Anfechtung der Erbschaftsannahme – und der Irrtum über den Pflichtteil

Auch nach der Neufassung des § 2306 Abs. 1 BGB mit Wirkung zum 1.01.2010 kann ein zur Anfechtung der Annahme einer Erbschaft berechtigender Irrtum vorliegen, wenn der mit Beschwerungen als Erbe eingesetzte Pflichtteilsberechtigte irrig davon ausgeht, er dürfe die Erbschaft nicht ausschlagen, um seinen Anspruch auf den Pflichtteil nicht zu verlieren.

Anfechtung der Erbschaftsannahme – und der Irrtum über den Pflichtteil

Der Anfechtungsgrund ergibt sich hier aus § 119 Abs. 1 BGB. Die Sonderregeln der §§ 1954, 1955, 1957 BGB für Frist, Form und Wirkung der Anfechtung ändern oder erweitern die Anfechtungsgründe nicht1. Ein Inhaltsirrtum im Sinne von § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB kann auch darin gesehen werden, dass der Erklärende über Rechtsfolgen seiner Willenserklärung irrt, weil das Rechtsgeschäft nicht nur die von ihm erstrebten Rechtswirkungen erzeugt, sondern solche, die sich davon unterscheiden. Ein derartiger Rechtsirrtum berechtigt nach ständiger Rechtsprechung nur dann zur Anfechtung, wenn das vorgenommene Rechtsgeschäft wesentlich andere als die beabsichtigten Wirkungen erzeugt. Dagegen ist der nicht erkannte Eintritt zusätzlicher oder mittelbarer Rechtswirkungen, die zu den gewollten und eingetretenen Rechtsfolgen hinzutreten, kein Irrtum über den Inhalt der Erklärung mehr, sondern ein unbeachtlicher Motivirrtum2.

Vorliegend lag der Irrtum der Erbin darin, dass sie fälschlich davon ausging, im Falle einer Ausschlagung keine Teilhabe am Nachlass, insbesondere keinen Pflichtteilsanspruch zu haben. Vielmehr habe sie gedacht, durch die Nichtausschlagung wenigstens das Untervermächtnis von 15.000 € zu erhalten.

Auf dieser Grundlage liegt ein beachtlicher Inhaltsirrtum gemäß § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB i.V.m. § 2306 Abs. 1 BGB vor. § 2306 Abs. 1 BGB in der – hier anwendbaren (vgl. Art. 229 § 23 Abs. 4 Satz 2 EGBGB) – Fassung ab dem 1.01.2010 lautet wie folgt:

„Ist ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt oder ist er mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so kann er den Pflichtteil verlangen, wenn er den Erbteil ausschlägt; die Ausschlagungsfrist beginnt erst, wenn der Pflichtteilsberechtigte von der Beschränkung oder der Beschwerung Kenntnis erlangt.“

§ 2306 Abs. 1 BGB in der bis zum 31.12 2009 geltenden Fassung hatte demgegenüber folgenden Wortlaut:

„Ist ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt oder ist er mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so gilt die Beschränkung oder die Beschwerung als nicht angeordnet, wenn der ihm hinterlassene Erbteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils nicht übersteigt. Ist der hinterlassene Erbteil größer, so kann der Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteil verlangen, wenn er den Erbteil ausschlägt; die Ausschlagungsfrist beginnt erst, wenn der Pflichtteilsberechtigte von der Beschränkung oder der Beschwerung Kenntnis erlangt.“

