Eigenbedarfskündigung – und ihre Begründung

Die Kündigung eines Wohnungsmietvertrages wegen Eigenbedarfs ist unwirksam, wenn sie entgegen § 573 Abs. 3 BGB nicht ausreichend begründet wurde.

Eigenbedarfskündigung – und ihre Begründung

Der Zweck dieser Vorschrift besteht darin, dem Mieter zum frühestmöglichen Zeitpunkt Klarheit über seine Rechtsposition zu verschaffen und ihn dadurch in die Lage zu versetzen, rechtzeitig alles Erforderliche zur Wahrung seiner Interessen zu veranlassen1. Diesem Zweck wird im Allgemeinen Genüge getan, wenn das Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund so bezeichnet, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden kann.

Eine solche Konkretisierung ermöglicht es dem Mieter, der die Kündigung nicht hinnehmen will, seine Verteidigung auf den angegebenen Kündigungsgrund auszurichten, denn eine Auswechselung des Kündigungsgrundes ist dem Vermieter verwehrt.

Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs ist daher grundsätzlich die Angabe der Person, für die die Wohnung benötigt wird, und die Darlegung des Interesses, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat, ausreichend2. Dabei bedarf es keiner Erläuterung, wie viele Zimmer die Familie benötigt.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. September 2015 – VIII ZR 297/14

  1. vgl. BT-Drs. 6/1549, S. 6 f. zu § 564a Abs. 1 Satz 2 BGB aF[]
  2. BGH, Urteil vom 30.04.2014 – VIII ZR 284/13, NJW 2014, 2102 Rn. 7 mwN[]
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