i. V. m. § 18 Abs. 2 Satz 2 WEG voraus, dass die zu vollstreckende Forderung eine Mindesthöhe von drei Prozent des Einheitswerts des Versteigerungsobjekts überschreitet. Das Überschreiten dieser Mindesthöhe ist in § 10 Abs. 3 Satz 1 ZVG als Zwangsversteigerungsvoraussetzung ausgestaltet und deshalb von dem Gläubiger in der Form des § 16 Abs. 2 ZVG nachzuweisen2.

Auch wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft eine dieser Form genügende Urkunde über den Einheitswert noch nicht vorgelegt hat, darf das Vollstreckungsgericht, wie der Bundesgerichtshof jetzt ausdrücklich geurteilt hat, den Beitritt u.U. dennoch nicht zurückweisen.

Die Gläubigerin hat wie jede Wohnungseigentümergemeinschaft nach geltendem Recht keine Möglichkeit, ohne Mitwirkung des Schuldners eine Bekanntgabe des Einheitswertbescheids für die zu versteigernde Eigentumswohnung an sich zu erreichen. Eine solche Bekanntgabe setzt mangels Einwilligung des Schuldners ein zwingendes öffentliches Interesse voraus, das bislang von der Finanzrechtsprechung verneint wird3. Das bedeutet aber nicht, dass der erforderliche Nachweis in absehbarer Zeit nicht erbracht werden könnte und der Beitritt mangels Nachweises der Mindesthöhe der Forderung ohne weiteres zurückzuweisen wäre. Der Nachweis ist vielmehr entweder durch eine Mitteilung des Finanzamts auf ein Ersuchen des Vollstreckungsgerichts nach § 54 Abs. 1 Satz 4 GKG oder durch die Feststellung des Verkehrswerts nach § 74a Abs. 5 Satz 1 ZVG möglich.

Zu einem dieser beiden Nachweise wird es im Verlauf des Zwangsversteigerungsverfahrens in jedem Fall kommen. Die Durchsetzung der ihr von dem Gesetzgeber zugedachten Rechte im Versteigerungsverfahren hängt entscheidend von der Verfahrensweise des Vollstreckungsgerichts ab. Daran muss das Vollstreckungsgericht die Handhabung der Verfahrensvorschriften ausrichten. Danach ist die Entscheidung über den Beitritt (zum eigenen oder fremden Verfahren) im Rang nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG zurückzustellen, bis entweder das Finanzamt den Einheitswert mitgeteilt oder das Vollstreckungsgericht den Verkehrswert nach § 74a Abs. 5 Satz 1 ZVG festgesetzt hat4. Über den Beitritt durfte deshalb noch nicht entschieden werden.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. Mai 2009 – V ZB 178/08

  1. BGH, Beschluss vom 17.04.2008, V ZB 13/08, NJW 2008, 1956, 1957
  2. BGH, Beschluss vom 17.04.2008, V ZB 13/08, aaO
  3. FG Düsseldorf ZWE 2009, 81, 83
  4. BGH, Beschluss vom 07.05.2009, V ZB 142/08, zur Veröff. bestimmt

 

Ihre Frage an Ihren Anwalt!Ihre Frage an den Anwalt:

Die eMail-Beratung von AnwaltOnline: Qualifiziert • unkompliziert • schnell • günstig!

Name:
eMail:
 

Nachdem Sie Ihr Problem geschildert haben, teilt Ihnen AnwaltOnline die anfallende Gebühr mit. Wenn Sie das Angebot nicht annehmen, entstehen Ihnen keinerlei Kosten!

Ihre Frage an Ihren Anwalt! » 10 Gründe für eine eMail-Beratung über AnwaltOnline
» Nutzungsbedingungen

Vorlagen, Verträge und Musterschreiben für jeden Anlass

 

 

Weitere Informationen auf der Rechtslupe

Weitere Informationen auf der Rechtslupe:

Weitere Beiträge zum Thema: , , , , ,
Weitere Beiträge aus der Rubrik: Zivilrecht

 

Vergleichsrechner zur Rechtschutzversicherung

 

Schlagworte für diesen Artikel: einzelausgebot • eigentümergemeinschaft zwangsversteigerung • website wohnungseigentümergemeinschaft • zwangsversteigerung eigentümergemeinschaft • eigentumswohnung eigentümergemeinschaft • zwangsversteigerung der eigentümergemeinschaft • zwangsversteigerung eigentumswohnung bedeutung für eigentümergemeinschaft • gebote wohnungseigentümergemeinschaft zwangsversteigerung •

Hinterlassen Sie einen Kommentar zu diesem Artikel:

 
Zum Seitenanfang
JuristischeSuche