Der Bundesgerichtshof hat zu § 2306 Abs. 1 BGB a.F. entschieden, die irrige Vorstellung des unter Beschwerungen als Erbe eingesetzten Pflichtteilsberechtigten, er dürfe die Erbschaft nicht ausschlagen, um seinen Anspruch auf den Pflichtteil nicht zu verlieren, rechtfertige die Anfechtung einer auf dieser Vorstellung beruhenden Annahme einer Erbschaft3. Man könne die unmittelbaren und wesentlichen Rechtsfolgen schon einer ausdrücklich erklärten Annahme der Erbschaft nicht generell darauf beschränken, dass der Erklärende die sich aus der letztwilligen Verfügung ergebende Rechtsstellung des Erben einnehmen wolle. Wenn der zugedachte Erbteil zwar größer als der Pflichtteil sei, dem Erben aber Beschränkungen oder Beschwerungen auferlegt seien, gehöre zu den unmittelbaren und wesentlichen Wirkungen der Erklärung einer Annahme der Erbschaft keineswegs nur, dass der Erbe die ihm zugedachte Rechtsstellung einnehme, sondern ebenso, dass er das von § 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. eröffnete Wahlrecht verliere, sich für den möglicherweise dem Werte nach günstigeren Pflichtteilsanspruch zu entscheiden. Für die Annahme durch Verstreichenlassen der Ausschlagungsfrist könne nichts anderes gelten, gleich ob die Ausschlagungsfrist bewusst oder unbewusst nicht genutzt worden sei. Der Verlust des Pflichtteilsrechts als Rechtsfolge solchen Verhaltens präge dessen Charakter nicht weniger als das Einrücken in die Rechtsstellung des Erben; beide Folgen seien zwei Seiten derselben Medaille4.

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Mit der Neufassung des § 2306 Abs. 1 BGB hat der Gesetzgeber die Differenzierung, ob der mit Beschränkungen oder Beschwerungen belastete Erbteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils übersteigt oder nicht, aufgegeben. Nunmehr muss der Erbe, wenn er den Pflichtteil verlangen will, in jedem Fall den Erbteil ausschlagen5. Unterschiedlich wird die Frage beurteilt, ob die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Irrtumsanfechtung zu § 2306 Abs. 1 BGB a.F. auch auf die Neuregelung übertragen werden kann.

Im Schrifttum wird vielfach angenommen, dass sich durch die Neufassung des § 2306 Abs. 1 BGB inhaltlich keine Änderungen zur bisherigen Rechtslage ergeben haben und der Erbe weiterhin dem beachtlichen Irrtum unterliegen könne, er dürfe die Erbschaft nicht ausschlagen, um seinen Anspruch auf den Pflichtteil nicht zu verlieren6.

Demgegenüber vertritt ein anderer Teil des Schrifttums die Auffassung, an der bisherigen Rechtsprechung könne nicht festgehalten werden und ein Irrtum über die Annahme und/oder die unterlassene Ausschlagung rechtfertige keine Anfechtung mehr7. Der Erbe könne nunmehr dem Gesetzestext hinreichend klar entnehmen, dass er, um den Pflichtteil verlangen zu können, zwingend ausschlagen müsse. Auf die Differenzierung nach der Größe des hinterlassenen Erbteils komme es nicht mehr an. Unterliege der Erbe hierzu einem Irrtum, so handele es sich um einen unbeachtlichen Motiv- oder Rechtsfolgenirrtum.

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Die erstgenannte Auffassung trifft zu. Auch nach der Neuregelung des § 2306 Abs. 1 BGB können sich zur Anfechtung wegen Inhaltsirrtums berechtigende Sachverhaltskonstellationen ergeben, auf die die Grundsätze des BGH-Beschlusses vom 05.07.20068 entsprechende Anwendung finden. Der mit Beschränkungen und Beschwerungen belastete Erbe – wie hier die Erbin – wird im Regelfall nicht wissen, dass er die Erbschaft ausschlagen muss, um seinen Pflichtteilsanspruch nicht zu verlieren9. Der Regelungsgehalt des § 2306 Abs. 1 BGB steht gerade im Gegensatz zu dem sonstigen Grundsatz, dass die Erbausschlagung zum Verlust jeder Nachlassbeteiligung führt (vgl. § 1953 Abs. 1 und 2 BGB). Vielmehr kommt es in derartigen Fällen – wie auch hier bei der Erbin – in Betracht, dass ein mit Belastungen und Beschwerungen eingesetzter Erbe die Erbschaft nur deshalb nicht ausschlägt, weil er davon ausgeht, ansonsten keinen Pflichtteilsanspruch zu haben.

