Einfache oder qualifizierte Vollstreckungsklausel?

Eine erteilte und vorgelegte einfache Vollstreckungsklausel hat das Vollstreckungsgericht nicht dahingehend zu überprüfen, ob eine qualifizierte Klausel nach § 726 ZPO erforderlich ist1.

Einfache oder qualifizierte Vollstreckungsklausel?

Die Erteilung der Vollstreckungsklausel erfolgt gemäß § 724 Abs. 2 ZPO grundsätzlich durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des titelschaffenden Gerichts. Geht dort ein Antrag auf Erteilung einer Vollstreckungsklausel ein, obliegt es ihm auch zu prüfen, ob der Titel Vollstreckungsbedingungen im Sinne des § 726 Abs. 1 ZPO enthält und es deshalb gemäß § 20 Nr. 12 RPflG dem Rechtspfleger vorbehalten ist, eine dann erforderliche qualifizierte Klausel zu erteilen. Gegenstand dieser Prüfung ist der Inhalt des Titels, der in der Regel durch Auslegung zu ermitteln ist. Gelangt die Prüfung durch den Urkundsbeamten zu einem objektiv falschen Ergebnis und erteilt er zu Unrecht eine einfache Vollstreckungsklausel nach §§ 724, 725 ZPO, so liegt darin eine fehlerhafte Ausübung der ihm nach dem Gesetz übertragenen Aufgaben.

Der Fehler betrifft aber, wie der Bundesgerichtshof entschieden hat, lediglich die materielle Richtigkeit der erteilten Vollstreckungsklausel, die grundsätzlich nicht zur Überprüfung des Vollstreckungsorgans gestellt ist.

Seiner Nachprüfung unterliegt es, ob eine Klausel vorhanden ist und ob sie ordnungsgemäß erteilt wurde, nicht hingegen, ob sie erteilt werden durfte. Deshalb ist es nicht Sache des mit der Vollstreckung des Titels befassten Vollstreckungsorgans, die Wirksamkeit der Klausel am Inhalt des Titels zu messen und die erforderliche Abgrenzung zwischen unbedingt und bedingt vollstreckbaren Titeln vorzunehmen2.

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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. Oktober 2012 – VII ZB 57/11

  1. im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 12.01.2012 – VII ZB 71/09, NJW-RR 2012, 1146; vom 23.05.2012 – VII ZB 31/11, NJW-RR 2012, 1148[]
  2. BGH, Beschlüsse vom 12.01.2012 – VII ZR 71/09, NJW-RR 2012, 1146 Rn. 14 ff.; vom 23.05.2012 – VII ZB 31/11, NJW-RR 2012, 1148 Rn. 12, mit Anm. Toussaint, FDZVR 2012, 334898; BeckOK-ZPO/Ulrici, Stand: 15.07.2012, § 724 Rn. 6, 32; BeckOK ZPO/Riedel, aaO, § 829 Rn. 36; siehe bereits Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 724 Rn. 14; MünchKomm-ZPO/Wolfsteiner, 3. Aufl., § 724 Rn. 4, 15; Schuschke in: Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 5. Aufl., § 726 Rn. 18; Gaul/Schilken/Becker-Eberhard, Zwangsvollstreckungsrecht, 12. Aufl., § 16 Rn. 16; Giers in: Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 2010, § 724 ZPO Rn. 5[]