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Eingriff in eine Hundebeißerei

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23. November 2011 | Zivilrecht

Ein Hundehalter, der in die Beißerei zweier Hunde eingreift, um ihr eigenes Tier zu schützen, dabei von dem fremden Hund gebissen und verletzt wurde, muss sich einen hohen Mitverschuldensanteil zurechnen lassen und kann von der Halterin des fremden Tieres nur anteiligen Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen.

In einem jetzt vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall riss sich der Hund der Beklagten im Winter 2009 im Ennepe-Ruhr-Kreis von seiner Leine los, stürzte auf den angeleinten knurrenden Hund der Klägerin zu und biss diesen mehrfach. Die jetzt 44 Jahre alte Klägerin hielt schützend die Hand über den Kopf ihres Tieres, als der fremde Hund erneut zubiss und das erste Glied des linken Zeigefingers der Klägerin abtrennte.

Die gegen die fremde Hundehalterin gerichtete Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz war erst in zweiter und letzter Instanz teilweise erfolgreich. Auch wenn die Klägerin in berechtigter Sorge um ihr Tier eingriff, musste sie nach den Ausführungen des Senats wissen, dass ihr Handeln die Gefahr mit sich bringt, selbst gebissen und verletzt zu werden. Ihr Mitverschulden hat der Senat mit 50% bewertet, das verlangte Schmerzensgeld und den Verdienstausfall entsprechend gekürzt und ihr insoweit gut 3.000 Euro zuerkannt.

Auch die bezahlten Tierarztkosten bekommt die Klägerin nur anteilig, gekürzt um die Tiergefahr des eigenen Hundes, ersetzt. Ihr stehen nach den Ausführungen des Senats nur 75% dieser Aufwendungen zu, weil sich insoweit ihr Eingreifen nicht ausgewirkt habe.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 17. Oktober 2011 – I-6 U 72/11

 

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