In diesem Fall spielt es auch keine Rolle, ob der Erbe die Erbschaft ausdrücklich annimmt oder lediglich durch Verstreichenlassen der Ausschlagungsfrist. Zu einem Irrtum über die Folgen der bewussten oder unbewussten Annahme der Erbschaft kann es nach neuem Recht umso mehr kommen, als der Erbe nunmehr unabhängig von der Größe des hinterlassenen Erbteils die Erbschaft immer ausschlagen muss, um den Pflichtteil verlangen zu können. Nach früherem Recht war eine derartige Ausschlagung nicht erforderlich, wenn die Höhe des hinterlassenen Erbteils die Hälfte des gesetzlichen Erbteils nicht übersteigt.

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Jedenfalls ist die Gefahr eines derartigen Irrtums durch die Neuregelung nicht verringert worden. So liegt es auch im Streitfall. Hier ist der Erbin ein Erbteil von 1/4 hinterlassen, so dass auf diese Konstellation nach bisherigem Recht § 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. Anwendung fände, die Erbin mithin die Erbschaft ausschlagen müsste, um den Pflichtteil zu verlangen. Eine derartige Fallkonstellation lag auch der BGH-Entscheidung vom 05.07.2006 zugrunde10. Nach neuem Recht muss die Erbin nunmehr ohnehin die Erbschaft ausschlagen, um den Pflichtteil verlangen zu können. Inhaltliche Unterschiede haben sich für die Erbin durch die Gesetzesänderung jedenfalls nicht ergeben. Maßgebend ist wie bisher, dass die Erbin durch die bewusste oder unbewusste Annahme der Erbschaft das ihr eröffnete Wahlrecht verliert und den möglicherweise günstigeren Pflichtteilsanspruch nicht mehr geltend machen kann. Dieser Verlust des Pflichtteilsrechts als Rechtsfolge solchen Verhaltens ist zwingende Folge des Einrückens in die Erbenstellung durch Annahme der Erbschaft.

Der Gesetzgeber hat zwar durch die Änderung des § 2306 Abs. 1 BGB mit der Aufgabe der Differenzierung nach der Größe des hinterlassenen Erbteils für mehr Rechtsklarheit gesorgt5. Dies ändert aber – anders als die Revisionserwiderung meint – nichts daran, dass der mit Beschränkungen und Belastungen beschwerte Erbe auch weiterhin eine wirtschaftliche Abwägung dahin treffen muss, ob er den mit Beschränkungen oder Beschwerungen belasteten Erbteil annimmt oder diesen ausschlägt und den Pflichtteil verlangt. Um einen bloßen Kalkulationsirrtum handelt es sich hierbei entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht. Da es sich bei dieser Entscheidung wie der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 05.07.2006 ausgeführt hat um zwei Seiten derselben Medaille handelt, ist eine Anfechtung wegen Inhaltsirrtums vielmehr weiterhin möglich, wenn der Erbe – wie hier die Erbin – irrig annimmt, im Falle einer Ausschlagung keinerlei Teilhabe am Nachlass, insbesondere keinen Pflichtteilsanspruch, mehr zu haben.

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Die grundlegende Vorschrift des § 119 BGB ist zwar im Zuge der Gesetzesnovelle nicht geändert worden. Dies beantwortet aber die Frage nicht, ob der Erbe auch nach der Änderung des § 2306 Abs. 1 BGB einem Inhaltsirrtum im Sinne von § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB unterliegen kann, weil er irrig annimmt, er dürfe die Erbschaft nicht ausschlagen, um seinen Anspruch auf den Pflichtteil nicht zu verlieren. Ein derartiger Irrtum kommt wie oben im Einzelnen gezeigt auch unter Geltung des neuen Rechts weiterhin in Betracht. Der Wortlaut des § 2306 Abs. 1 BGB n.F. steht der Möglichkeit eines derartigen Irrtums jedenfalls nicht entgegen.

Die Anfechtungsfrist beginnt gemäß § 1954 Abs. 2 Satz 1 BGB erst mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Diese Kenntnis setzt ein zuverlässiges Erfahren der in Betracht kommenden Umstände voraus, aufgrund dessen ein Handeln von ihm erwartet werden kann. Ebenso wie ein Irrtum im Tatsachenbereich kann auch eine irrige rechtliche Beurteilung verhindern, dass der pflichtteilsberechtigte Erbe diejenige Kenntnis erlangt, die ihm eine richtige Abwägung des Für und Wider der zu treffenden Entscheidung, ihrer Tragweite und Auswirkung ermöglicht11. Ob eine Kenntnis früher hätte erlangt werden können und ob diese fehlende Kenntniserlangung verschuldet ist, spielt demgegenüber keine Rolle12.

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Es ist mithin zu klären, die Erbin vor Ablauf der Ausschlagungsfrist des § 1944 Abs. 1 BGB einem Irrtum unterlegen ist, sowie ob sie bereits Kenntnis von ihrem Irrtum vor Ablauf der Anfechtungsfrist des § 1954 Abs. 1 BGB hatte. Darlegungs- und beweispflichtig für den Irrtum ist die Erbin, für den Verlust des Anfechtungsrechts infolge Fristablaufs derjenige, der sich darauf beruft13. Sollte sich ergeben, dass die Erbin rechtzeitig angefochten hat, so gilt gemäß § 1957 Abs. 1 BGB die Anfechtung der Annahme als Ausschlagung mit der Folge, dass die Erbschaft der Erbin gemäß § 1953 Abs. 1 BGB nicht angefallen ist.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 29. Juni 2016 – IV ZR 387/15

  1. BGH, Beschluss vom 05.07.2006 – IV ZB 39/05, BGHZ 168, 210 Rn.19[]
  2. BGH, Beschluss aaO; vgl. auch BGH, Beschluss vom 29.11.1996 BLw 16/96, BGHZ 134, 152, 156[]
  3. BGH, Beschluss vom 05.07.2006 aaO Rn. 22[]
  4. BGH, Beschluss aaO[]
  5. vgl. BT-Drs. 16/8954 S.20[][]
  6. so etwa MünchKomm-BGB/Leipold, 6. Aufl. § 1954 Rn. 10; Staudinger/Otte, BGB (2015) § 2306 Rn. 7; Palandt/Weidlich, BGB 75. Aufl. § 1954 Rn. 4; FA-Komm-ErbR/Lindner, § 2306 Rn. 15; Keim ZEV 2008, 161, 163; ders. MittBayNot 2010, 85, 87; Herzog/Lindner, ZFE 2010, 219, 222[]
  7. Damrau/Riedel, Erbrecht 3. Aufl. § 2306 Rn. 46; Lange, DNotZ 2009, 732, 736; zweifelnd an der Fortgeltung der bisherigen Rechtsprechung ferner MünchKomm-BGB/Lange, 6. Aufl. § 2306 Rn. 28; Bamberger/Mayer, BGB 3. Aufl. § 2306 Rn. 8; Bock in Kroiß/Ann/Meyer, Erbrecht 4. Aufl. § 2306 Rn. 24; Horn in Münchener Anwaltshandbuch Erbrecht § 29 Rn. 110; Birkenheier in juris PK-BGB Bd. 5 § 2306 Rn. 104[]
  8. BGH, Beschluss vom 05.07.2006 – IV ZB 39/05, BGHZ 168, 210[]
  9. BGH, Beschluss aaO Rn. 21 f.; Keim, MittBayNot 2010, 85, 87[]
  10. BGH, Beschluss vom 05.07.2006 – IV ZB 39/05, BGHZ 168, 210 Rn. 1, 22[]
  11. BGH, Urteil vom 19.02.1968 – III ZR 196/65, WM 1968, 542 unter – II 2[]
  12. BGH aaO; ferner OLG Frankfurt NJW-RR 2006, 447, 448; RGZ 62, 201, 205[]
  13. vgl. MünchKomm-BGB/Leipold, 6. Aufl. § 1954 Rn. 24[]
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